Frage geschrieben am 12.01.2012 09:14:59Betreff: Elternzimmer bei Job in Singapur (>184d) und Deutschland - Wie Steuerpflicht meiden?
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
meine Situation stellt sich wie folgt dar:
Ich habe diesen Januar bei einem Unternehmen in Singapur angefangen zu arbeiten. Das Ganze wird sich wahrscheinlich auf 3-4 Jahre erstrecken.
Neben dem Gehalt, das in SGD gezahlt wird, erwirtschafte ich noch
kleinere Zinserträge und evtl. Aktiengewinne auf deutschen Konten in
EUR.
In diesem Januar bin ich noch in Deutschland bei einer Aussenstelle dieses Unternehmens tätig und wohne bei meinen Eltern. Ich habe dort ein eigenes Zimmer, bin aber ansonsten in den elterlichen Haushalt eingegliedert (zahle keine Telefon-/Stromrechnungen, Miete, Haushaltseinkäufe und habe auch keine eigene Küche, Bad oder Klo)
Ende Januar werde ich Deutschland verlassen und dann vor Ort in
Singapur arbeiten. Ich werde dort in einer von der Firma gestellten
Wohnung wohnen.
Nun könnte es notwendig werden, dass ich beruflich bedingt noch einmal für 3 Monate nach Deutschland in die Aussenstelle komme, in der ich auch jetzt bin.
Das Naheliegendste wäre es nun während dieser Zeit zurück in die
elterliche Wohnung zu ziehen und das Zimmer in Singapur aufzugeben.
Allerdings habe ich Bedenken, dass ich dann in Deutschland
steuerpflichtig würde.
Im Doppelbesteuerungsabkommen heisst es:
--------------
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist... (es folgen Details über Gesellschaften)
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden ertragsstaaten
ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
------------
Meine wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt ist klar in Singapur zu
sehen, meine Freunde und Verwandten sind allerdings alle in
Deutschland (derzeit, ich war noch nie in Singapur).
Ich werde mich auch mehr als die Hälfte des Jahres (über 184 Tage,
eher so 7-8 Monate) in Singapur aufhalten.
Gebe ich nun das Zimmer in SG für die 3 Monate in D auf, so habe ich dort keinen ständigen Wohnsitz. Das Zimmer bei meinen Eltern könnte allerdings als solcher, ständiger Wohnsitz ausgelegt werden, fürchte ich.
Was kann ich tun, um diese Interpretation des Zimmers als
Hauptwohnsitz und damit die deutsche Steuerpflicht (und evtl. spätere Nachforderungen) zu vermeiden?
Ich würde mich vor Abreise hier abmelden, aber das ist nur ein Indiz,
wie ich schon erfahren habe, richtig?
Muss ich meine Sachen aus dem Zimmer ausräumen und meinen Schlüssel den Eltern zurückgeben?
Online ist oft die Rede davon, dass das Zimmer als Hauptwohnsitz
gewertet werden kann, so die Absicht besteht dort wieder einzuziehen.
Diese Frage kann ich im Hinblick auf die kommenden 3-4 Jahre so im Moment weder bejahen noch verneinen. Ich würde dort sicher gerne für ein paar Wochen unterkommen, bevor ich eine eigene Wohnung in Deutschland finde.
Wie kann ich vermeiden, dass mir diese mögliche Absicht zur Last gelegt wird?
Ist der einzige Weg der, dass ich die Wohnung in Singapur während der 3 Monate behalte oder in Deutschland eine Wohnung für die 3 Monate anmiete?
Ändert es etwas, wenn ich meinen Eltern für die Zeit meiner Anwesenheit Miete bezahle?
Antwort geschrieben am 12.01.2012 11:24:51
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 9332 2657, Fax: +49 (0)711 / 9332 2657
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Um zu beurteilen, ob Einkommensteuerpflicht in Deutschland vorliegt, sind Grundsätze der §§ 8, 9 AO und §§ 1, 49 EStG maßgeblich.
Sie werden in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) haben. Es kommt nicht darauf an, ob es um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt.
Seinen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht, das in Bezug auf Begründung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes auf den rechtsgeschäftlichen Willen abstellt, ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert: er stellt auf die tatsächliche Gestaltung ab und knüpft insgesamt an äußere Merkmale an, ohne subjektiven Momenten oder Absichten Raum zu geben (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87 , BFHE 155, 29 , BStBl II 1989, 182 ). Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung beibehalten und ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzen wird. Es muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wahrscheinlich sein, dass der Steuerpflichtige die nicht nur vorübergehende Nutzung der Wohnung in Zukunft fortsetzen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 05. November 2001 VI B 219/00 , BFH/NV 2002, 311 ; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 8 AO Rz. 37 ff.). Liegt dieser Zustand objektiv vor, so kommt einem etwaigen Willen des Steuerpflichtigen, an diesem Platz keinen Wohnsitz begründen oder beibehalten zu wollen, keine Bedeutung zu (vgl. BFH-Beschluss vom 05. November 2001 VI B 219/00 , BFH/NV 2002, 311 ; BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87 , BFHE 155, 29 , BStBl II 1989, 182 ; jeweils m. w. N.).
