Frage geschrieben am 10.03.2011 12:40:01

Betreff: Es wurde die Bruttosumme der Abfindung ausbezahlt, wie versteuern?


Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht wurde mir eine Abfindung in Höhe von 5.000 Euro brutto (gem. §§ 9, 10 KSchG) zugesprochen. Nun hat mir der ehem. Arbeitgeber (AG) diese Summe komplett ausbezahlt.

Meiner Meinung nach muss der AG die Steuern an das zuständige Finanzamt abführen und mir dann die Netto-Summe ausbezahlen. Wie genau sollte ich jetzt vorgehen?

Ist es ratsam den AG um eine Nachberechnung bitten und ich überweise dann den Steuerbetrag an den AG zurück?
Kann man die Abfindung mit der Lohnsteuererklärung im nächsten Jahr versteuern und legt die zu erwartende Steuerbelastung von der Abfindung zurück? Entstehen dadurch Nachteile bzw. ist das rechtens? Kann der AG bei dieser Verfahrensweise noch nachträglich die Steuersumme zurückfordern?

Kleine Eckdaten, die für die Beantwortung nützlich sein könnten:
Das zu versteuernde Einkommen für 2011 kann ich noch nicht benennen, da ich im Januar 2011 Krankengeld bezogen habe und ab Februar 2011 Arbeitslosengeld erhalte. Durch laufende Bewerbungen kann es jederzeit sein, dass ich eine neue Stelle antrete und somit wieder normalen Arbeitslohn erhalte.
Das für 2010 zu versteuernde Einkommen ist niedriger als im Normalfall ausgefallen, da der Krankengeldbezug im März 2010 begonnen hat. Während meiner Krankheit wurde die Schließung der Betriebsstätte beschlossen, daher eine betriebsbedingte Kündigung und der Vergleich vor dem Arbeitsgericht (Schwerbehindertenstatus, GdB 50).

Bereits vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.


Antwort geschrieben am 10.03.2011 22:44:26
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Es trifft zu, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Berechnung der Lohnsteuer auf die Abfindung vorzunehmen, er muss Ihnen auch eine Gehaltsabrechnung und die Lohnsteuerbescheinung zum Austrittsdatum zusenden.

Ob in Ihrem konkreten Fall auf diesen Abfindungsbetrag Lohnsteuer anfällt, kann man nur dann ermitteln, wenn man die weiteren (voraussichtlichen) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2011 im Abrechnungsmonat berücksichtigt. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt. Die Lohnersatzleistungen werden dabei als Hinzurechnungsbetrag nicht mit angesetzt.

Je nachdem, wie Sie Ihre Situation in diesem Jahr einschätzen, sollten Sie den AG um eine Nachberechnung bitten, er hätte Sie nach dem voraussichtlichen Verdienst aus nichtselbständiger Tätigkeit fragen müssen. Wenn er dies vornimmt, sollten Sie nach Vorlage der berichtigten Abrechnung an den AG zurück überweisen.

Sie sollten aber auch die weitere Entwicklung abwarten und erst ab dem Zeitpunkt, in dem Sie eine neue Stelle antreten, die voraussichtliche Jahressteuer ermitteln lassen, dem Finanzamt den Sachverhalt mitteilen und dann die Steuer auf den Abfindungsbetrag selbst nach Festsetzung durch das Finanzamt als Einkommensteuervorauszahlung leisten.

Bei der Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr müssen Sie alle EInnahmen und alle Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und ALG angeben. Dann wird noch einmal alles neu berechnet und festgesetzt.

Der Arbeitgeber kann von Ihnen eine Rückzahlung fordern, wenn er vom Finanzamt im Wege der Haftung in Anspruch genommen wird, er ist zwar nicht Steuerschuldner, jedoch für die korrekte Ermittlung der Lohnsteuer veranwortlich und iinsoweit in der Haftung.
Wenn Sie jedoch Einkommensteuervorauszahlung geleistet haben, kann das Finanzamt keine Lohnsteuer mehr nachfordern und der Arbeitgeber von Ihnen keine Rückzahlung beanspruchen. Die Lohnsteuer ist ja nur eine andere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie ersparen sich mit einer Mitteiliung über die bisher unversteuerte Abfindungszahlung - sobald Sie eine neue Arbiet gefunden haben - daher auf jeden Fall auch Stress von dieser Seite. Erzielen Sie während des gesamten Jahres keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, sondern nur ALG (und Krankengeld zu Beginn der Jahres),.so fällt voraussichtlich gar keine Einkommensteuer an.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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