Frage geschrieben am 28.09.2009 18:42:49Betreff: Eigenheimzulage
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 70,00
Status: Beantwortet
die Situation ist folgende:
Meine beiden minderjährigen Kinder besitzen ein Haus in Deutschland. Für dieses wurde im Jahr 2004 die Eigenheimzulage zugunsten meiner Kinder bewilligt.
Die Kosten für das Haus wie Finanzierung und Unterhalt werden von uns Eltern getragen.
Im Jahre 2007 sind wir alle nach Kanada ausgewandert und haben uns auch in Dtl. abgemeldet.
Das besagte Haus wurde nicht vermietet. Es ist voll möbliert, wird aber von niemandem genutzt.
Im Jahr 2008 wurde noch die Eigenheimzulage bezahlt, im Jahr 2009 jedoch ohne Bescheid bzw. Angabe von Gründen nicht mehr.
Meine Frage ist nun: ist dies rechtens? Haben meine Kinder noch Anspruch auf EHZ oder durch den Auslandsaufenthalt nicht mehr?
Meine Kinder geben keine Steuererklärung in Dtl. ab, da sie dort kein Einkommen oder Ausgaben haben.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 28.09.2009 21:05:16
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zulagebegünstigt ist die Nutzung einer Wohnung im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung durch den Grundstückseigentümer zu eigenen Wohnzwecken (§ 4 Satz 1 EigZulG). Begünstigt ist aber auch die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen zu Wohnzwecken (§ 4 Satz 2 EigZulG). Es gibt folgende Fallgestaltngen:
Sie überlassen Ihrem Kind, unabhängig davon, ob es unterhaltsberechtigt ist, unentgeltlich eine Wohnung.
oder
Eine Ihnen gehörende Wohnung wird von Ihren Eltern unentgeltlich genutzt.
oder
Sie haben einem Angehörigen ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einer Wohnung eingeräumt, der daraufhin die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Nur diese Fallgestaltungen sind denkbar. Die Voraussetzung, dass die Wohnung eigenen Wohnzwecken dient, müssen Sie in jedem Jahr des 8-jährigen Förderzeitraums erfüllen. Wird die Wohnung in einem Kalenderjahr nicht zu eigenen Wohnzwecken wievorstehend aufgeführt genutzt, geht die Eigenheimzulage für dieses Jahr verloren. Sie darf auch nicht am Ende des 8-jährigen Förderzeitraums nachgeholt werden. Der erteilte Zulagenbescheid wird in diesem Fall ab dem Kalenderjahr aufgehoben, das auf die Nutzungsänderung folgt. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Eigennutzung vorliegen, ist die Zulage erneut bis zum Ablauf des 8-jährigen Förderzeitraums festzusetzen.
Wenn die Wohnng weder von Ihnen noch von einem Angehörigen zu Wohnzwecken genutzt wird, fällt der Anspruch auf Eigenheimzulage weg. Da Sie seit 2007 Deutschland verlassen haben, fällt spätestens ab 2008 die Eigenheimzulage weg. Daher dürfte die Nichtzahlug einer weiteren Eigenheimzulage rechtens sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.09.2009 23:53:42
Vielen Dank, Herr Stiller, für die vorangegangene Auskunft.
Ich würde gerne nochmal auf die "Wohnzwecke" eingehen.
Das Haus ist vollständig eingerichtet und möbliert, es fehlt höchstens die "Füllung" für den Kühlschrank.
Reicht es für die Wohnzwecke denn nicht aus, wenn wir uns das Haus für Besuche freihalten? Die Schwiegermutter schaut jeden Tag nach dem Haus, putzt dort und pflegt den Garten. Das Haus wird nicht vermietet, auch nicht kurzfristig.
Wie bewertet das Finanzamt die Wohnzwecke? Kommt es nachsehen, ob der Kühlschrank voll ist oder die Kleiderschränke? Oder muß jemand beim Meldeamt dort auch gemeldet sein?
Ich sehe nicht den direkten Unterschied, ob die Schwiegermutter jeden Tag dort ist, aber nicht dort schläft oder ob wir das Haus halt praktisch ungenutzt lassen und für uns freihalten.
Ich wäre Ihnen hier nochmal für eine Auskunft dankbar.
Freundliche Grüße
Vielen Dank, Herr Stiller, für die vorangegangene Auskunft.
Ich würde gerne nochmal auf die "Wohnzwecke" eingehen.
Das Haus ist vollständig eingerichtet und möbliert, es fehlt höchstens die "Füllung" für den Kühlschrank.
Reicht es für die Wohnzwecke denn nicht aus, wenn wir uns das Haus für Besuche freihalten? Die Schwiegermutter schaut jeden Tag nach dem Haus, putzt dort und pflegt den Garten. Das Haus wird nicht vermietet, auch nicht kurzfristig.
Wie bewertet das Finanzamt die Wohnzwecke? Kommt es nachsehen, ob der Kühlschrank voll ist oder die Kleiderschränke? Oder muß jemand beim Meldeamt dort auch gemeldet sein?
Ich sehe nicht den direkten Unterschied, ob die Schwiegermutter jeden Tag dort ist, aber nicht dort schläft oder ob wir das Haus halt praktisch ungenutzt lassen und für uns freihalten.
Ich wäre Ihnen hier nochmal für eine Auskunft dankbar.
Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.09.2009 07:45:32
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einer leerstehenden Wohnung, auch wenn Sie für die spätere Nutzung zu Wohnzwecken bereit gehalten wird, sind die Voraussetzungen für eine Eigennutzug nicht erfüllt. Ein bloßes Bereithalten der Wohnung während eines ganzen Jahres OHNE tatsächliche eigene Wohnungsnutzug oder OHNE Nutzung durch einen Angehörigen ist NICHT ausreichend. Die Beaufsichtigung der Wohnung ist für den Begriff "bewohnen" nichtausreichend. Die Nutzung einer Whnung zu Wohnzwecken beginnt immer mit dem Einzug und endet mit dem Auszug. Da Sie schreiben, dass das Objekt tatsächlich von niemandem genutzt wird, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage nicht erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einer leerstehenden Wohnung, auch wenn Sie für die spätere Nutzung zu Wohnzwecken bereit gehalten wird, sind die Voraussetzungen für eine Eigennutzug nicht erfüllt. Ein bloßes Bereithalten der Wohnung während eines ganzen Jahres OHNE tatsächliche eigene Wohnungsnutzug oder OHNE Nutzung durch einen Angehörigen ist NICHT ausreichend. Die Beaufsichtigung der Wohnung ist für den Begriff "bewohnen" nichtausreichend. Die Nutzung einer Whnung zu Wohnzwecken beginnt immer mit dem Einzug und endet mit dem Auszug. Da Sie schreiben, dass das Objekt tatsächlich von niemandem genutzt wird, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage nicht erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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