Frage geschrieben am 28.07.2010 19:27:19Betreff: Ermittlung des Aufgabegewinns
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
aufgrund von Betriebsaufgabe muss ich den Aufgabegewinn ermitteln. Die vorgehensweise ist mir im allgemeinen verständlich, ich verfahre nach folgendem Schema:
Erlös veräußerter Wirtschaftsgüter (1)
+ Gemeiner Wert entnommener Wirtschaftsgüter (2)
- Aufgabe- und Veräußerungskosten (3)
- Buchwert des Betriebsvermögens (4)
= Aufgabegewinn
Im Unklaren bin ich mir aber, inwiefern die einzelnen Posten des obigen Schemas mit oder ohne Umsatzsteuer in die Berechnung einfließen. Hierzu benötige ich Ihre Hilfe.
(1) Erlös veräußerter Wirtschaftsgüter: wird dieser Posten aus dem Nettoveräußerungspreis oder dem Bruttoveräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter gebildet?
(2) Gemeiner Wert entnommener Wirtschaftsgüter: Handelt es sich bei dem hier anzusetzenden gemeinen Wert der entnommenen Wirtschaftsgüter um den erzielbaren Nettoveräußerungswert oder den Bruttoveräußerungswert? Ist die auf die entsprechende Sachentnahme zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Teilwert i.S.d. Nettoveräußerungswertes oder zusätzlich auf den gemeinen Wert i.S.d. Bruttoveräußerungswertes zu berechnen/aufzuschlagen?
(3) Aufgabe- und Veräußerungskosten: Kann hier die Umsatzsteuer aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder die Umsatzsteuer aus der Sachentnahme von Wirtschaftsgütern oder nichts von beidem angeführt werden?
(4) Buchwert des Betriebsvermögens: Hier handelt es sich sicherlich um den Nettobuchwert wie im Anlagespiegel aufgeführt?
Vielen Dank für Ihre verständliche Antwort.
Antwort geschrieben am 28.07.2010 20:00:11
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberaterin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 80
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 80
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung
Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform:
(1) Erlös veräußerter Wirtschaftsgüter: wird dieser Posten aus dem Nettoveräußerungspreis oder dem Bruttoveräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter gebildet?
Handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, so ist dieser Vorgang nicht steuerbar.
Sie stellen dem Erwerber keine Umsatztsteuer in Rechnung. Verkaufen Sie die Wirtschaftsgüter an
verschiedene Erwerber, so ist dieser Vorgang steuerbar, Sie müssen dabei Umsatzsteuer erheben.
Der Erlös enthält den Nettobetrag und die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerbeträge aus allen Erlösen
wird als "SAmmelposten" mit in die Einnahmen aufgenommen.
(2) Gemeiner Wert entnommener Wirtschaftsgüter: Handelt es sich bei dem hier anzusetzenden gemeinen Wert der entnommenen Wirtschaftsgüter um den erzielbaren Nettoveräußerungswert oder den Bruttoveräußerungswert?
Die Entnahme ist stets mit dem Teilwert vorzunehmen. Sie setzen den Nettowert an und berechnen darauf Umsatzsteuer. Entnehmen
Sie also einen Pkw mit Wert Euro 10.000, so ist der Entnahmewert Euro 10.000, Umsatzsteuer Euro 1.900
(Buchung im Haben) gegen Privatentnahme im Soll Euro 11.900.
Ist die auf die entsprechende Sachentnahme zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Teilwert i.S.d. Nettoveräußerungswertes oder zusätzlich auf den gemeinen Wert i.S.d. Bruttoveräußerungswertes zu berechnen/aufzuschlagen? Sie berechnen die Umsatzsteuer stets von dem Nettobetrag. Der gemeine Wert spielt hier keine Rolle.
(3) Aufgabe- und Veräußerungskosten: Kann hier die Umsatzsteuer aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder die Umsatzsteuer aus der Sachentnahme von Wirtschaftsgütern oder nichts von beidem angeführt werden?
Nein, die Umsatzsteuer ist erst dann eine Betriebsausgabe, wenn Sie eine Nachzahlung aus der Jahres-
Umsatzsteuererklärung leisten. Es handelt sich dabei auch nicht
um Veräußerungs- oder Aufgabekosten.
(4) Buchwert des Betriebsvermögens: Hier handelt es sich sicherlich um den Nettobuchwert wie im Anlagespiegel aufgeführt?
Dies ist grundsätzlich zutreffend, Sie berücksichtigen jedoch noch die Abschreibung bis zum Tag des Ausscheidens
aus dem Betriebsvermögen, der sich daraus ergebende Restwert ist der Buchwert beim Ausscheiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Sollten Sie noch eine Nachfrage haben,
stellen Sie sie bitte, ich kann auch weitere Beispiele bilden, falls hier noch Unklarheiten bestehen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Zerban direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.















