Frage geschrieben am 16.02.2009 14:30:44Betreff: Eingaben VBL-Zusatzversorgung in Steuererklärung
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 16.02.2009 16:45:26
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen dieser Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die Beiträge zur VBL (Vertrag nach dem 1.1. 2005) einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen sind im oberen Bereich auf Seite 3 des Mantelbogens einzutragen.
Dabei richtet sich die Eintragung (Zeilen 73 oder 74) danach, ob eine Kapitalisierung der Leistungen möglich ist, dann bitte in Zeile 73 eintragen. Bei ausschließlicher Rentenzahlungen bei Fälligkeit der Leistung erfolgt der Eintrag in Zeile 74.
Falls Sie noch eine Rückfrage haben sollten, nutzen Sie bitte die kostenlosen Nachfragefunktion,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2009 08:30:43
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Eine Nachfrage bei der VBL ergab, dass bei dem Tarif in Westdeutschland keine Kapitalisierung möglich ist. Andererseits bekam ich aber auch die Aussage, dass es nicht möglich sei, die Beträge bei der Steuererklärung abzusetzen. Was meinen Sie dazu?
Weiterhin verstehe ich nicht, warum in Zeile 74 (wo ich die Beträge eingeben müsste), die Einschränkung "mit erster Beitragszahlung vor dem 1.1.05" gemacht wird und Sie mir trotzdem raten, meine Beträge dort einzugeben, obwohl ich erst seit 1.9.05 dort einzahle.
Mit freundlichen Grüßen
M.Kleemann
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Eine Nachfrage bei der VBL ergab, dass bei dem Tarif in Westdeutschland keine Kapitalisierung möglich ist. Andererseits bekam ich aber auch die Aussage, dass es nicht möglich sei, die Beträge bei der Steuererklärung abzusetzen. Was meinen Sie dazu?
Weiterhin verstehe ich nicht, warum in Zeile 74 (wo ich die Beträge eingeben müsste), die Einschränkung "mit erster Beitragszahlung vor dem 1.1.05" gemacht wird und Sie mir trotzdem raten, meine Beträge dort einzugeben, obwohl ich erst seit 1.9.05 dort einzahle.
Mit freundlichen Grüßen
M.Kleemann
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 18.02.2009 14:21:02
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe hier in der Tat die Angabe zunächst missverstanden und die Frage nicht korrekt beantwortet. Die Gesetzesregelung ab 2005 war auch nicht eindeutig. Der VBL Beitrag ist bei einem Neuvertrag ab 1.1.2005 nicht mehr abzugsfähig. Besonderheiten gelten jedoch wieder, wenn es sich um eine Riesterrente handelt.
Die Besteuerung bei der späteren Auszahlung erfolgt jedoch dann nur im Rahmen des sogenannten Ertragsanteils.
Die Oberfinanzdirektionen haben hierzu eine klarstellende Verfügung veröffentlicht:
(OFD Frankfurt vom 18.12.2007, S 2221 A-78-St 218):
- Die individuell versteuerten Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge sind als "andere Vorsorgeaufwendungen" im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar, wenn Sie bereits vor dem 1.1.2005 bei der Versorgungseinrichtung versichert waren (sog. Altvertrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG).
Eintragen können Sie die Beiträge in Zeile 74 (2007), falls ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit vereinbart sind, oder in Zeile 73 (2007), falls eine Kapitalzahlung möglich ist.
- Beginnt die Versicherung erst nach dem 1.1.2005, handelt es sich um einen Neuvertrag, dessen Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können.
- Die Beiträge sind nicht als "Altersvorsorgeaufwendungen" im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar, denn es handelt sich hierbei nicht um berufsständische Versorgungswerke (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
- Da die Beiträge steuerpflichtig sind und ggf. nur als "andere Vorsorgeaufwendungen" berücksichtigt werden, sind die späteren Rentenzahlungen aus diesen Zusatz-Versorgungseinrichtungen lediglich mit dem günstigen Ertragsanteil als "sonstige Einkünfte" zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG).
Mit freundichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe hier in der Tat die Angabe zunächst missverstanden und die Frage nicht korrekt beantwortet. Die Gesetzesregelung ab 2005 war auch nicht eindeutig. Der VBL Beitrag ist bei einem Neuvertrag ab 1.1.2005 nicht mehr abzugsfähig. Besonderheiten gelten jedoch wieder, wenn es sich um eine Riesterrente handelt.
Die Besteuerung bei der späteren Auszahlung erfolgt jedoch dann nur im Rahmen des sogenannten Ertragsanteils.
Die Oberfinanzdirektionen haben hierzu eine klarstellende Verfügung veröffentlicht:
(OFD Frankfurt vom 18.12.2007, S 2221 A-78-St 218):
- Die individuell versteuerten Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge sind als "andere Vorsorgeaufwendungen" im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar, wenn Sie bereits vor dem 1.1.2005 bei der Versorgungseinrichtung versichert waren (sog. Altvertrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG).
Eintragen können Sie die Beiträge in Zeile 74 (2007), falls ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit vereinbart sind, oder in Zeile 73 (2007), falls eine Kapitalzahlung möglich ist.
- Beginnt die Versicherung erst nach dem 1.1.2005, handelt es sich um einen Neuvertrag, dessen Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können.
- Die Beiträge sind nicht als "Altersvorsorgeaufwendungen" im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar, denn es handelt sich hierbei nicht um berufsständische Versorgungswerke (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
- Da die Beiträge steuerpflichtig sind und ggf. nur als "andere Vorsorgeaufwendungen" berücksichtigt werden, sind die späteren Rentenzahlungen aus diesen Zusatz-Versorgungseinrichtungen lediglich mit dem günstigen Ertragsanteil als "sonstige Einkünfte" zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG).
Mit freundichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin














