Frage geschrieben am 09.03.2009 23:04:58Betreff: Ergänzug zur Frage nach der Verzinsung einer Steuerschuld (02.03.09)
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
verkürzt: gemäß 233a der AO wird nach 15 Monaten verzinst: Steuer-Steuerabzugsbeträge minus Vorausszahlung
Was sind Steuerabzugsbeträge?
Nach Ihrer Antwort ist "rechtens": FA nimmt meine Überzahlung für mehr als 24 Monate Januar 2006- Februar 2008) (da hätte ich ja eine Steuerrückzahlung von 6000€ gehabt), zahlt mir dann im Februar 2008 9000 € aus, bearbeitet die Steuererklärung 2006 zum März 2009 und kassiert dann die Zinsen über 11 Monate von der zuviel gezahlten Steuerrückzahlung? Na clever!!!!!!!!! Aber rechtens?
Antwort geschrieben am 10.03.2009 07:52:30
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Falle stand der ursprüngliche Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, er war also nicht endgültig. Dieser Bescheid führte zu einer Steuererstattung zu Ihren Gunsten. Die Änderung des Bescheides, die das Finanzamt im Rahmen der noch nicht abgelaufenen Festsetzungfrist nach § 164 Absatz 2 AO vorgenommen hat, führte zu eine Steuernachzahlung, die das Finanzamt verzinst hat. Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung nach Ablauf der 15 monatigen Karenzzeit bemessen sich die Zinsen nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der neu festgesetzten und der bisherigen Steuer, wobei Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer-Gutschriften jeweils angerechnet werden (§ 233a Abs. 5 Satz 2 AO). Der Zinslauf beginnt immer mit Ablauf der Karenzzeit. Dabei gehören zu den Steuerabzugsbeträgen die Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, der Zinsabschlag, sowie die anzurechnende Körperschaftsteuer.
Dem Grunde nach ist daher nach der Gesetzesvorschrift die Vollverzinsung durch das Finanzamt zwingend anzuwenden, ein Ermessen des Finanzamtes gibt es nicht.
Ein Erlass von Nachzahlungszinsen ist nur dann Erfolg versprechend, wenn im Erstbescheid die Steuer zu niedrig festgesetzt worden ist, dadurch zu einer Steuererstattung geführt hat und dieser Fehler ausschliesslich dem Finanzamt zuzurechnen ist. Sie selbst müssen dabei das Finanzamt auf diesen Fehler aufmerksam gemacht haben, so der BFH in seinem Urteil vom 25.11.1997 (IX R 28/96).
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber trotzdem, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2009 21:41:18
Sehr geehrter Herr Stiller,
ich fühle mich von Ihnen verstanden und bedanke mich. Natürlich habe ich eine Steuererklärung abgegeben, wonach mir das FA das Geld ohne weitere Prüfung (das sagte mir die Finanzbeamtin bei der Außenprüfung) überwiesen hat. Ich als Laie dachte natürlich nicht, dass noch eine Nachprüfung- eigentliche Prüfung - folgt. (Habe den Bescheid nicht richtig gelesen) Bei der Außenprüfung im November 2008 haben sich keine neuen Aspekte ergeben, die nun eine Erniedrigung der Steuerabzugsdbeträge nach sich gezogen hätten. Also, hätte das FA im Februar geprüft, wäre der jetzige Steuerbescheid heraus gekommen, es wäre zu keiner Überzahlung gekommen. Habe dann ich Schuld für die zu hohe Zahlung oder das FA? Jetzt hat das FA z. B. die AFA nach 10f gekürzt wegen eines Arbeitszimmers, das Arbeitszimmer gleichzeitig nicht anerkannt. Diese Fakten waren im Februar 2008 so wie jetzt bekannt. Ist es dann dennoch mein Verschulden?
Sehr geehrter Herr Stiller,
ich fühle mich von Ihnen verstanden und bedanke mich. Natürlich habe ich eine Steuererklärung abgegeben, wonach mir das FA das Geld ohne weitere Prüfung (das sagte mir die Finanzbeamtin bei der Außenprüfung) überwiesen hat. Ich als Laie dachte natürlich nicht, dass noch eine Nachprüfung- eigentliche Prüfung - folgt. (Habe den Bescheid nicht richtig gelesen) Bei der Außenprüfung im November 2008 haben sich keine neuen Aspekte ergeben, die nun eine Erniedrigung der Steuerabzugsdbeträge nach sich gezogen hätten. Also, hätte das FA im Februar geprüft, wäre der jetzige Steuerbescheid heraus gekommen, es wäre zu keiner Überzahlung gekommen. Habe dann ich Schuld für die zu hohe Zahlung oder das FA? Jetzt hat das FA z. B. die AFA nach 10f gekürzt wegen eines Arbeitszimmers, das Arbeitszimmer gleichzeitig nicht anerkannt. Diese Fakten waren im Februar 2008 so wie jetzt bekannt. Ist es dann dennoch mein Verschulden?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 11.03.2009 07:38:46
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich kann Ihnen bzgl. der festgesetzten Zinsen leider wenig Hoffnung machen. Die Festsetzung einer Steuer im Ursprungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dient u.a. dazu, für die Finanzverwaltung die Durchführung einer Außenprüfung zu vereinfachen, der Steuerbescheid ist einfacher zu ändern. Durch die bei Ihnen durchgeführte Außenprüfung wurde der Steuerbescheid zu Ihren Ungunsten geändert, was den Zinslauf auslöst. Wäre der Bescheid zu Ihren Gunsten geändert worden, hätte das Finanzamt zu Ihren Gunsten Erstattungszinsen festgesetzt. Die gesetzliche Regelung in der Abgabenordung ist leider ziemlich eindeutig.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich kann Ihnen bzgl. der festgesetzten Zinsen leider wenig Hoffnung machen. Die Festsetzung einer Steuer im Ursprungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dient u.a. dazu, für die Finanzverwaltung die Durchführung einer Außenprüfung zu vereinfachen, der Steuerbescheid ist einfacher zu ändern. Durch die bei Ihnen durchgeführte Außenprüfung wurde der Steuerbescheid zu Ihren Ungunsten geändert, was den Zinslauf auslöst. Wäre der Bescheid zu Ihren Gunsten geändert worden, hätte das Finanzamt zu Ihren Gunsten Erstattungszinsen festgesetzt. Die gesetzliche Regelung in der Abgabenordung ist leider ziemlich eindeutig.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:













