Frage geschrieben am 06.10.2009 12:55:37Betreff: Eigenheimzulage für zwei Eigentumswohnungen in einem Zweifamilienhaus
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
meine Frage richtet sich an einen Steuerexperten zum Thema Eigenheimzulage nach der alten Fassung.
Die Frage zielt auf die Klärung des jeweiligen Anspruchs auf Eigenheimzulage für ein mittlerweile heiratswilliges Paar ab.
Zum Sachverhalt:
Im Jahr 2003 entschließt sich ein unverheiratetes Paar zum Bau eines Zweifamilienhauses mit zwei abgeschlossenen Eigentumswohnungen (Abgeschlossenheitserklärung und Teilungsvertrag liegen vor). Der Bauantrag wird noch in 2003 genehmigt.
Der Baubeginn findet erst im Frühjahr 2005 statt. Das Haus wird in kompletter Eigenregie hergestellt, sodass sich die Bauzeit entsprechend länger gestaltet. Ende 2006 ist die erste Wohnung im Erdgeschoss bezugsfertig und wird vom Mann als Eigentümer der Wohnung 1 in Gebrauch genommen.
Im Jahr 2007 beantragt der Mann für seine Wohnung 1 die Eigenheimzulage. Die Voraussetzungen zum Verdienst liegen vor. Dem Antrag wird vom Finanzamt stattgegeben.
Im Jahr 2008 ist dann auch die zweite Eigentumswohnung bezugsfertig und wird von der Frau als Eigentümerin der Wohnung 2 in Gebrauch genommen.
Das Paar lebt nun also zusammen unter einem Dach, allerdings mit jeweils den eigenen privaten Rückzugsräumen in den eigenen Eigentumswohnungen laut Teilungsvertrag in zwei unterschiedlichen Etagen. Jeder hat sein eigenes Bad, sein eigenes Schlaf-(der Mann ist Schnarcher),Privat- und Hobbyzimmer, zwei Küchen gibt es auch und die Wohnungen sind über ein abgeschlossenes Treppenhaus mit richtigen Wohnungseingangstüren getrennt.
Im Jahr 2009 beantragt nun die Frau auch für ihre Wohnung 2 die Eigenheimzulage. Auch bei ihr liegen die Voraussetzungen zum Verdienst vor. Ein Bescheid vom Finanzamt steht noch aus.
Zusätzlich hat sich das Paar nun entschieden noch im Jahr 2009 zu heiraten.
Die Fragen lauten also nun: Hat die Frau Anspruch auf ihre Eigenheimzulage, obwohl die Wohnungen zwar in sich abgeschlossen sind aber im räumlichen Zusammenhang liegen? Und wie wird sich eine Heirat auf diese Konstellation auswirken?
Können sich hier auch Auswirkungen auf die genehmigte Eigenheimzulage des Mannes ergeben?
Für eine Erhellung dieses Sachverhaltes danke ich dem Beantworter schon jetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 06.10.2009 14:23:30
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Hier findet § 6 Absatz 1 EigZulG Anwendung. Hiernach ist die Inanspruchnahme einer doppelten Förderung durch Ehegatten nach § 6 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EigZulG immer dann ausgeschlossen, wenn
1.) die beiden Objekte in einem räumlichen Zusammenhang stehen,
2.) IM ZEITPUNKT der Anschaffung und/oder der Fertigstellung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 EStG vorliegen und
3.) die Förderung gleichzeitig erfolgen würde.
Da Sie im Zeitpunkt der Anschaffung und/oder Fertigstellung noch nicht verheiratet waren, lagen die Vorausetzungen des § 26 EStG noch nicht vor. Für die Gewährung der Eigenheimzulage kommt es allein auf diesen Zeitpunkt nur an. Somit spielt der räumliche Zusammenhang der Wohnungen keine Rolle.
Wenn also die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage vorliegen, erhalten Sie auch im Jahr der Eheschließung und danach bis zum Ablauf der Zulagefrist die Eigenheimzulage für beide Objekte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mi freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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