Frage geschrieben am 28.01.2011 09:52:03Betreff: Erbschaftsteuer/Grunderwerbsteuer
Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
ich beschreibe erstmal kurz die Situation:
meine Eltern hatten vor mehreren Jahren einen Erbpachtvertrag mit einem Geschäftsmann geschlossen. Es geht um ein Einfamilienhaus mit kleinem Grundstück. Vor zwölf Monaten ist nun die Ehefrau des bereits vor Jahren gestorbenen Geschäftsmannes verstorben. Da sowohl der Geschäftsmann als auch seine Ehefrau über 95 Jahre alt wurden, haben meine Eltern weit mehr als den eigentlichen Wert des Grundstücks bezahlt und nun kommt obendrauf noch die Steuer.
Die Verstorbene hatte eine Nichte, die wiederum Kinder hat und es gibt noch weitere Verwandte. Die Finanzbehörden meldeten sich also bei der Nichte und verlangten eine Stellungnahme zum Erbe (einschließlich des Einfamilenhauses), ob es angenommen oder darauf verzichtet wird, was mir schleierhaft ist, da es ja schließlich einen Vertrag zwischen meinen Eltern und den Geschäftsleuten gab. Die Nichte verzichtete schriftlich und schickte uns alle Unterlagen und wir informierten unser Finanzamt vor Ort, dass meine Mutter die eigentliche Erbin ist. Das Finanzamt hier in Berlin machte Druck und verrlangte zunächst einmal eine vereinfachte Erbschaftsteuererklärung, die wir ihnen dann auch zusandten. Wenige Tage später rief uns der Sohn der Nichte an und erzählte mir, dass Die Behörde sich nun bei ihm meldete wegen des Erbes. Er sagte, um zu verhindern, dass nun die gesamte Verwandtschaft abgefragt werden würde, wäre er bereit, das Erbe anzutreten und meiner Mutter dann zu einem geringen Betrag zu verkaufen (30 Euro).
(Wir hätten natürlich die Erbschaftsteuer in diesem Fall zu tragen.)
Meine Frage ist nun ob so etwas legal wäre?
Wenn ja, könnte man damit Steuern sparen, z. B. bei der Grunderwerbsteuer?
Und wie hoch wäre der Freibetrag, den er als Sohn der Nichte bei der Grunderwerbsteuer hätte?
Meine Mutter ist inzwischen 85 Jahre alt und erhält eine geringe Rente und ich arbeite die Hälfte der Woche ehrenamtlich. Jede Möglichkeit der Steuerersparnis wäre für uns daher sehr hilfreich.
Vielen Dank im Voraus
B. Koblitz
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 28.01.2011 15:01:37
Diese Frage würde sich eher als Direktanfrage eignen, da zur Beantwortung auch Unterlagen eingesehen werden müssten.
Ich rate Ihnen daher, die Frage zu schließen und eine Direktanfrage zu stellen.
Beachten Sie zudem aber auch, dass hierfür 50 € in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung dieser Angelegenheit m. E. zu wenig sind. Ich denke, angemessen wären für eine Erstberatung etwa 100 EUR.
MfG,
Werner Seiter
Steuerberater
geschrieben am 28.01.2011 15:01:37
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Ich rate Ihnen daher, die Frage zu schließen und eine Direktanfrage zu stellen.
Beachten Sie zudem aber auch, dass hierfür 50 € in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung dieser Angelegenheit m. E. zu wenig sind. Ich denke, angemessen wären für eine Erstberatung etwa 100 EUR.
MfG,
Werner Seiter
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Antwort geschrieben am 30.01.2011 14:06:10
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Marlies Zerban
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
In Ihrem Fall ist zunächst zivilrechtlich zu klären, wer Grundstückseigentümer ist und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Erben und Ihrer Mutter bestehen. Wenn nun der Sohn der Nichte nach wirksamer Ausschlagung der Erbschaft durch seine Mutter an ihre Stelle getreten ist, kann eine Regelung mit ihm erfolgen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Ihre Mutter selbst Erbin ist, gemeint ist wohl, dass ihre wirtschaftliche Position durch die jahrelangen Erbpachtzahlungen bereits günstig ist und der Restwert, der zu erwerben ist, dann entsprechend geringer ist.
Welche weiteren Vereinbarungen zwischen ihm und Ihrer Mutter möglich und sinnvoll sind, hängt davon ab, was in dem Vertrag zwischen Ihrer Mutter und der Verstorbenen abgesprochen wurde.
Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der festzusetzenden Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Gegenleistung ist jede Leistung, die der Erwerber eines Grundstücks bzw. - wie im Streitfalle - derjenige, dem an diesem Grundstück ein Erbbaurecht eingeräumt wird, als Entgelt für den Grunderwerb bzw. die Bestellung des Erbbaurechts gewährt und die der Grundstückseigentümer als Veräußerer oder Besteller für seine Leistung empfängt (Urteil des BFH vom 02.03.2006 II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880
Sie können den Kaufpreis frei festlegen. Sollte durch einen zu niedrigen "Kaufpreis" das Finanzamt dann von einem teilentgeltlichen Geschäft ausgehen, müsste insoweit Schenkungsteuer (entspricht der Erbschaftsteuer) gezahlt werden.
Eine genaue Beratung kann erst nach Vorlage der Unterlagen erfolgen. Dies kann gerne im Rahmen einer Direktanfrage erfolgen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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