Frage geschrieben am 27.09.2011 21:02:15Betreff: Einkommen bei der Fünftelregelung
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
ich verkaufe eine Beteiligung, daher wird der Erlös nach der Fünftelregelung besteuert.
Zur Berechnung der Fünftelregelung muss ja das sonstige Einkommen bekannt sein.
Frage:
Ich habe 2000 EUR abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge und 10000 EUR Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit.
Beträgt dann das Einkommen, welches zur Berechnung der Fünftelregel benutzt wird, 10000 EUR oder gar 12000 EUR, obwohl die Kapitalerträge schon besteuert wurde?
Wie sieht es aus, wenn ich genau 801 EUR Kapitalerträge haben, also die genau den Freibetrag. Beträgt dann das Einkommen (wo dann 1/5 der Veräußerung drauf gerechnet werden, Differenzsteuerlast *5) das für die Fünftelregelung relevant ist 10000 EUR oder 10801 EUR.
Wie sieht es aus, wenn ich mit Verlustverrechnung gar keine Kapitalerträge hab? Oder halt genau den Freibetrag?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 27.09.2011 22:15:23
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Werner Seiter als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
Bewertungen: 27
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
Bewertungen: 27
Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Beachtung des von Ihnen gebotenen (nur geringen) Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Im Rahmen der sog. "Fünftelregelung" (§ 34 Abs. 1 EStG) wird in mehrfacher Hinsicht auf das "zu versteuernde Einkommen" i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG Bezug genommen. Folglich sind z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit der Abgeltungssteuer nach § 32d EStG abgegolten sind, oder (auch andere) Einkünfte , die der Höhe nach etwaige Freibeträge/-grenzen nicht übersteigen, und somit nicht mehr in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen sind, auch nicht im Rahmen der Fünftelregelung zu berücksichtigen.
In Ihrem Falle sind also die der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen - sofern diese nicht auf Antrag (z. B. im Falle eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, § 32d Abs. 4 EStG) bzw. im Rahmen der „Günstigerprüfung" (für den Fall, dass Ihr persönlicher durchschnittlicher Steuersatz geringer als 25% ist, §32d Abs. 6 EStG) dennoch in die „normale" Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden sollen – nicht mehr zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen gar nicht erst den „Sparer-Pauschbetrag" (§ 20 Abs. 9 EStG) übersteigen sollten, oder nach (nach § 20 Abs. 6 EStG nur eingeschränkt möglicher) Verrechnung „Null" betragen sollten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend gedient zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.09.2011 22:24:00
Hallo,
danke für Ihre sicherlich kompetente Antwort, die ich allerdings als Laie nicht verstehen kann.
Es wäre nett, wenn Sie mir konkret auf mein Beispiel antworten könnten.
Hier normal, damit ich es besser verstehe:
Beispiel 1
Einkommen Arbeit: 10.000 EUR
Kapitalerträge: 2.000 EUR
zu versteuerndes Eink. in Bezug auf Fünftelregel?
Beispiel 2
Einkommen Arbeit 20.000 EUR
Kapitalerträge 801 EUR bzw gar keine, 0 EUR
jeweils zu verst. Eink. in Bezug auf Fünftelregel?
Gehen Sie davon aus, das eine Günstigerprüfung nicht stattfindet, sondern in jedem Fall Abgeltungssteuer, die von der Bank bereits abgeführt wird!
Danke im Vorraus.
Hallo,
danke für Ihre sicherlich kompetente Antwort, die ich allerdings als Laie nicht verstehen kann.
Es wäre nett, wenn Sie mir konkret auf mein Beispiel antworten könnten.
Hier normal, damit ich es besser verstehe:
Beispiel 1
Einkommen Arbeit: 10.000 EUR
Kapitalerträge: 2.000 EUR
zu versteuerndes Eink. in Bezug auf Fünftelregel?
Beispiel 2
Einkommen Arbeit 20.000 EUR
Kapitalerträge 801 EUR bzw gar keine, 0 EUR
jeweils zu verst. Eink. in Bezug auf Fünftelregel?
Gehen Sie davon aus, das eine Günstigerprüfung nicht stattfindet, sondern in jedem Fall Abgeltungssteuer, die von der Bank bereits abgeführt wird!
Danke im Vorraus.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 28.09.2011 01:24:16
Zu Beispiel 1:
unter der Voraussetzung, dass die Kapitalerträge bereits mit der Abgeltungssteuer endgültig besteuert ("abgegolten") sind (und auch keine freiwillige Einbeziehung dieser Einkünfte in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens durch Angabe in Ihrer Einkommensteuererklärung erfolgt), würde das maßgebende zu versteuernde Einkommen im Beispielsfall (unterstellt: nach Abzug der(s) Werbungskosten(-Pauschbetrags) sowie etwaiger abzugsfähiger Sonderausgaben bzw. außergewöhnlicher Belastungen) 10.000 EUR betragen.
Zu Beispiel 2:
In entsprechender Weise wie in Bsp. 1 würde hier das zu versteuernde Einkommen 20.000 EUR betragen.
Ich hoffe, hiermit nunmehr alle Unklarheiten beseitigt zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Seiter
Steuerberater
Zu Beispiel 1:
unter der Voraussetzung, dass die Kapitalerträge bereits mit der Abgeltungssteuer endgültig besteuert ("abgegolten") sind (und auch keine freiwillige Einbeziehung dieser Einkünfte in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens durch Angabe in Ihrer Einkommensteuererklärung erfolgt), würde das maßgebende zu versteuernde Einkommen im Beispielsfall (unterstellt: nach Abzug der(s) Werbungskosten(-Pauschbetrags) sowie etwaiger abzugsfähiger Sonderausgaben bzw. außergewöhnlicher Belastungen) 10.000 EUR betragen.
Zu Beispiel 2:
In entsprechender Weise wie in Bsp. 1 würde hier das zu versteuernde Einkommen 20.000 EUR betragen.
Ich hoffe, hiermit nunmehr alle Unklarheiten beseitigt zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Seiter
Steuerberater
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Seiter direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:












