Frage geschrieben am 08.06.2010 10:43:39Betreff: Erbschaftssteuer auf ausländische Vermögen
Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 08.06.2010 13:30:22
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Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform kann ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt antworten:
Die Steuerpflicht tritt ein gem. §2 ErbstG, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber (also Sie) zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9-bei Tod) ein Inländer ist für den gesamten Vermögensanfall.
Nach Ihren Angaben haben Sie einen Wohnsitz in Deutschland und müssen somit den geerbten Geldbetrag versteuern und eine Erbschaftsteuererklärung abgeben.
Es gibt mit einigen Staaten bestimmte ErbSt-DBA die zum Teil bei bestimmten Einkünften eine andere Besteuerung bzw. Freistellung zuweisen.
Soweit ich erkennen konnte, besteht aber mit der Isle of man gar kein DBA.
Allerdings ist bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Bei der Isle of man gibt es aber noch weitere Punkte zu beachten. Diese Insel ist berühmt als Steueroase. Wenn der Erblasser dort unversteuertes Geld deponiert hat, so könnte eventuell der Sitzstaat des Erblassers Ansprüche gegen Sie stellen.
Dieses kann ich so nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
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