Frage geschrieben am 17.06.2009 18:45:26Betreff: Entnahme aus Landwirtschaftlichem Betriebsvermögen
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Bauherr Hofnachfolger, Grundstückseigentümer derzeitiger Betriebsinhaber.
Antwort geschrieben am 17.06.2009 20:10:38
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt oder Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie schildern den Sachverhalt hier ganz knapp.
Ich werde daher hier einige allgemeine Ausführungen machen, damit Sie gegebenenfalls hier eine ergänzende Nachfrage stellen können:
Entscheidend für eine Entnahme ist, dass ein bisher zum Betriebsvermögen zählendes Wirtschaftsgut den bisherigen Bezug zur Landwirtschaft verloren hat und dass Sie auch einen Entnahmewillen haben und dem Finanzamt gegenüber mitteilen.
Fraglich ist dann lediglich der Zeitpunkt der Entnahme.
Grundstücke, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben daher grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverständliche Handlung zum Privatvermögen werden.
Dies dürfte bei dem Beginn der Bebauung (ich gehe davon aus für private Zwecke) sicher der Fall sein.
Die Finanzverwaltung hat auch in Ihren Verwaltungsanweisungen, den Einkommensteuerrichtlinien festgelegt, wann sie von einer Entnahme - die üblicherweise zu einer Steuerzahlung führt - ausgeht:
So heißt es dort:
Eine Entnahme liegt auch ohne Entnahmeerklärung vor, wenn der Stpfl. die bisherige betriebliche Nutzung eines WG auf Dauer so ändert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zum notwendigen Privatvermögen wird (H 4.3 (2–4) [Entnahmehandlung] EStH).
Eine Nutzungsänderung, durch die das WG zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, jedoch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ist ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Stpfl. keine Entnahme des WG (R 4.3 Abs. 3 EStR).
Wollen Sie also selbst den Zeitpunkt der Entnahme bestimmen sollten Sie dies auch dem Finanzamt gegenüber erklären.
Dort wird möglicherweise nach anderen Anknüpfungspunkten gesucht, die eine ungünsteigere Besteuerung nach sich zieht.
Dazu gibt der von Ihnen geschilderte Sachverhalt Hinweise, die hier zu weiteren Beratungsansätzen führen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Für eine Nachfrage und weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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