Frage geschrieben am 31.07.2011 16:28:48

Betreff: Erbauseinandersetzung: Steuern


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Sachstand:
- Erbengemeinschaft bestehend aus 2 Personen zu gleichen Anteilen
- Nachlaß: Immobilie, Wert: 100 000 € (Wert, auf den sich die Erben geeinigt haben); 120 000 € (durch das Finanzamt festgestellter Bedarfswert)

Es ist folgende Auseinandersetzung geplant:
Ausscheiden von Person 1 aus der Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung gegen Abfindung von 50 000 €.

Fragen:
1. Hat Person 2 nach der Abschichtung mit Schenkungssteuer zu rechnen?
2. Hat Person 2 nach der Abschichtung mit Spekulationssteuer zu rechnen, wenn sie die Immobilie für z.B. 110 000 € verkauft?

Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 01.08.2011 00:29:15
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

1. In der Frage werden die verwandschaftlichen Beziehungen zwischen Erbe 1 und Erbe 2 nicht genannt. Bei einer Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteil mit einem steuerlichen Wert von Euro 60.000 zu Euro 50.000 liegt eine unentgeltliche Überlassung in Höhe von Euro 10.000 vor. Selbst wenn die beiden Personen nicht verwandt sind und somit Steuerklasse III zur Anwendung kommt, beträgt der Freibetrag bei dieser Schenkung Euro 20.000, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG.
Schenkungsteuer fällt daher keine an.

2. "Spekulationsteuer", § 23 Abs. 1 EStG

Bei der Veräußerung fällt Steuer an, soweit der Veräußerungserlös die Anschaffungskosten übersteigt.

Hier ist für die umfassende Beantwortung der Frage die Kenntnis erforderlich, ob der Verstorbene die Immobilie vor mehr als zehn Jahren vor seinem Tod erworben hat. Bei der der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, ansonsten bitte in der Nachfrage den Sachverhalt ergänzen.

Die Anschaffungskosten (AK) betragen hier bezogen auf den steuerlichen Wert vom Euro 60.000 5/6. Der Anteil des Wertes, soweit der Erwerb unentgeltlich erfolgte, nämlich 1/6, bleibt bei der Ermittlung des sogenannten Spekulationsgewinnes außer Betracht.

Es wird davon ausgegangen, dass Person 2 das Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb von Person 1 veräußert. Nur dann ist der Verkauf überhaupt von steuerlicher Bedeutung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Bei dem Verkaufserlös von Euro 110.000 bleiben Euro 55.000 außer Betracht, da diese dem ererbten Anteil der Person 2 zuzurechnen ist. Mangels Anschaffung ist keine steuerlich relevante Veräußerung soweit erfolgt.

Hinsichtlich des Anteils, den Person 2 von Person 1 entgeltlich erworben hat, ist der Verkaufserlös Euro 55.000 aufzuteilen auf den Anteil, den Person 2 von Person 1 unentgeltlich erworben hat (1/6) und den Anteil, den sie entgeltlich erworben hat (5/6). Der Verkaufserlös, der auf den entgeltlich erworbenen Anteil (Euro 50.000) entfällt, beträgt ca. Euro 45.800. Der Verkaufserlös übersteigt nicht den Anschaffungspreis insoweit, es fällt daher keine Spekulationsteuer an.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

2. Bei einer


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