Frage geschrieben am 27.09.2011 21:02:15

Betreff: Einkommen bei der Fünftelregelung


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo,
ich verkaufe eine Beteiligung, daher wird der Erlös nach der Fünftelregelung besteuert.

Zur Berechnung der Fünftelregelung muss ja das sonstige Einkommen bekannt sein.

Frage:
Ich habe 2000 EUR abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge und 10000 EUR Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit.
Beträgt dann das Einkommen, welches zur Berechnung der Fünftelregel benutzt wird, 10000 EUR oder gar 12000 EUR, obwohl die Kapitalerträge schon besteuert wurde?

Wie sieht es aus, wenn ich genau 801 EUR Kapitalerträge haben, also die genau den Freibetrag. Beträgt dann das Einkommen (wo dann 1/5 der Veräußerung drauf gerechnet werden, Differenzsteuerlast *5) das für die Fünftelregelung relevant ist 10000 EUR oder 10801 EUR.

Wie sieht es aus, wenn ich mit Verlustverrechnung gar keine Kapitalerträge hab? Oder halt genau den Freibetrag?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 27.09.2011 22:15:23
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Beachtung des von Ihnen gebotenen (nur geringen) Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Im Rahmen der sog. "Fünftelregelung" (§ 34 Abs. 1 EStG) wird in mehrfacher Hinsicht auf das "zu versteuernde Einkommen" i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG Bezug genommen. Folglich sind z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit der Abgeltungssteuer nach § 32d EStG abgegolten sind, oder (auch andere) Einkünfte , die der Höhe nach etwaige Freibeträge/-grenzen nicht übersteigen, und somit nicht mehr in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen sind, auch nicht im Rahmen der Fünftelregelung zu berücksichtigen.

In Ihrem Falle sind also die der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen - sofern diese nicht auf Antrag (z. B. im Falle eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, § 32d Abs. 4 EStG) bzw. im Rahmen der „Günstigerprüfung" (für den Fall, dass Ihr persönlicher durchschnittlicher Steuersatz geringer als 25% ist, §32d Abs. 6 EStG) dennoch in die „normale" Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden sollen – nicht mehr zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen gar nicht erst den „Sparer-Pauschbetrag" (§ 20 Abs. 9 EStG) übersteigen sollten, oder nach (nach § 20 Abs. 6 EStG nur eingeschränkt möglicher) Verrechnung „Null" betragen sollten.

Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend gedient zu haben, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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