Frage geschrieben am 17.02.2009 23:55:09Betreff: Eigenheimzulage nach Scheidung
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
zunächst möchte ich Ihnen eine Abfolge dessen geben was geschah:
Ehepaar + 1 Kind geb. Sept. 2000
26.10.2003 Bauantragsstellung
20.11.2003 Eingang des Bauantrages für EFH
24.06.2004 Genehmigung des Bauantrages
16.08.2005 Bauabnahmebescheinigung durch Behörde
20.08.2005 Gemeinsamer Einzug in Objekt
23.08.2005 Anmeldebestätigung bei Einwohnermeldeamt
15.11.2005 notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (darin enthalten Übertragung der 50% Eigentumsanteils von Ehefrau auf ~mann beurkundet
30.12.2005 Auszug Ehefrau mit Kind aus EFH in Mietwohnung
19.01.2006 Anmeldebestätigung Ehefrau + Kind in Mietwohnung
Alleinige Nutzung des EFH durch Ehegatten, keine ver- oder untervermietung des EFH
23.01.2006 Abgabe des Antrages auf Eigenheimzulage ab 2005 und der EkSt. Erklärung 2005
30.03.2006 Bescheid über EHZ ab 2005 für Ehepaar + 1 x Kinderzulage
03.08.2006 Schreiben der Notarin über Vollzug der Grundbuchumschreibung und
Zusendung eines unbeglaubigten Grundbuchauszuges (Grundbuchumschreibung erfolgte am 23.5.2006)
15.01.2007 Scheidung
Kind hat im EFH ein eigenes Zimmer das regelmäßig (14 tägig von Fr.-So. und in den Ferien bewohnt wird)
100% Eigentümer des EFH überschreitet jetzt mit seinem Einkommen als Alleinstehender die Bemessungsgrenze für EHZ!
11.11.2008 Inkenntnissetzung das ein Strafverfahren durch FA wegen unrichtig gestellten EHZ Antrages anhängig ist.
Vorwurf: EHZ mit unrichtigen Antrag beantragt
EHZ für die Jahre 2005 – 2008 zu Unrecht erhalten
Beweise: 1.) Antrag auf EHZ erfolgte nach der Eigentumsübertragung die durch die Auflassung vom 15.11.05 vollzogen war. Das ist nicht erlaubt.
2.) Bei Antragstellung wurden die gemeinsamen positiven Einkünfte der Eheleute für „das Jahr, für das erstmals dieser Antrag gestellt wird und der Einkünfte des vorangegangenen Jahres“ ( hier 2005, 2004) mit weniger als 100.000 EURO beziffert!
die tatsächlichen Einkünfte lagen aber
Einkünfte 2004 58.365,-- 24.267,-- 82.632
Einkünfte 2005 58.961,-- 25.527,-- 84.488
Summe 167.120
Bemessungsgrenze (verheiratete mit 1 Kind) 170.000
1.) War der Antrag auf EHZ unrichtig gestellt?
2.) Steht dem im EFH lebenden Partner noch EHZ und Baukindergeld zu?
3.) Auch unter dem Gesichtspunkt, dass das FA nicht vom Eigentumsübergang im Nov. 2005 unterrichtet wurde und der Eigentümer nunmehr die Bemessungsgrenzen überschreitet.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 18.02.2009 08:04:21
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie haben den Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 am 23.01.2006 beim Finanzamt eingereicht, zu einem Zeitpunkt, in dem der Miteigentumsanteil der Ehefrau bereits seit dem 15.11.2005 auf Sie übertragen war. Die Zulage wird durch das Finanzamt mit Bescheid für den GESAMTEN (achtjährigen oder ggf. kürzeren) Begünstigungszeitraum festgesetzt. Bei mehreren Miteigentümern können "Besteuerungsgrundlagen" zur Festsetzung der Zulage gesondert festgestellt werden (Änderung der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO). Wenn Sie also in Ihrem Antrag das Finanzamt von dem Auszug der Ehefrau nicht in Kenntnis gesetzt haben, dann haben Sie im Antrag falsche Angaben gemacht. Es müsste nun für eine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts Einsichtnahme in Ihren Antrag und in den Bescheid genommen werden. Ich gehe davon aus, dass auf Grund Ihrer Angaben, das Finanzamt die Zulage für den gesamten Begünstigungszeitraum unter der Voraussetzung, dass Sie verheiratet sind, festgesetzt hat. Dies wäre so nicht richtig. Somit muss, vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung der Unterlagen, davon ausgegangen werden, dass der Antrag falsch gestellt wurde.
Für das Jahr 2005 steht Ihnen aber die Eigenheimzulage zu, da auf Grund Ihrer Angaben die Einkunftsgrenzen NICHT überschritten sind.
Für die Jahre ab 2006 können Sie grundsätzlich als übernehmender Ehegatte die Förderung des gesamten EFH fortsetzen, sofern kein Objektverbrauch vorliegt. Wenn Sie also bisher keine Vergünstigung in für ein Vorobjekt in Anspruch genommen haben, steht Ihnen dem Grunde nach die Förderung für das Gesamtobjekt zu. Die Details müssten im Einzelnen überprüft werden.
Gerne bin ich bereit, Sie in dieser Angelegenheit zu vertreten und die Dinge zu überprüfen. Dies beinhaltet dann auch die Vertretung gegenüber der Strafsachen-und Bußgeldstelle.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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