Frage geschrieben am 27.09.2010 14:05:19Betreff: Entsendung in die USA
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Als Zuschuss habe ich von meinem Arbeitgeber eine Pauschale bekommen, die leider nur einen Teil der USA Ausgaben (Wohnung, Auto, etc.) abgedeckt haben.
1. Wo und wie muss ich nun meine Steuererklaerungen abgeben? (Ist es vielleicht nur in Deutschland, da ich in den USA gar kein Einkommen bezogen habe)
2. Welche Ausgaben koennte ich wo und wie geltend machen?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 27.09.2010 16:25:38
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.
Grundsätzlich gilt bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit nach
dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und USA, dass Sie den Lohn dort versteuern, wo Sie gearbeitet haben (Art. 15 Abs. 1 DBA). Dann hat in Ihrem Fall USA das Besteuerungsrecht. Entscheidend ist, wo Sie gearbeitet haben, nicht wohin das Gehalt gezahlt wurde.
Nun waren Sie nur relativ kurze Zeit dort. Dann ist die Prüfung des Abs. 2 dieser Vorschrift vorzunehmen.
Die drei Voraussetzungen habe ich Ihnen hier abgedruckt, sie müssen kumulativ, also alle drei erfüllt sein.
Waren Sie weniger als 183 Tage in USA anwesend, dann bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland. Sie müssen also Aufenthalte in Deutschland zwischendurch und Dienstreisen in Drittländer abziehen. Es zählen nur die Tage, an denen Sie dort im Land waren.
Waren Sie mehr als 183 Tage dort waren, sind die beiden anderen Voraussetzungen zu prüfen. Diese sind nach Ihrer Schilderung auch erfüllt. Dann bleibt das Besteuerungsrecht in USA und Sie müssen dort eine Steuererklärung abgeben. Sie erklären in der deutschen Steuererklärung, dass die Einkünfte nach DBA in USA zu versteuern sind.
Diese Einkünfte spielen dann nur beim Steuertarif eine Rolle (sog.
Progressionsvorbehalt).
Diese US-Einkünfte sind dann nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. D.h. alle Werbungskosten können Sie dabei geltend machen. Reisekosten, Unterbringung (doppelte Haushaltsführung) und Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate.
Wenn der deutsche Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten hat, dann
erhalten Sie diese bei der Abrechnung in der Einkommensteuererklärung angerechnet.
Wegen Steuererklärung in USA wenden Sie sich an einen Berater von Ort in USA, da je nach Bundesstaat neben der Federal Tax
auch State Tax zu berechnen ist. Eine solche Beratung kann im Rahmen einer Erstberatung nicht erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,
für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Art. 15 Abs. (2) DBA
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
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