Wohnung i. S. d. § 8 AO ist eine stationäre Räumlichkeit, die auf Dauer zum Bewohnen geeignet ist (Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 15 m. w. N.). Bietet die Räumlichkeit die Möglichkeit einer privaten Atmosphäre, so ist ein qualitativer Mindeststandard zur Erfüllung des Wohnungsbegriffs nicht erforderlich (vgl. Buciek, a. a. O.; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 8 AO Rz. 27). Es genügt eine bescheidene Bleibe (Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 8 AO Rz. 20). Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung i. S. d. Bewertungsgesetzes; auch sind eine eigene Küche und sanitäre Einrichtungen nicht erforderlich (Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 8 AO Rz. 23). Unerheblich ist auch, ob die Räumlichkeit mit eigenen oder fremden Möbeln und Gerätschaften ausgestattet ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1969 III R 95/68 , BFHE 97, 425B, BStBl II 1970, 153 ).
Das Innehaben einer Wohnung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über die Räumlichkeiten tatsächlich verfügen kann und diese tatsächlich auch nicht nur vorübergehend benutzt. Die Wohnung muss ihrem Inhaber objektiv zur jederzeitigen Benutzung zur Verfügung stehen und von ihm subjektiv zu diesem Zweck bestimmt sein (vgl. Schwarz in Schwarz, AO, § 8 Rz. 8; Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 21; jeweils m. w. N.). Für die objektive Nutzungsmöglichkeit der Wohnung genügt eine abgeleitete Verfügungsmacht (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 22 m. w. N.). Eine ausschließliche Benutzungsmöglichkeit ist nicht erforderlich; innehaben kann jemand eine Wohnung auch mit anderen Personen gemeinsam (vgl. Schwarz in Schwarz, AO, § 8 Rz. 8). Ebenso wenig kommt es auf eine gesicherte Rechtsposition des Wohnungsinhabers an (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 22); entscheidend ist das tatsächliche Verfügungsverhältnis. Die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen tatsächlich als Bleibe dienen. Das ist der Fall, wenn die Wohnung entweder ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Wohnzwecken aufgesucht oder zumindest für eine solche Nutzung bereitgehalten wird (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 26, 28 m. w. N.). Eine Wohnsitz begründende Nutzung setzt keine Mindestzahl an Aufenthaltstagen im Jahr voraus (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02 , BFH/NV 2004, 917 , HFR 2004, 988-989 ); die Nutzung der Wohnung muss jedoch zu Wohnzwecken erfolgen und sie muss in Umfang und Regelmäßigkeit über gewöhnliche Ferien- und Erholungsaufenthalte hinausgehen (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 27 m. w. N.).
Das Innehaben einer Wohnung führt nur solange zum Bestehen eines Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO, wie nach den tatsächlichen Verhältnissen wahrscheinlich ist, dass es sich in Zukunft fortsetzen wird (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 37). Die äußeren Umstände müssen objektiv betrachtet auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung zu Wohnzwekken durch ihren Inhaber schließen lassen (vgl. Schwarz in Schwarz, AO, § 8 Rz. 9).
Das Zimmer in Ihrem Elternhaus stellt dann nicht Ihren Wohnsitz dar, wenn Sie das Zimmer nicht innenhaben. Ausräumen Ihrer persönlichen Dingen und Ausgabe des Schlüssels sind mindest Indizien dafür, dass es kein tatsächliches Verfügungsverhältnis vorliegt. Außerdem sind andere Umstände (vgl. obige Zitaten) zu beachten. Ob Sie für Ihren Aufenthalt in Ihrem Elternhaus Miete zahlen oder nicht, ist nicht entscheidend. Gewöhnliche Ferien- oder Erholungsaufenthalte (auch im Elternhaus) begründen allein keinen Wohnsitz in Deutschland.
Wenn Sie objektiv keine Wohnung in Deutschland innenhaben, dann haben Sie auch keinen Wohnsitz in Deutschland. Es muss noch geprüft werden, ob gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegt. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt unter Umständen vor, die erkennen lassen, dass man sich dort nicht nur vorübergehend aufhält (§ 9 Satz 1 AO). Nach § 9 Satz 2 AO ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten stets als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen.
Sind sowohl ein Wohnsitz als auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland zu verneinen, sind Sie in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Aufgrund Ihrer Zinserträge in Deutschland sind Sie beschränkt enikommensteuerpflichtig (§§1 Abs. 4 iVm 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wie wird die Besteuerung durchgeführt, hängt es zunächst davon ab, ob Sie in Singapur ansässig sind. Die Beurteilung Ihre Ansässigkeit in Singapur richtet sich zunächst nach dortigem Recht. Somit kann eine Beurteilung aus berufsrechtlichen Gründen nur von Berufskollen in Singapur erfolgen. Ich bitte hierfür um Ihr Verständnis.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.02.2012 03:49:42
Sehr geehrte Frau Dr. Bolik,
vielen Dank für die vielen Informationen.
Ich bin mittlerweile von Kollegen noch mal genauer auf die 183-Tage Regelung bzgl. unselbständiger Arbeit aufmerksam gemacht worden (DBA Artikel 15,(2) ).
