Frage geschrieben am 08.12.2009 11:12:04

Betreff: Einkünfte aus LV


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Hallo,

wenn ich meine LV kündige und dann hieraus eine Kapitalzahlung ink. Überschussbeteiligung erhalte, muss ich das in meiner Steuererklärung angeben? Wenn ja, wo?

Danke!


Antwort geschrieben am 08.12.2009 11:34:11
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 195 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie müssen hier erst einmal zwischen abeschlossenen Altverträgen und Neuverträgen unterscheiden.

Altverträge

Unter die Altverträge fallen Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 oder bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden. Die hier vor abgeschlossenen Lebensversicherungen (Altverträgen) resultierenden Erträge sind nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn die Auszahlung frühestens nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss erfolgt. Daneben darf auch keine steuerschädliche Abtretung auf den Erlebensfall erfolgt sein.

Neuverträge

Neuverträge unterliegen im Regelfall grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG. Dies ist bei Neuverträgen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen ( § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Die steuerpflichtige Hälfte unterliegt nach § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, sondern - gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten - dem persönlichen Steuertarif. Das sind die Fälle, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011: 62. Lebensjahr) und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Ansonsten würden diese Beträge nämlich steuerlich nur mit 12,5 % belastet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen