Frage geschrieben am 11.09.2011 19:30:49

Betreff: Elterngeld für Selbstständige


Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren Steuerberater.

Ich bin als Zahnärztin selbstständig tätig und erhalte von der Gemeinschaftspraxis in welcher ich tätig bin eine monatliche Umsatzbeteiligung.
Ich habe am 06.01.2010 mein zweites Kind entbunden.
Die Endabrechnung der o.g. Umsatzbeteiligung für das Jahr 2009 erfolgte im März 2010 mit einer bedeutenden Nachzahlung für das Jahr 2009.
Nun wird laut Aussage meines Steuerberaters dieser Betrag in 2010 versteuert, was für mich verständlich ist.
Für die Berechnung des Elterngeldes wirkt sich diese Nachzahlung laut Aussage meines Beraters nun jedoch negativ aus, da hierbei der Differenzbetrag zwischen dem Einkommen 2009 und 2010 gebildet wird und sich hieraus das Elterngeld errechnet. Ist dies korrekt, da ich nachweislich nach der Geburt des Kindes nicht mehr gearbeitet habe und sich das Einkommen des Jahres 2010 doch auf das Jahr 2009 bezieht?
Wäre die Abrechnung schneller erfolgt und der Betrag noch in 2009 überwiesen worden, so wäre der Differenzbetrag und somit das Elterngeld deutlich höher gewesen.
Welche Schritte kann ich ggf. unternehmen, damit zur Errechnung des Elterngeldes nicht einfach routinemäßige die Differenz der beiden Steuerbescheide 2010 und 2009 gebildet wird?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 12.09.2011 10:02:30
MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.

Die Höhe des Elterngelds ergibt sich aus § 2 BEEG. Danach ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit das durch einen Steuerbescheid veranlagte Einkommen maßgeblich. Wenn Sie während des Elterngeldbezugs weiter ein Erwerbseinkommen erzielen, reduziert sich ihr Anspruch (Differenz-Berechnung, § 2 Abs. 3 BEEG). Maßgeblich ist dabei in Ihrem Fall letztendlich immer das durch Steuerbescheid festgestellte Einkommen.

In einem grob mit ihrem vergleichbaren Fall, allerdings für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, hat das Bundessozialgericht zu Gunsten des Elterngeldbeziehers entschieden (BSG, Urteil v. 30.9.2010, B 10 EG 19/09 R).

Ich empfehle Ihnen die Lektüre des genannten Urteils, auch wenn die gesetzlichen Grundlagen dieser Entscheidung sich nicht mit den für Sie maßgeblichen Vorschriften decken, da es um nicht-selbständige Einkünfte ging. Sie können versuchen, bei der endgültigen Abrechnung des Elterngeldes mit der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der in 2010 gezahlten Umsatzabrechnung zum Jahr 2009 argumentieren und damit, dass Sie während des Elterngeldbezugs nicht beruflich tätig waren, falls dies zutrifft.

Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter. Wenn noch Fragen offen sind, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Freundliche Grüße,
Ralf Witrock

Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
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