Frage geschrieben am 26.11.2010 09:08:19Betreff: Einkauf bei ebay ohne MWSt - wird das als Kosten anerkannt
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Wie hoch ist die Grenze der steuerfreien Einkünfte?
Angenommen ich verdiene 4000 Euro im Jahr und überschreite damit die Freigrenze,
muss ich dann für alle angefallenen Kosten die Belege sammeln, d.h. vom ersten Euro an (dann müsste ich erstmal viele Belege sammeln, bis ich über die Pauschale komme)
- oder wird jeder Euro an nachgewiesenen Kosten zusätzlich zur Pauschale anerkannt?
Wenn ich für die Schulungstätigkeit Vorführgeräte zusammenbaue und dabei auch Teile von ebay Verkäufern verwende, die keone Rechnung mit MMWSt stellen, werden diese Ausgaben auch als einkommensmindern anerkannt?
Danke
Antwort geschrieben am 26.11.2010 10:48:03
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte.
Durch Ihre unterrichtende Tätigkeit üben Sie eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG aus. Derartige Personen ermitteln in der Regel Ihrern Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG nämlich durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Der Unterschiedsbetrag ( Positiv: Gewinn, negativ: Verlust ) fließt in die Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ein. Alle Ausgaben, die mit Ihrer Dozententätigkeit in Zusammenhang stehen, können mindernd als Betriebsausgaben abgezogen werden, sodass Sie die Belege sammeln müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob in einer Rechnung MWSt ausgewiesen ist oder nicht.
Grundsätzlich richtet sich die Einkommensbesteuerung nach dem Familienstand. Hiernach bestimmt sich die Grundfreibetrag für die Einkommensteuer. Bei Alleinstehenden beträgt dieser 8.004 Euro für Alleinstehende, 16.008 Euro für Verheiratete. Der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Wenn Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und bereits am 1.1.2005 diese Rente bezogen haben, fliesst ein Anteil von 50% der Bruttorente in die Besteuerung ein. Zu diesem Anteil müssen Sie auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hinzurechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.11.2010 11:32:19
Inzwischen habe ich mich im Internet schlaugemacht, der Freibetrag beträgt 2.100 Euro.
Wenn der überschritten wird, wenn ich z.B. 2.400 Euro im Jahr verdiene, dann werden doch nur 300 Euro zu versteuern sein: macht grob geschätzt 100 Euro Steuern.
Wenn ich nun einkommensmindernd die Ausgaben geltend machen will, muss ich dann alle Belege (wie Bücher, Zeitschriften, Kleinkram) sammeln vom ersten Euro an? Das macht ne Menge Arbeit und ich würde doch nur dann weniger Steuern zahlen müssen, wenn tatsächlich alle Einzelbelege zusammen den Freibetrag überschreiten - da lohnt sich das nicht für den Aufwand, weil ggf. nach allem Sammeln und Aufaddieren die Summe der Ausgaben unter 2100 bleibt.
Oder gilt der Freibetrag immer, und jede nachgewiesene Ausgabe wirkt sich unmittelbar steuermindernd aus?
Inzwischen habe ich mich im Internet schlaugemacht, der Freibetrag beträgt 2.100 Euro.
Wenn der überschritten wird, wenn ich z.B. 2.400 Euro im Jahr verdiene, dann werden doch nur 300 Euro zu versteuern sein: macht grob geschätzt 100 Euro Steuern.
Wenn ich nun einkommensmindernd die Ausgaben geltend machen will, muss ich dann alle Belege (wie Bücher, Zeitschriften, Kleinkram) sammeln vom ersten Euro an? Das macht ne Menge Arbeit und ich würde doch nur dann weniger Steuern zahlen müssen, wenn tatsächlich alle Einzelbelege zusammen den Freibetrag überschreiten - da lohnt sich das nicht für den Aufwand, weil ggf. nach allem Sammeln und Aufaddieren die Summe der Ausgaben unter 2100 bleibt.
Oder gilt der Freibetrag immer, und jede nachgewiesene Ausgabe wirkt sich unmittelbar steuermindernd aus?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 26.11.2010 13:34:59
Sehr geehrter Ratsuchener,
Sie sprechen hier die Freigrenze des § 3 Nr. 26 EStG an. Hier müssen Sie im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig werden, dann sind diese Einkünfte steuerfrei, soweit diese 2.100 Euro im Jahr nicht überschreiten. Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Sie von diesem Betrag KEINE Betriebsausgaben abziehen. Kommen Sie auch nur geringfügig über die Freigrenze von 2.100 EUR, dann ist der gesamte Einnahmen steuerpflichtig. Dann können Sie die von mir in der Hauptantwort genannten Betriebsausgaben abziehen, der verbleibende Überschussist unterliegt dann dann der Einkommnensteuer.
Fakt ist, dass Sie NICHT von den 4.000 Euro z.B. 2000 Euro abziehen können und damit unter der Pauschale von 2.100 Euro bleiben, da Ihre EINNAHMEN über der Pauschale liegen.
Da Sie geschrieben haben, dass Sie die Freigrenze überschreiten, bin ich auf diese Problematik nicht eingegangen.
In Ihrem Falle müssen die auf jeden Fall die Betriebsausgabenbelege sammeln. Alternativ können Sie von den Einnahmen eine Pauschale von 25% der Betriebseinnahmen höchstens 614 Euro ohne Nachweis abziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchener,
Sie sprechen hier die Freigrenze des § 3 Nr. 26 EStG an. Hier müssen Sie im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig werden, dann sind diese Einkünfte steuerfrei, soweit diese 2.100 Euro im Jahr nicht überschreiten. Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Sie von diesem Betrag KEINE Betriebsausgaben abziehen. Kommen Sie auch nur geringfügig über die Freigrenze von 2.100 EUR, dann ist der gesamte Einnahmen steuerpflichtig. Dann können Sie die von mir in der Hauptantwort genannten Betriebsausgaben abziehen, der verbleibende Überschussist unterliegt dann dann der Einkommnensteuer.
Fakt ist, dass Sie NICHT von den 4.000 Euro z.B. 2000 Euro abziehen können und damit unter der Pauschale von 2.100 Euro bleiben, da Ihre EINNAHMEN über der Pauschale liegen.
Da Sie geschrieben haben, dass Sie die Freigrenze überschreiten, bin ich auf diese Problematik nicht eingegangen.
In Ihrem Falle müssen die auf jeden Fall die Betriebsausgabenbelege sammeln. Alternativ können Sie von den Einnahmen eine Pauschale von 25% der Betriebseinnahmen höchstens 614 Euro ohne Nachweis abziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Stiller direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:
Studentin/Freelancerin - Doppelbesteuerung Deutschland - England
Bau eines Zweifamilienhauses, Nutzung des OG zur Erzielung von ust-pfl. Einnahmen
Übertragung von Freiberufler-GmbH-Anteilen (100%) auf GbR?
Leiharbeiter die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte 2009
Erhöhte Reisekostenpauschale für Dienstreisen eines AN mit eigenem PKW
Bau eines Zweifamilienhauses, Nutzung des OG zur Erzielung von ust-pfl. Einnahmen
Übertragung von Freiberufler-GmbH-Anteilen (100%) auf GbR?
Leiharbeiter die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte 2009
Erhöhte Reisekostenpauschale für Dienstreisen eines AN mit eigenem PKW












