Frage geschrieben am 21.01.2010 17:06:11

Betreff: Eigentumsanteileverkauf


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Meine ehemalige Partnerin und ich haben (hatten) je zur ideellen Hälfte 2 Eigentumswohnungen. Meine ehemalige Partnerin hat ihre beiden Hälften unserem gemeinsamen Sohn geschenkt. Momentan sind also mein Sohn und ich jeweils zur ideellen Hälfte Eigentümer dieser beiden Wohnungen. Nun möchte mein Sohn, da er lieber doch nichts mit Grundbesitz (und den noch dazugehörenden Schulden) zu tun haben möchte, seine beiden Hälften mir verkaufen, wobei der Kaufpreis in Form der Übernahme aller Kreditverpflichtungen meinerseits erfolgen soll. Ist dieser Vorgang einkommens- und grunderwerbssteuerneutral?


Antwort geschrieben am 21.01.2010 18:19:10
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Bei meiner Beantwortung nehme ich auf den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt Bezug. Danach soll hier ein "entgeltliches" Veräußerungsgeschäft zwischen Ihrem Sohn und Ihnen erfolgen (Tausch Anteil Wohnung gegen Freistellung und Übernahme von Verbindlichkeiten).

Bei Ihrem Sohn wird die Anlegenheit einkommensteuerlich zu prüfen sein, ob hier ein Fall eines "privaten Veräußerungsgeschäft" iSd § 23 EStG vorliegt.

Das ist dann der Fall, wenn er gegenüber dem Wert, den er mit der Schenkung (von der Mutter) übernahm, mit dem Übernahmewert aus dem "Tausch" der Immobilien gegen die Schuldübernahme einen höheren "Preis" erzielte. Wurde eine ETW für seine eigenen Wohnzwecke genutzt, so ist hier kein steuerbarer Vorgang zu prüfen.

Überlässt Ihnen Ihr Sohn Ihnen die Anteile an den Immobilien jedoch zu einem wesentlich niedrigeren Preis (d.h. sind die Verbindlichkeiten in Bezug auf den Verkehrswert der Immobilie wesentlich niedriger), so kann hier durchaus aber auch ein schenkungsteuerrechtlicher Vorgang liegen.

Der Freibetrag zwischen Kind und Vater beläuft sich auf lediglich Euro 20.000.

Die Veräußerung zwischen Verwandten in dieser direkten Linie ist grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 6 GrErwStG). Hierbei fallen also keine Steuern an.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlchen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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