Frage geschrieben am 30.05.2009 15:26:26Betreff: Einkommenssteuererklärung 2008 - Einnahmen aus eBay-Verkäufen
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Anfang der Woche die gemeinsame Steuererkärung meiner Frau und mir abgegeben bzw. verschickt. Freundlicherweise wurde Diese durch eine gute Bekannte von uns gemacht, die Steuerfachangestellte ist!
Heute habe ich einen Brief vom Finanzamt mit folgendem Inhalt erhalten:
"... nach einer hier vorliegenden Mitteilung haben Sie in den Jahren 2008 und 2009 Einnahmen aus eBay-Verkäufen erhalten. Entsprechende Einnahmen wurden bisher jedoch nicht erklärt. Ich bitte diese nunmehr nach zu erklären und entsprechende Unterlagen beizufügen."
Meine Frau und ich haben über zwei getrennte Accounts tatsächlich unsere (alten) Sachen veräußert! Selten waren mal neue Gegenstände dabei. Es war vor allem unheimlich viel Kinderkleidung und praktisch jeden Monat ein bis zwei hochpreisige Artikel (unser alter LCD-Fernseher, Leder-Couch, Handy, alte Kinderräder, usw.). Da wir umgezogen sind und dabei praktisch alles alte verkauft haben ist da ganz schön was zusammengekommen! In Summe liegt das bei mir bei etwa 6.600,- € und bei meiner Frau bei etwa 12.200,- €. Trotz der Höhe lag natürlich keine Gewinnerzielungsabsicht vor, d.h. wir haben die Sachen nicht gewerblich verkaufen wollen (und auch beide Accounts nicht gewerblich kenntlich gemacht!)...
Ich habe nun ein bißchen Panik, da ich nun nach Recherche ziemlich "harte Sachen" gelesen habe zu dem ganzen Thema.
Was genau hat das jetzt für Konsequenzen für mich, wenn ich ebay-Umsätze in dieser Höhe nachreiche?! Ich kann ja keinen Gewinn aus- bzw. nachweisen, da ich ja von den unzähligen Kinderklamotten keine Rechnungen habe... Wäre ja auch etwas müselig! Heisst das nun, dass der Umsatz über eBay bei mir als Gewinn ausgewiesen wird?
Handelt es sich hier um "Kleingewerbe"?! Oder ist es, weil wir gemeinsam veranlagt sind und nicht mehr innerhalb der 17.500,- € liegen schon ein "richtiges" Gewerbe?!
Wie ist jetzt weiter zu verfahren und was genau wird das Finanzamt nun veranlassen?! Bin ich bereits straffällig geworden durch die Nicht-Angabe der Umsätze aus diesen Verkäufen? Ich lese online zwischendurch von Leuten, die aus solchen Gründen Selbstanzeige erstatten... Was genau habe ich denn in Zukunft zu beachten?!
Es handelt sich bei uns um einen 5-Personen-Haushalt, bei dem natürlich immer was "übrig" ist und verkauft werden will (und bei drei kleinen Kindern sind das nunmal sehr viele Kindersachen!).
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 30.05.2009 16:36:10
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen Ihres Mindesteinsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Etwa seit 2006 werden mit Hilfe der Software „XPIDER“ mehrere 10.000 Seiten täglich von der Finanzverwaltung aus auf steuerliche Sachverhalte hin, untersucht. Dabei hat die Finanzverwaltung u.a. beide Augen auf „Ebay“ gerichtet. Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um private accounts. Hier prüft das Finanzamt insbesondere, ob die Verkäufe privater oder gewerblicher bzw. unternehmerischer Natur sind. Die Finanzverwaltung verlangt jetzt von Ihnen und Ihrer Frau Angaben und Unterlagen, vergleicht diese mit den bisher getroffenen eigenen Feststellungen durch die Software XPIDER. Bestehen zwischen den Feststellungen des Finanzamtes und Ihren Angaben Unterschiede, wird sich das Finanzamt im Rahmen eines Auskunftsersuchen direkt an Ebay wenden und sich die Auktionen von Ihrer Frau und Ihnen übermitteln lassen.
Wenn Sie und Ihre Frau lediglich Gebrauchsgegenstände des Haushalts versteigern, dürften die Erlöse auf jeden Fall privat sein und damit unversteuert vereinnahmt werden. Dies gilt auch für die Veräusserung von eigenen Kleidungsstücken und von Kleidungsstücken der Kinder. Dem Finanzamt muss klar gemacht werden, inwieweit es sich um private Veräusserungen handelt. Private Versteigerungen werden aus der Sicht des Finanzamts immer dann einer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet, wenn die Verkäufe händlerische Züge annehmen.
Umsatzsteuerlich liegen bei Ihrer Frau und Ihnen zwei Unternehmen vor, für welche die Kleinunternehmergrenzen des § 19 UStG gelten: Beträgt der Gesamtumsatz jeweils 17.500€ im vergangenen und nicht mehr als 50.000€ im laufenden Jahr, dann sind Sie beide Kleinunternehmer und müssen keine Umsatzsteuer bezahlen.
Wegen der weiteren Vorgehensweise sollten Sie unbedingt einen Steuerberater einschalten, damit Sie dem Finanzamt nicht in’s offene Messer laufen. Die Dinge mit Online-Shops und Auktionshäusern sind nicht einfach. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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