Frage geschrieben am 04.09.2010 09:11:00

Betreff: Einkommensteuererklärung: Dienstwagen (Fahrtenbuch statt 1%-Versteuerung)


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 37,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Steuerprofis,

in meiner Einkommensteuererklärung 2008 habe ich im Bereich Werbungskosten folgende Angaben gemacht:

Korrektur Geldwerter Vorteil (Dienstwagen 1%-Versteuerung)*:
- Geldwerter Vorteil lt. Verdienstabrechnungen (einzeln aufgelistet) 4.289,00 EUR
- abzüglich Privatnutzung tatsächlich (420 km x 0,30 EUR) -126,00 EUR
= Werbungskosten: Korrektur Geldwerter Vorteil 4.163,00 EUR

*Erläuterung
Nach der Beförderung vom ABC (Außendienst) zum XYZ (Innendienst) zum 01.04.2008 wurde aufgrund interner Richtlinien die Führung eines Fahrtenbuches für meinen funktionalen Dienstwagen notwendig. Die Auswertung dieses Fahrtenbuches ergibt, dass der Firmenwagen im Zeitraum vom 17.04.2008 bis 31.12.2008 lediglich für 297 km (0,96%) rein privat genutzt wurde. [Privater, familientauglicher Zweitwagen für Privatnutzung im Haushalt vorhanden. Jahresfahrleistung ca. 20.000 km.] Die Versteuerung des geldwerten Vorteils mit 1% des Fahrzeug-Listenpreises pro Monat führt in diesem Fall offensichtlich zu einer ungerechtfertigten Besteuerung. Daher wird an dieser Stelle der zu viel versteuerte geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens zu den Werbungskosten addiert und die tatsächliche private Nutzung des Firmenwagens laut Fahrtenbuch mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abgezogen. Wegen dem unterjährigen Beginn der Fahrtenbuchführung wird die Privatnutzung von 8,5 auf 12 Monate hochgerechnet und aufgerundet. Das Fahrtenbuch kann auf Wunsch leihweise im Original bzw. jederzeit in vollständiger Kopie vorgelegt werden.

Frage 1: Ist die Berechnung des tatsächlichen Geldwerten Vorteils und des Werbungskostenabzugs so korrekt? Wenn nein, was wäre der richtige Ansatz / die richtige Vorgehensweise?

Frage 2: Wie reagiere ich auf die Aussage des Finanzamtes, dass die Besteuerung mittels Fahrtenbuch nur mit tatsächlichen KFZ-Kosten durchgeführt werden kann? [Als Dienstwagenfahrer liegen mir keine exakten Kosten für Abschreibung, Wartung, Reparatur, Verschleiß, Kraftstoff, Steuer, Versicherung etc. vor.]

Frage 3: Gibt es Urteile, Richtlinien, Handlungsanweisungen, Beispiele o.ä. die ich dem Finanzamt als Informationsquelle zur korrekten Bearbeitung dieses Antrages / dieser Sachlage nennen könnte?

Vielen herzlichen Dank schon im Voraus für Ihre ausführliche, professionelle und verbindliche Antwort, die sicherlich nicht nur für mich, sondern auch für viele andere Dienstwagenfahrer sehr hilfreich sein wird. Dankeschön nochmals und schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen,
ABC>XYZ ;-)

PS: Mein Arbeitgeber hat aufgrund seiner Größe eine Vereinbarung mit der Finanzverwaltung, dass grundsätzlich alle Dienstwagen gleichermaßen mit der 1%-Versteuerung behandelt werden. Mir bleibt also nur der nachträgliche Weg über die Einkommensteuerveranlagung.


Antwort geschrieben am 04.09.2010 11:33:23
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Zunächst können Sie m.E. nicht innerhalb eines Jahres die Methode wechseln außer bei Kraftfahrzeugwechsel (BMF, 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004). Eine Mischung der Methoden ist nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch muss durchgängig innerhalb eines Jahres geführt werden. Es könnte bei Ihnen eine Ausnahme bestehen auf Grund des Sachverhalts.

1. Korrektur des Nutzungswertes:
Sie müssen den bescheinigten Nutzungswert von Ihrem Bruttogehalt abziehen. Dann addieren Sie Ihren ermittelten Nutzungswert nach der Fahrtenbuchmethode. Diesen korrigierten Bruttoarbeitslohn tragen Sie dann in der Anlage N ein.Das Fahrtenbuch müssen Sie nur vorlegen, wenn Sie vom Finanzamt aufgefordert werden.
Als Werbungskosten können Sie die Entfernungspauschale für Ihre Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte ansetzen.

2. Sie benötigen von Ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über die Fahrzeugkosten. Im Allgemeinen ist Ihr Arbeitgeber zu dieser Auskunft arbeitsrechtlich verpflichtet, wenn es ihn nicht übermäßig belastet und zumutbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

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