Frage geschrieben am 05.04.2009 12:39:31

Betreff: Eigenheimzulage und Kindergeld nach der Trennung im Jahr 2008


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Guten Tag ,

Wir haben schon ein Objekt im Jahr 1995 erworben
und haben die Förderung nach 10e erhalten.

Dann haben wir uns im Jahr 2006 ein Haus erworben.

Vorher haben wir schon ein Objekt im Jahr 1995 erworben
und haben die Förderung nach 10e erhalten.

Im Jahr 2008 haben wir Problem mit der Ehe.
Wir möchten zuerst trennen und dann scheiden.

Kinder haben wir 2 ( 13, 15 Jahr alt )

Wir leben zur Zeit in der Trennung in einem Haus.

Ich und meine Frau habem am 08.12.2008 eine Scheidungsfolgerungsvereinbarung bei Notar unterscrhrieben,
daß der Anteil von meiner Frau auf mich übertragen wird.
D.h ich übernehme 100% Anteil auf meinen Name.

Die Übertragung wird im Jahr 2009 von Bank und von dem Grundbuchamt bestätigt.


Jetzt erhalte ich eine Erklärung an FA abgeben wegen
Eigenheimzulage.

Meine Fragen :

1. Kann ich im Jahr 208, 2009 noch Eigenheimzulage
bekommen ?


2. Ab 2007 gibt es keine Eingenheimzulage mehr.
Besteht die Gefahr, daß ich keine
Eigenheimzulage beantragen kann.

3. nach der Scheidung ( vielleicht im Jahr 2010) kann
ich weiterhin Eigenheimzulage erhalten, wenn ich weiterhin
in dem Haus mit beiden Kinderbleiben.

oder meine Frau mit beide Kinder unentgeldlich das Haus
überlassen.

4. Was ist mit Kindergeld während der Trennung und nach der
Scheidung ?

5. Was ist wirtschaftlich optimal für mich ?
Soll ich ausziehen, meine Frau kann das Haus mit einem angemessen Miete mieten und mit beide Kinder wohnen
oder meine Frau soll ausziehen, und ich weiterhin mit beide Kinder
in dem Haus bleiben



Für Ihre Antwort bin ich sehr dankbar


Antwort geschrieben am 05.04.2009 23:50:50
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:


1. Kann ich im Jahr 208, 2009 noch Eigenheimzulage
bekommen ?

Für die Jahre 2008 erhalten Sie beide und 2009 erhalten Sie auf jeden Fall allein noch Eigenheimzulage und Kinderzulage . Sie leben wie bisher als Familie (wenn auch getrennt) im Haus. Sie erhalten dann weiter Eigenheimzulage für diese beiden Jahre. Der Erwerb von der Ehefrau löst dann keine erhöhte Eigenheimzulage aus. Die Förderung konnte 2006 letztmalig gewährt werden, also in dem Jahr, in dem Sie es erworben haben. Voraussetzung ist die Eigentümerstellung und die Selbstnutzung.

2. Ab 2007 gibt es keine Eingenheimzulage mehr.
Besteht die Gefahr, daß ich keine
Eigenheimzulage beantragen kann. Sie können für den erworbenen Anteil keine Eigenheimzulage erhalten, auch in den Jahren, in denen die Eigenheimzulage gewährt wurde, war der Erwerb vom Ehegatten nicht gefördert.


3. nach der Scheidung ( vielleicht im Jahr 2010) kann
ich weiterhin Eigenheimzulage erhalten, wenn ich weiterhin
in dem Haus mit beiden Kinderbleiben.

oder meine Frau mit beide Kinder unentgeldlich das Haus
überlassen.

Sofern Ihre Frau und die Kinder dort unentgeltlich wohnen, erhalten Sie die Eigenheimzulage. Sie müssen selbst dort nicht leben.

4. Was ist mit Kindergeld während der Trennung und nach der
Scheidung ?

Kindergeld erhält derjenige, der als Elternteil den Antrag gestellt hat. Letztlich bleibt es gleich, da die Zahlung von Kindergeld unmittelbar beim Unterhalt berücksichtigt wird.

5. Was ist wirtschaftlich optimal für mich ?

Soll ich ausziehen, meine Frau kann das Haus mit einem angemessen Miete mieten und mit beide Kinder wohnen
oder meine Frau soll ausziehen, und ich weiterhin mit beide Kinder
in dem Haus bleiben.

Wenn Ihre Frau nach Ihrem Auszug Miete zahlen muss, gibt es keine 'Eigenheimzulage. Sie können aber auch die Gewährung der Wohnnutzung als "Unterhaltszahlungen" im Rahmen des sogenannten Realsplittungs geltend machen. Nehmen wir an, die angemessene Miete beträgt monatlich Euro 1.000, p.a. Euro 12.000, so können Sie den Anteil, der auf Ihre Frau entfällt, als Unterhaltszahlung nach § 10 EStG in Ihrer Steuererklärung - neben dem Erhalt von Eigenheimzulage - geltend machen.

Wenn Sie weiterhin im Haus mit den Kindern wohnen bleiben, dann haben Sie Anspruch auf Unterhaltszahlungen von Ihrer Frau für die minderjährigen Kinder. Fraglich ist, ob man eine Entscheidung, wer mit den Kindern wohnt allein an finanziellen Fragen ausrichten soll.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben,

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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