Mit diesem im Hintergrund interpretiere ich meine Situation nun wie folgt:
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden in Singapur versteuert, so lang ich mich dort länger als 183 Tage aufhalte, unabhängig von der Wohnsituation in Deutschland.
Zur Erinnerung: Mein Arbeitgeber ist in Singapur und mein Gehalt wird auch dort gezahlt.
Für andere Einkünfte (Kapitalerträge aus Aktienhandel, Dividenden, Zinsen) gilt die Regelung mit dem Wohnsitz wie oben. Mit anderen Worten, diese müssten ggf. in Deutschland versteuert werden.
Würden Sie dieser Interpretation zustimmen?
Sehr geehrte Frau Dr. Bolik,
vielen Dank für die vielen Informationen.
Ich bin mittlerweile von Kollegen noch mal genauer auf die 183-Tage Regelung bzgl. unselbständiger Arbeit aufmerksam gemacht worden (DBA Artikel 15,(2) ).
Mit diesem im Hintergrund interpretiere ich meine Situation nun wie folgt:
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden in Singapur versteuert, so lang ich mich dort länger als 183 Tage aufhalte, unabhängig von der Wohnsituation in Deutschland.
Zur Erinnerung: Mein Arbeitgeber ist in Singapur und mein Gehalt wird auch dort gezahlt.
Für andere Einkünfte (Kapitalerträge aus Aktienhandel, Dividenden, Zinsen) gilt die Regelung mit dem Wohnsitz wie oben. Mit anderen Worten, diese müssten ggf. in Deutschland versteuert werden.
Würden Sie dieser Interpretation zustimmen?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 19.02.2012 17:58:06
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
In Ihrer ursprünglichen Frage geht es um Steuerpflicht in Deutschland. Meine Ausführung sollte Ihnen einen Überblick geben, wie eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland durch den Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet wird.
Ihre Nachfrage betrifft die Zuweisung des Besteuerungsrechts durch DBA. Also wenn sowohl Deutschland also Singapur nach jeweiligem nationalem Recht das Besteuerungsrecht hat, kommen die Regelungen nach DBA zur Anwendung, um doppelte Besteuerung zu vermeiden. Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland/Singapur sagt, z.B. in Ihrem Fall, dass, wenn Sie nach Art. 4 in Deutschland ansässig sind, Singapur trotzdem das Besteuerungsrecht zu Ihrem Gehalt aus unselbständiger Arbeit hat, da Sie weniger als 183 Tage in Deutschland aufenthalten, und Ihre Vergütung von einem Arbeitgeber bezahlt wird, der in Singapur ansässig ist. Um doppelte Besteuerung zu vermeiden, wird diese Einkunft von der Besteuerungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Deutschland behält jedoch das Recht, diese Einkunft bei der Festsetzung Ihres Steuersatzes zu berücksichtigen (Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt nach Art. 24 DBA Deutschland/Singapur). Also, d.h., wenn Sie in Deutschland ansässig sind, sind Sie in unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Darunter fällt Ihr Welteinkommen. Ihre Einkunft aus unselbständiger Arbeit aus Singapur wird in Singapur besteuert. Sie müssen in der deutschen Einkommensteuererklärung diese Einkunft trotzdem angeben, da sie bei der Progression berücksichtigt werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Wenn Sie hierfür noch Rückfragen haben, können Sie mich gern per Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
steuer@zdbz.de
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
In Ihrer ursprünglichen Frage geht es um Steuerpflicht in Deutschland. Meine Ausführung sollte Ihnen einen Überblick geben, wie eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland durch den Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet wird.
Ihre Nachfrage betrifft die Zuweisung des Besteuerungsrechts durch DBA. Also wenn sowohl Deutschland also Singapur nach jeweiligem nationalem Recht das Besteuerungsrecht hat, kommen die Regelungen nach DBA zur Anwendung, um doppelte Besteuerung zu vermeiden. Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland/Singapur sagt, z.B. in Ihrem Fall, dass, wenn Sie nach Art. 4 in Deutschland ansässig sind, Singapur trotzdem das Besteuerungsrecht zu Ihrem Gehalt aus unselbständiger Arbeit hat, da Sie weniger als 183 Tage in Deutschland aufenthalten, und Ihre Vergütung von einem Arbeitgeber bezahlt wird, der in Singapur ansässig ist. Um doppelte Besteuerung zu vermeiden, wird diese Einkunft von der Besteuerungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Deutschland behält jedoch das Recht, diese Einkunft bei der Festsetzung Ihres Steuersatzes zu berücksichtigen (Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt nach Art. 24 DBA Deutschland/Singapur). Also, d.h., wenn Sie in Deutschland ansässig sind, sind Sie in unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Darunter fällt Ihr Welteinkommen. Ihre Einkunft aus unselbständiger Arbeit aus Singapur wird in Singapur besteuert. Sie müssen in der deutschen Einkommensteuererklärung diese Einkunft trotzdem angeben, da sie bei der Progression berücksichtigt werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Wenn Sie hierfür noch Rückfragen haben, können Sie mich gern per Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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