Frage geschrieben am 28.11.2008 20:53:22Betreff: Entsendung ins Ausland - Steuerliche Implikationen
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Vorab versuche ich nun abzuklären, welche Vertragsbedingungen für mich am günstigsten wären.
1. Macht es einen Unterschied für mich, ob mein deutscher Arbeitgeber weiterhin das Gehalt bezahlt oder ob ich von der US-Firma bezahlt werde? Ich denke hierbei an steuerliche Vergünstigungen wie Doppelte Haushaltsführung, Verpflegungspauschale, Pauschbetrag für Übernachtungskosten, Doppelbesteuerung des US-Einkommens vs. 12-monatigem Einkommen in Deutschland.
2. Macht es steuerlich für mich einen Unterschied, ob ich unter oder über der 183 Tage Grenze bleibe?
3. Gibt es andere Themen, die ich noch bedenken muss (kurz - nur falls ich etwas offensichtliches übersehen habe)?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 28.11.2008 21:24:24
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
1. Sofern Sie weniger als 183 Tage in USA bleiben und weiterhin das Gehalt allein vom Arbeitgeber in Deutschland erhalten, versteuern Sie das gesamte Gehalt in Deutschland, Sie können für einen Zeitraum von drei Monaten Verpflegungsmehraufwendungen für diese "Dienstreise" steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber dies nicht zahlt (diese Zahlung wäre steuerfrei). Die Abzugsfähigkeit der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung spielen dann eine Rolle, wenn Sie vom Arbeitgeber keinen oder nur einen Zuschuss erhalten, der unter den tatsächlichen Kosten liegt.
2. Sind Sie mehr als 183 Tage in USA und erhalten Sie das Gehalt von einem Arbeitgeber in USA unterliegt dieser 'Betrag nicht der deutschen Regelbesteuerung. Der Verdienst in USA ist dann in USA zu versteuern. Der Bruttobetrag ist jedoch bei der Ermittlung der Höhe des Steuersatzes in Deutschland von Bedeutung, sogenannter Progressionsvorbehalt.
Günstig ist es auf alle Fälle, wenn der Arbeitgeber Beträge zusätzlich zum Gehalt zahlt, die steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können (die Aufwendungen, die Sie selbst anführen). Zahlt er diese nicht, so wirken sie sich nur indirekt als Abzugsbetrag aus.
Es empfiehlt sich für Sie, an Hand der konkreten Zahlen die Alternativen durchrechnen zu lassen, dies kann ich gerne im Rahmen einer weiteren Beratung durchführen,
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.11.2008 23:39:58
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Folgende Aspekte meiner ursprünglichen Frage sind mir jedoch aus Ihrer Antwort noch nicht ganz klar geworden:
Kann ich Doppelte Haushaltsführung und Verpflegungspauschale geltend machen, wenn ich
a) weniger als 183 Tage im Ausland arbeite und der US-Arbeitgeber das Gehalt zahlt.
b) wenn ich mehr als 183 Tage im Ausland arbeite und der US-Arbeitgeber das Gehalt zahlt.
c) wenn ich mehr als 183 Tage im Ausland arbeite und der deutsche Arbeitgeber das Gehalt zahlt. In jedem Fall würde bei Zahlung des Gehalts durch den deutschen Arbeitgeber dieses intern dem US-Office weiterbelastet werden.
Unklar aus Ihrer Antwort ist mir auch Ihr Satz "Zahlt er diese nicht, so wirken sie sich nur indirekt als Abzugsbetrag aus". Ist es für mich nicht egal, ob der Arbeitgeber die Verpflegungspauschale zahlt oder ich diese rückwirkend über die Einkommenssteuer geltend mache?
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Folgende Aspekte meiner ursprünglichen Frage sind mir jedoch aus Ihrer Antwort noch nicht ganz klar geworden:
Kann ich Doppelte Haushaltsführung und Verpflegungspauschale geltend machen, wenn ich
a) weniger als 183 Tage im Ausland arbeite und der US-Arbeitgeber das Gehalt zahlt.
b) wenn ich mehr als 183 Tage im Ausland arbeite und der US-Arbeitgeber das Gehalt zahlt.
c) wenn ich mehr als 183 Tage im Ausland arbeite und der deutsche Arbeitgeber das Gehalt zahlt. In jedem Fall würde bei Zahlung des Gehalts durch den deutschen Arbeitgeber dieses intern dem US-Office weiterbelastet werden.
Unklar aus Ihrer Antwort ist mir auch Ihr Satz "Zahlt er diese nicht, so wirken sie sich nur indirekt als Abzugsbetrag aus". Ist es für mich nicht egal, ob der Arbeitgeber die Verpflegungspauschale zahlt oder ich diese rückwirkend über die Einkommenssteuer geltend mache?
Nochmals vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.11.2008 11:33:31
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können diese Aufwendungen in allen drei Konstellationen als Werbungskosten geltend machen. Auch wenn das Gehalt im Ausland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts mitversteuert wird, wird es damit auch der deutschen Einkommensteuer unterworfen und somit können auch die Werbungskosten im Ausland geltend gemacht werden.
Zu Ihrer weiteren Nachfrage: Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Spesen direkt aus, erhalten Sie ja 100 % des Betrages steuerfrei.
Machen Sie diese Aufwendungen lediglich als Werbungskosten geltend, so haben Sie nur insoweit einen Vorteil, wie Sie dadurch Einkommensteuer und SolZ und Kirchensteuer sparen, also maximal 40 - 50% davon.
Die Übernahme der pauschal möglichen Spesen durch den Arbeitgeber ist immer günstiger. Selbst wenn er weniger als die steuerfrei möglichen Zahlungen leistet, ist es für Sie vorteilhafter. Die Differenz zwischen tatsächlicher Zahlung und steuerfrei zulässiger Zahlungen können Sie dann immer noch als Werbungskosten geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können diese Aufwendungen in allen drei Konstellationen als Werbungskosten geltend machen. Auch wenn das Gehalt im Ausland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts mitversteuert wird, wird es damit auch der deutschen Einkommensteuer unterworfen und somit können auch die Werbungskosten im Ausland geltend gemacht werden.
Zu Ihrer weiteren Nachfrage: Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Spesen direkt aus, erhalten Sie ja 100 % des Betrages steuerfrei.
Machen Sie diese Aufwendungen lediglich als Werbungskosten geltend, so haben Sie nur insoweit einen Vorteil, wie Sie dadurch Einkommensteuer und SolZ und Kirchensteuer sparen, also maximal 40 - 50% davon.
Die Übernahme der pauschal möglichen Spesen durch den Arbeitgeber ist immer günstiger. Selbst wenn er weniger als die steuerfrei möglichen Zahlungen leistet, ist es für Sie vorteilhafter. Die Differenz zwischen tatsächlicher Zahlung und steuerfrei zulässiger Zahlungen können Sie dann immer noch als Werbungskosten geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
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