Frage geschrieben am 23.01.2012 00:58:57

Betreff: Eigenheimzulage bei Trennung


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hintergrundinformationen:
• 3 Kinder
- 2 gemeinsame Kinder
- 1 Kind aus erster Ehe von Ehefrau
• Bau eines Reihenhauses 2006 (beide Ehepartner im Grundbuch zu je 50%)
• Bezug von Eigenheimzulage (letztmalig März 2013)

Annahmen: Trennungszeitpunkt ist der 01. Februar 2012.

Was passiert mit der Eigenheimzulage in 2012 (wird sie vom Finanzamt zurückgefordert?), wenn
a. Frau mit allen 3 Kindern aus dem Haus zieht?
b. Frau mit nur Kind aus erster Ehe aus dem Haus zieht?
c. Frau ohne Kinder aus dem Haus zieht (geht das überhaupt wegen Kind aus erster Ehe?)?
d. Der Auszug faktisch bereits in 2011 in eine Zweitwohnung als Zweitwohnsitz stattfand (Ehepartner aber einig sind über Trennungszeitpunkt 01.02.2012 und Zusammenveranlagung 2011 sowie 2012)?
e. Der Auszug im Februar 2012 stattfindet (vor Auszahlung der Eigenheimzulage)?
f. Der Auszug im April 2012 stattfindet (nach Auszahlung der Eigenheimzulage)?

Bleibt die Eigenheimzulage für 2013 für den im Haus bleibenden Ehemann sowie für die Kinder bestehen? (Ehefrau überträgt 50% Immobilie an Ehemann, Ehemann übernimmt alle Verpflichtungen und Kreditzahlungen, beide gemeinsamen Kinder bleiben mit Hauptwohnsitz im Haus)


Antwort geschrieben am 23.01.2012 10:11:11
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Es spielt für die Gewährung der Eigenheimzulage für das Jahr 2012 keine Rolle, ob die Frau zum 1.2.2012, 1.3.2012 usw. auszieht. Die gesamte Eigenheimzulage einschl. der Kinderzulage bleibt für das Jahr 2012 erhalten. Nach § 11 Abs. 2 EigZulG erfolgt eine Änderung bzw. Neufestsetzung ab 2013.

Die Ehefrau sollte noch in 2012 ihren Anteil auf den Ehemann, also im Jahr der Trennung, übertragen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann dann der Förderbetrag weiter wie bisher in Anspruch genommen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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