Frage geschrieben am 19.10.2009 17:58:26

Betreff: Ein Amerikaner in Deutschland - Online in den USA - Steuern wohin?


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrter Steuerprofi,

unser Fall ähnelt in Teilen einem Fall, den Sie unter http://www.frag-einen-steuerprofi.de/DBA-USA-wie-gibt-man-USA-Einkünfte-in-dt.-Steuerklärung-an__f29121.html bereits einmal beantwortet haben.
Dennoch liegt die Sache hier noch anders:

Meine eingetragene Lebenspartnerin aus den USA ist im 3. Jahr in Deutschland gemeldet. Wir leben gemeinsam in Köln.
Sie arbeitet von Deutschland aus per Internet als angestellte Programmiererin für ihren Arbeitgeber in den USA, einen staatlich geförderten wissenschaftlichen Verlag (keine staatliche Einrichtung!). Sie wird also auch von dort auf ihr amerikanisches Konto bezahlt, auf das wir bei Bedarf per Kreditkarte zugreifen. Das Geld gelangt also nur nach Deutschland, wenn wir von der Karte bei uns Gebrauch machen.
Im Prozess einer Bleiberechtsbeantragung wurden wir nun aufgefordert, 1. ein deutsches Konto für meine Partnerin vorzuweisen (hat sie nicht) sowie - unser Anliegen:
2. den Nachweis gezahlter Steuern. Sie hat aber die ganze Zeit ihre Steuern in den USA entrichtet. Dies scheint mir nun ein Fehler gewesen zu sein, da scheinbar ausschlaggebend ist, WO man sich zum Arbeiten aufhält und nicht die Staatsangehörigkeit. Es sei denn, das Steuerrecht hat im Zusammenhang mit dem Thema "Internetarbeit" inzwischen neu befunden?

Der Deutsche Staat hat mit dem Einkommen/Arbeit meiner Partnerin keinerlei Berührungspunkte, sodass uns das Abführen von Geld ans deutsche Finanzamt fast absurd erscheint.
Hätten wir den Erlass der Steuern in den USA beantragen können oder müssen, damit sie hier in Deutschland versteuern kann?
Da es hier um bereits 3 Jahre geht, vermute ich, dass die Angelegenheit für uns teuer werden kann (Nachzahlungen oder andere)? Das würden wir natürlich tun, doch am liebsten wäre uns, wenn sich ein glmpflicherer Weg fände.

Nicht so kleines Nebenfaktum, das die Sache vielleicht noch erschwert: da ich nichts Nennenswertes anzugeben habe, habe ich seit unserem Zuzug nach Köln 2005 selbst auch keine Steuererklärung gemacht.

Vielen Dank im Voraus!


Antwort geschrieben am 20.10.2009 10:40:53
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie in Deutschland EINEN Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dann sind in Deutschland mit Ihrem sogenannten Welteinkommen zunächst dem Grunde nach unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 EStG. Auf die Nationalität oder Staatsangehörigkeit sowie Meldevorschriften kommt es dabei nicht an. Ebenso spielt es für die Beurteilung der unbeschränkten Steuerpflicht keine Rolle, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Arbeitgeber handelt.

Sie sprechen von einer Tätigkeit gegenüber einem Arbeitgeber. Dadurch erzielen Sie Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG. Wie oben ausgeführt, unterliegen diese Einkünfte dem Grunde nach der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland.

Im nächsten Schritt wäre zu prüfen, ob diese Einkünfte auf Grund des bestehenden, aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA in Deutschland eventuell steuerbefreit wären. Nach Artikel 15 DBA/USA werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Hiernach würde die Besteuerung in Deutschland erfolgen und wäre in den USA steuerfrei. Da es sich um einen ausländischen Arbeitgeber mit Sitz in den USA handelt, der wohl in Deutschland auch keine Betriebsstätte unterhält, ist dieser auch nicht verpflichtet in Deutschland Lohnsteuer für Sie abzuführen. Nach § 38 EStG ist Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer, sodass Sie die Einkünfte in der deutschen Einkommensteuererklärung deklarieren müssten.

Bei vorstehenden Ausführungen handelt es sich um eine Einschätzung des Problems auf Grund Ihrer getätigten Angaben. Wenn Sie eine detaillierte Überprüfung wollen, ist dies im Rahmen eines Mandats unter Anrechnung der hier gezahlten Gebühr möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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