Frage geschrieben am 19.04.2010 14:22:35

Betreff: Eigenleistung bei Herstellungskosten


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Nach Erbschaft eines EFH Bj 1961 wird dieses von mir, im wesentlichen in Eigenleistung, aber auch durch Unternehmer komplett saniert. In der EKST-erklärung werde ich diese Leistungen als neue Abschreibung vortragen.
Von den ca. 70.000 € wurden ca. 10 % von dunklen Mächten ausgeführt, also ohne Beleg.

Frage: Kann ich diese Leistungen in der Auflistung der Kosten vortragen ?
( geht das überhaupt ?).
Und wenn nein und ich es dann trotzdem tue. Was passiert wenn ich die dunklen Männer auf Nachfrage nicht benennen kann ? ( War ja dunkel, und sie haben sich nicht vorgestellt)


Antwort geschrieben am 19.04.2010 14:53:56
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,


ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben
dieser Plattform.

Da Sie nur allgemeine Angaben machen, kann hier keine detaillierte Beratung erfolgen. Die nachfolgenden Hinweise können auch nur einer ersten steuerrechtlichen Orientierung dienen und eine persönliche Beratung nicht ersetzen.

Sie müssen die Herstellungskosten, also auch Arbeitsleistungen von Handwerkern, im Rahmen der Einkommensteuererklärung offen legen.
Eigenleistungen können dabei nicht als Aufwendungen bewertet werden. Auch nicht belegte Aufwendungen, für die Sie keinen Zahlungsnachweis vorlegen können, werden nicht als Herstellungs-
kosten berücksichtigt. Bei Beschäftigung von Arbeitern müssen Sie als Arbeitgeber Sozialversicherung, Lohnsteuer und Baugenossenschat bezahlen. Eventuell fällt auch bei Ihnen Umsatzsteuer an, wenn der Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.

Dann können Sie die gesamten Lohnkosten als Herstellungsaufwand geltend machen. Sonst droht Ihnen ein Bußgeld, wenn Sie dies nicht anmelden und dies bekannt wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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