Frage geschrieben am 24.04.2010 10:04:59

Betreff: Eigenheimzulage bei Trennung


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

in 2005 haben wir gemeinsam eine DHH erworben (50:50) und dafür noch die EHZ in Höhe von € 2.050,- (1 Kind, geboren in 2003) erhalten. In 2008 haben wir uns getrennt und meine Frau ist mit unserer Tochter in eine Mietwohnung gezogen. In der Scheidungsvorvereinbarung haben wir vereinbart, dass ich das Haus komplett mit allen Schulden, Risiken usw. übernehme und Unterhalt ausschließlich für unsere Tochter bezahle. Wir sind nach wie vor getrennt lebend aber nicht geschieden.

Nun bekomme ich mit dem Steuerbescheid für 2009 die Auhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG, wobei eine Rückzahlung für 2009 und 2010 (€ 4.100,-)gefordert und die EHZ fü die Folgejahre komplett gestrichen wird.
Auf meine Anfrage in 2008 beim Finanzamt wurde mir aber erklärt, dass mir evtl. nur die Kinderzulage in Höhe von € 800,- gestrichen würde.

Ist die o.g. Streichung rechtens und wenn nein, wie kann ich dagegen vorgehen?

Vielen Dank für Ihre Auskunft!


Antwort geschrieben am 24.04.2010 10:32:05
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 195 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Legen Sie gegen den Bescheid umgehend Einspruch ein und verweisen das Finanzamt auf das BMF-Schreiben vom 21.12.2004 (IV C 3 EZ 1010-43/04 ) und dort auf die TZ 34. Wenn nämlich der Miteigentumsanteil Ihrer Frau im Jahr der Trennung auf Sie übertragen wurde, dürfen Sie die komplette Eigenheimzulage in Anspruch nehmen.

Da das Kind im Jahr der Trennung zu Ihrem Haushalt gehört hat, haben Sie auch Anspruch auf die Kinderzulage ( besagtes BMF-Schreiben und dort TZ 61 ). Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Kinde im begünstigten Objekt wohnt.


Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen