Frage geschrieben am 31.07.2011 16:28:48Betreff: Erbauseinandersetzung: Steuern
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
zum Sachstand:
- Erbengemeinschaft bestehend aus 2 Personen zu gleichen Anteilen
- Nachlaß: Immobilie, Wert: 100 000 € (Wert, auf den sich die Erben geeinigt haben); 120 000 € (durch das Finanzamt festgestellter Bedarfswert)
Es ist folgende Auseinandersetzung geplant:
Ausscheiden von Person 1 aus der Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung gegen Abfindung von 50 000 €.
Fragen:
1. Hat Person 2 nach der Abschichtung mit Schenkungssteuer zu rechnen?
2. Hat Person 2 nach der Abschichtung mit Spekulationssteuer zu rechnen, wenn sie die Immobilie für z.B. 110 000 € verkauft?
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 01.08.2011 00:29:15
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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1. In der Frage werden die verwandschaftlichen Beziehungen zwischen Erbe 1 und Erbe 2 nicht genannt. Bei einer Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteil mit einem steuerlichen Wert von Euro 60.000 zu Euro 50.000 liegt eine unentgeltliche Überlassung in Höhe von Euro 10.000 vor. Selbst wenn die beiden Personen nicht verwandt sind und somit Steuerklasse III zur Anwendung kommt, beträgt der Freibetrag bei dieser Schenkung Euro 20.000, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG.
Schenkungsteuer fällt daher keine an.
2. "Spekulationsteuer", § 23 Abs. 1 EStG
Bei der Veräußerung fällt Steuer an, soweit der Veräußerungserlös die Anschaffungskosten übersteigt.
Hier ist für die umfassende Beantwortung der Frage die Kenntnis erforderlich, ob der Verstorbene die Immobilie vor mehr als zehn Jahren vor seinem Tod erworben hat. Bei der der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, ansonsten bitte in der Nachfrage den Sachverhalt ergänzen.
Die Anschaffungskosten (AK) betragen hier bezogen auf den steuerlichen Wert vom Euro 60.000 5/6. Der Anteil des Wertes, soweit der Erwerb unentgeltlich erfolgte, nämlich 1/6, bleibt bei der Ermittlung des sogenannten Spekulationsgewinnes außer Betracht.
Es wird davon ausgegangen, dass Person 2 das Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb von Person 1 veräußert. Nur dann ist der Verkauf überhaupt von steuerlicher Bedeutung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Bei dem Verkaufserlös von Euro 110.000 bleiben Euro 55.000 außer Betracht, da diese dem ererbten Anteil der Person 2 zuzurechnen ist. Mangels Anschaffung ist keine steuerlich relevante Veräußerung soweit erfolgt.
Hinsichtlich des Anteils, den Person 2 von Person 1 entgeltlich erworben hat, ist der Verkaufserlös Euro 55.000 aufzuteilen auf den Anteil, den Person 2 von Person 1 unentgeltlich erworben hat (1/6) und den Anteil, den sie entgeltlich erworben hat (5/6). Der Verkaufserlös, der auf den entgeltlich erworbenen Anteil (Euro 50.000) entfällt, beträgt ca. Euro 45.800. Der Verkaufserlös übersteigt nicht den Anschaffungspreis insoweit, es fällt daher keine Spekulationsteuer an.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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