Frage geschrieben am 12.02.2010 16:12:27Betreff: Einkommensteuererklärungen Aufbewahrungspflichtig?
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
meine Frage:
müssen Einkommensteuererklärungen gesetzlich Pflicht oder Freiwillig nur aufbewahrt werden? Einkommensteuerbescheide auch? Bin selbständig tätig, meine Frau Angestellte und wir sind zusammen veranlang falls dies eine Rolle spielt.
Vielen Dank.
Mit besten Grüßen.
Antwort geschrieben am 12.02.2010 16:44:16
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 195
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 195
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Was Sie aus steuerlicher Sicht und in welchem Zeitraum aufbewahren müssen, ist in den §§ 147 und 147a AO geregelt.
Nach § 147 AO sind folgende Unterlagen aufzubewahren:
1.Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 10 Jahre Aufbewahrungspflicht
2.die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, 6 Jahre
3.Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
6 Jahre
4.Buchungsbelege, 10 Jahre
4a.Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben, 10 Jahre
5.sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, 6 Jahre
Einkommensteuererklärungen-und Becheide fallen nicht darunter, jedoch sollten Sie auch diese eine gewisse Zeit aufbewahren, Sie können eventuell als Nachweis für andere Zwecke dienen.
§ 147a AO
Seit 1.8.2009 gilt zusätzlich folgende Vorschrift:
"1Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. 2Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500 000 Euro die Summe der positiven Einkünfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten maßgebend. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro beträgt. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. 5§ 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. 6Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen ist."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater













