Frage geschrieben am 09.03.2009 23:04:58

Betreff: Ergänzug zur Frage nach der Verzinsung einer Steuerschuld (02.03.09)


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich kann kaum glauben, dass die Antwort korrekt ist. Deshalb meine Nachfrage:
verkürzt: gemäß 233a der AO wird nach 15 Monaten verzinst: Steuer-Steuerabzugsbeträge minus Vorausszahlung

Was sind Steuerabzugsbeträge?

Nach Ihrer Antwort ist "rechtens": FA nimmt meine Überzahlung für mehr als 24 Monate Januar 2006- Februar 2008) (da hätte ich ja eine Steuerrückzahlung von 6000€ gehabt), zahlt mir dann im Februar 2008 9000 € aus, bearbeitet die Steuererklärung 2006 zum März 2009 und kassiert dann die Zinsen über 11 Monate von der zuviel gezahlten Steuerrückzahlung? Na clever!!!!!!!!! Aber rechtens?


Antwort geschrieben am 10.03.2009 07:52:30
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

In Ihrem Falle stand der ursprüngliche Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, er war also nicht endgültig. Dieser Bescheid führte zu einer Steuererstattung zu Ihren Gunsten. Die Änderung des Bescheides, die das Finanzamt im Rahmen der noch nicht abgelaufenen Festsetzungfrist nach § 164 Absatz 2 AO vorgenommen hat, führte zu eine Steuernachzahlung, die das Finanzamt verzinst hat. Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung nach Ablauf der 15 monatigen Karenzzeit bemessen sich die Zinsen nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der neu festgesetzten und der bisherigen Steuer, wobei Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer-Gutschriften jeweils angerechnet werden (§ 233a Abs. 5 Satz 2 AO). Der Zinslauf beginnt immer mit Ablauf der Karenzzeit. Dabei gehören zu den Steuerabzugsbeträgen die Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, der Zinsabschlag, sowie die anzurechnende Körperschaftsteuer.

Dem Grunde nach ist daher nach der Gesetzesvorschrift die Vollverzinsung durch das Finanzamt zwingend anzuwenden, ein Ermessen des Finanzamtes gibt es nicht.

Ein Erlass von Nachzahlungszinsen ist nur dann Erfolg versprechend, wenn im Erstbescheid die Steuer zu niedrig festgesetzt worden ist, dadurch zu einer Steuererstattung geführt hat und dieser Fehler ausschliesslich dem Finanzamt zuzurechnen ist. Sie selbst müssen dabei das Finanzamt auf diesen Fehler aufmerksam gemacht haben, so der BFH in seinem Urteil vom 25.11.1997 (IX R 28/96).

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber trotzdem, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater



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