Frage geschrieben am 24.04.2010 10:04:59Betreff: Eigenheimzulage bei Trennung
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
in 2005 haben wir gemeinsam eine DHH erworben (50:50) und dafür noch die EHZ in Höhe von € 2.050,- (1 Kind, geboren in 2003) erhalten. In 2008 haben wir uns getrennt und meine Frau ist mit unserer Tochter in eine Mietwohnung gezogen. In der Scheidungsvorvereinbarung haben wir vereinbart, dass ich das Haus komplett mit allen Schulden, Risiken usw. übernehme und Unterhalt ausschließlich für unsere Tochter bezahle. Wir sind nach wie vor getrennt lebend aber nicht geschieden.
Nun bekomme ich mit dem Steuerbescheid für 2009 die Auhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG, wobei eine Rückzahlung für 2009 und 2010 (€ 4.100,-)gefordert und die EHZ fü die Folgejahre komplett gestrichen wird.
Auf meine Anfrage in 2008 beim Finanzamt wurde mir aber erklärt, dass mir evtl. nur die Kinderzulage in Höhe von € 800,- gestrichen würde.
Ist die o.g. Streichung rechtens und wenn nein, wie kann ich dagegen vorgehen?
Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Antwort geschrieben am 24.04.2010 10:32:05
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Legen Sie gegen den Bescheid umgehend Einspruch ein und verweisen das Finanzamt auf das BMF-Schreiben vom 21.12.2004 (IV C 3 EZ 1010-43/04 ) und dort auf die TZ 34. Wenn nämlich der Miteigentumsanteil Ihrer Frau im Jahr der Trennung auf Sie übertragen wurde, dürfen Sie die komplette Eigenheimzulage in Anspruch nehmen.
Da das Kind im Jahr der Trennung zu Ihrem Haushalt gehört hat, haben Sie auch Anspruch auf die Kinderzulage ( besagtes BMF-Schreiben und dort TZ 61 ). Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Kinde im begünstigten Objekt wohnt.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.04.2010 14:16:37
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für Ihre Auskunft! Jedoch ist der Miteigentumsanteil noch nicht übertragen worden. Wie verhält es sich dann?
Freundlichen Gruß
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für Ihre Auskunft! Jedoch ist der Miteigentumsanteil noch nicht übertragen worden. Wie verhält es sich dann?
Freundlichen Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 25.04.2010 12:23:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Hälfte noch nicht übertragen ist, erhalten Sie nur für Ihre Hälfte die Eigenheimzulage.
Sie müssen auf jeden Fall Einspruch einlegen. Die Angelegenheit sollte durch einen Steuerberater an Hand der Unterlagen überprüft werden.
Freundliche Grüße
Ulrich Stiller
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Hälfte noch nicht übertragen ist, erhalten Sie nur für Ihre Hälfte die Eigenheimzulage.
Sie müssen auf jeden Fall Einspruch einlegen. Die Angelegenheit sollte durch einen Steuerberater an Hand der Unterlagen überprüft werden.
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Ulrich Stiller
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