Frage geschrieben am 28.07.2007 20:53:00

Betreff: Eigenheimzulage trotz Teilumzugs möglich?


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,

ich bitten Sie, zu beschriebenen Sachverhalt Auskunft zu geben.

Mein Mann und ich haben 2004 ein EFH gekauft (jeder 50% Miteigentum und 50% Darlehensnehmer), und es wurde auch entsprechend die Eigenheimzulage mit Grundbetrag und einer Kinderzulage gewährt.

Wir möchten nun in Kürze in eine andere Stadt ziehen und unser Haus vermieten. Da mein Mann jedoch noch bis Anfang Januar im jetzigen Wohnort beruflich zu tun hat, wird er auch noch bis dahin in unserem Haus wohnen bleiben. Ich dagegen muss bereits aus beruflichen Gründen im Oktober mit unserem Sohn umziehen und uns auch in der neuen Stadt mit Hauptwohnsitz anmelden, wohingegen mein Mann noch mit Hauptwohnsitz im jetzigen Wohnort bis 14.01.08 gemeldet bleiben wird. Die Vermietung wird dann erst ab 15.01.08 erfolgen.

Haben wir Chancen, in dieser Konstellation für 2008 trotzdem noch die gesamte Eigenheimzulage zu bekommen oder ist hier nur die hälftige EHZ für meinen Mann zu erwarten ohne Kinderzulage?

Vielen Dank!



Antwort geschrieben am 28.07.2007 21:56:22
Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der für 2008 zu erwartenden Höhe der Eigenheimzulage Stellung und beantworte diese wie folgt:

Dabei möchte ich bzgl. der Frage eines ganzen oder eines hälftigen Grundbetrages auf § 4 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) hinweisen:

„1Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 2Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (AO) zu Wohnzwecken überlassen wird.“

Bzgl. der von Ihnen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten 50% liegt somit eine unentgeltliche Überlassung an Ihre Ehemann als Angehöriger im Sinne des § 15 AO vor. Folglich steht Ihnen für 2008 der volle Grundbetrag zu.

Bzgl. der Kinderzulage ist neben der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 5 EigZulG wie folgt auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.12.2004 – Az.: IV C 3 – EZ 1010 – 43/04 zu „Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz“, dort Rdnr. 61 hinzuweisen:

„Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Jahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG erhält (BFH vom 14.5. 2002 – BStBl 2003 II S. 236) und das Kind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten (vgl. Rz. 63) gehört oder gehört hat (BFH vom 13.9.2001 – BStBl 2003 II S. 232 und vom 23.4.2002 – BStBl 2003 II S. 235).
Nicht Voraussetzung ist, dass das Kind in dem begünstigten Objekt wohnt (BMFSchreiben vom 18.2.2003 – BStBl I S. 182)."

Da Ihr Mann sicherlich irgendwann ab 2004 Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten hat, besteht 2008 Anspruch auf die Kinderzulage, auch wenn das Kind nicht (mehr) im begünstigten Objekt wohnt.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht

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