Frage geschrieben am 02.06.2010 02:44:36

Betreff: Fällt Spekulationssteuer an?


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Vorgeschichte:

Meine Lebensgefährtin hat 1998 ihre ETW verkauft. Mit dem Erlös (250.000 DM)hat sie eine Doppelhaushälfte von den Eltern Ihres damaligen Ehemannes bezahlt, wo zunächst nur der Ehemann beim Notar als Käufer von seinen Eltern auftrat. Als ihr diese Vertragsgestaltung erst beim Notartermin auffiel wurde sodann ein zweiter sogenannter Überlassungsvertrag am 16.07.1998 zwischen Ihrem Ehemann und ihr unentgeltlich geschlossen, der ihr einen hälftigen Anteil des Hauses zusicherte, obwohl sie den Kaufpreis vollständig an die Eltern des Ehemannes zuvor alleine bezahlt hatte. 2004 wurde Ihr Ehe geschieden und sie hat unter Verrechnung des Zugewinns per Überlassungsvertrages den 50 % Anteil Ihres Mannes gegen eine Zahlung in Höhe von 48.000 Euro übernommen. Am 29.09.05 hat sie das Grundstück in zwei Grundstücke (A und B ) real teilen lassen. Von Grundstück B (damals noch unbebaut) hat sie mir am 03.07.07 50% per Notarvertrag für 25.000 € verkauft. Bis zum 01.04.2008 hat Sie das Grundstück A mit der Doppelhaushälfte selber genutzt. Vom 01.04.08 bis 30.10.08 stand die Doppelhaushälfte leer und wurde von uns renoviert und saniert (wir haben in der Zeit bei Ihren Eltern gelebt und waren dort auch gemeldet). Zeitgleich haben wir auf Grundstück B ein neues Haus gebaut, das uns jeweils zu gleichen Teilen gehört. vom 01.09.08 bis 31.08.10 wurde Grundstück A mit DHH vermietet (Mieter haben gekündigt) Nun möchte Sie die DHH verkaufen, zuvor aber das Grundstück A nochmals teilen und den Teil der nicht mitverkauft werden soll dem Grundstück B als Erweiterung zukommen lassen (wovon mir ja schon 50 % gehören)

Nun meine Fragen:

Handelt es sich hierbei um 2 Verkäufe, da die Teilabtrennung ja zu 50 % an mich übertragen wird (wird erst nach unserer Hochzeit passieren)?

Fällt Spekulationssteuer beim Verkauf an, oder würde sie ggfls nicht anfallen, wenn die Teilabtrennung zu 100 % in Ihrem Besitz bleiben würde, oder in beiden Fällen nicht? Vielen Dank im Voraus


Antwort geschrieben am 02.06.2010 10:26:19
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für steuerpflichtige Einkünfte nach § 23 EStG erfüllt. Die Veräußerung erfolgt inner-
halb von 10 Jahren seit dem Erwerb.

Ein Verkauf liegt dann vor, wenn eine entgeltliche Veräußerung vorgenommen wird. Wenn nur der bebaute, abgetrennte Teil entgeltlich veräußert wird, der andere Teil an Sie unentgeltlich übertragen wird, liegt im letzteren Fall keine Veräußerung vor, sondern eine Schenkung. Wenn Sie eine Eheschließung beabsichtigen, sollten Sie mit der Übertragung, wie auch von Ihnen angesprochen, bis nach der Eheschließung warten. Zuvor beträgt
der Freibetrag bei der Schenkung lediglich Euro 20.000.

Für diesen - unentgeltlich an Sie übertragenen Grundstücksanteil -fällt keine Spekulationssteuer bei der Übertragung an.

Lediglich der Verkauf des bebauten Grundstücksteil kann zu einem steuerpflichtigen Erlös führen, wenn hier ein Überschuss erzielt wird. Die Privilegierung der selbstgenutzten Wohnung trifft hier nicht mehr zu, da eine entgeltliche Vermietung in den letzten beiden Jahren erfolgte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für die kostenlose Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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