Frage geschrieben am 02.06.2010 02:44:36Betreff: Fällt Spekulationssteuer an?
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Meine Lebensgefährtin hat 1998 ihre ETW verkauft. Mit dem Erlös (250.000 DM)hat sie eine Doppelhaushälfte von den Eltern Ihres damaligen Ehemannes bezahlt, wo zunächst nur der Ehemann beim Notar als Käufer von seinen Eltern auftrat. Als ihr diese Vertragsgestaltung erst beim Notartermin auffiel wurde sodann ein zweiter sogenannter Überlassungsvertrag am 16.07.1998 zwischen Ihrem Ehemann und ihr unentgeltlich geschlossen, der ihr einen hälftigen Anteil des Hauses zusicherte, obwohl sie den Kaufpreis vollständig an die Eltern des Ehemannes zuvor alleine bezahlt hatte. 2004 wurde Ihr Ehe geschieden und sie hat unter Verrechnung des Zugewinns per Überlassungsvertrages den 50 % Anteil Ihres Mannes gegen eine Zahlung in Höhe von 48.000 Euro übernommen. Am 29.09.05 hat sie das Grundstück in zwei Grundstücke (A und B ) real teilen lassen. Von Grundstück B (damals noch unbebaut) hat sie mir am 03.07.07 50% per Notarvertrag für 25.000 € verkauft. Bis zum 01.04.2008 hat Sie das Grundstück A mit der Doppelhaushälfte selber genutzt. Vom 01.04.08 bis 30.10.08 stand die Doppelhaushälfte leer und wurde von uns renoviert und saniert (wir haben in der Zeit bei Ihren Eltern gelebt und waren dort auch gemeldet). Zeitgleich haben wir auf Grundstück B ein neues Haus gebaut, das uns jeweils zu gleichen Teilen gehört. vom 01.09.08 bis 31.08.10 wurde Grundstück A mit DHH vermietet (Mieter haben gekündigt) Nun möchte Sie die DHH verkaufen, zuvor aber das Grundstück A nochmals teilen und den Teil der nicht mitverkauft werden soll dem Grundstück B als Erweiterung zukommen lassen (wovon mir ja schon 50 % gehören)
Nun meine Fragen:
Handelt es sich hierbei um 2 Verkäufe, da die Teilabtrennung ja zu 50 % an mich übertragen wird (wird erst nach unserer Hochzeit passieren)?
Fällt Spekulationssteuer beim Verkauf an, oder würde sie ggfls nicht anfallen, wenn die Teilabtrennung zu 100 % in Ihrem Besitz bleiben würde, oder in beiden Fällen nicht? Vielen Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 02.06.2010 10:26:19
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für steuerpflichtige Einkünfte nach § 23 EStG erfüllt. Die Veräußerung erfolgt inner-
halb von 10 Jahren seit dem Erwerb.
Ein Verkauf liegt dann vor, wenn eine entgeltliche Veräußerung vorgenommen wird. Wenn nur der bebaute, abgetrennte Teil entgeltlich veräußert wird, der andere Teil an Sie unentgeltlich übertragen wird, liegt im letzteren Fall keine Veräußerung vor, sondern eine Schenkung. Wenn Sie eine Eheschließung beabsichtigen, sollten Sie mit der Übertragung, wie auch von Ihnen angesprochen, bis nach der Eheschließung warten. Zuvor beträgt
der Freibetrag bei der Schenkung lediglich Euro 20.000.
Für diesen - unentgeltlich an Sie übertragenen Grundstücksanteil -fällt keine Spekulationssteuer bei der Übertragung an.
Lediglich der Verkauf des bebauten Grundstücksteil kann zu einem steuerpflichtigen Erlös führen, wenn hier ein Überschuss erzielt wird. Die Privilegierung der selbstgenutzten Wohnung trifft hier nicht mehr zu, da eine entgeltliche Vermietung in den letzten beiden Jahren erfolgte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für die kostenlose Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.06.2010 23:19:39
Hallo Frau Zerban,
ich bin mir nicht sicher, ob Sie meine Frage verstanden haben. 50 % der Doppelhaushälfte gehören meiner Lebensgefährtin bereits seit 16.07.1998, die restlichen 50 % hat sie in 2004 nach der Scheidung übernommen. Zumindestens der 50 % Anteil ist doch dann schon länger als 10 Jahre in Ihrem Besitz. Bei der jetzigen Teilung des Grundstücks A soll von dem Teil der nicht mitverkauft wird lediglich 50 % an mich übertragen werden und dem Grundstück B zugetragen werden das uns ja ohnehin schon jeweils seit der 1. Teilung aus dem damaligen Gesamtgrundstück zusammen zu gleichen Anteil gehört. Diesen Teil der Frage habe ich so verstanden, dass sie mir nach der Hochzeit diesen Anteil schenken soll. Das werden wir dann auch so machen. Falls es noch komplexer werden sollte, würde ich Sie ggfls gerne nochmal anrufen, wenn Sie mir hierfür bitte die Kosten aufgeben würden und nochmal erneut nach meiner Erklärung im oberen Teil prüfen, ob Spekulationssteuer beim Verkauf der DHH auf Grundstück A wirklich anfällt? Herzlichen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüssen
Hallo Frau Zerban,
ich bin mir nicht sicher, ob Sie meine Frage verstanden haben. 50 % der Doppelhaushälfte gehören meiner Lebensgefährtin bereits seit 16.07.1998, die restlichen 50 % hat sie in 2004 nach der Scheidung übernommen. Zumindestens der 50 % Anteil ist doch dann schon länger als 10 Jahre in Ihrem Besitz. Bei der jetzigen Teilung des Grundstücks A soll von dem Teil der nicht mitverkauft wird lediglich 50 % an mich übertragen werden und dem Grundstück B zugetragen werden das uns ja ohnehin schon jeweils seit der 1. Teilung aus dem damaligen Gesamtgrundstück zusammen zu gleichen Anteil gehört. Diesen Teil der Frage habe ich so verstanden, dass sie mir nach der Hochzeit diesen Anteil schenken soll. Das werden wir dann auch so machen. Falls es noch komplexer werden sollte, würde ich Sie ggfls gerne nochmal anrufen, wenn Sie mir hierfür bitte die Kosten aufgeben würden und nochmal erneut nach meiner Erklärung im oberen Teil prüfen, ob Spekulationssteuer beim Verkauf der DHH auf Grundstück A wirklich anfällt? Herzlichen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 04.06.2010 08:35:27
Sehr geehrter Fragesteller,
ich meine doch, dass ich den Sachverhalt richtig erfasst hatte.
Die Übernahme im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist als Anschaffung iSd- § 23 EStG für Ihre Lebensgefährtin zu sehen.
Der erste Grundstücksverkauf (Teil des Grundstücks B) an Sie im Jahr 2005 ist bereits nach § 23 EStG zu prüfen, sowie der beabsichtigte Verkauf des Teilgrundstücks A an einen Dritten. Ob bei dem Verkauf an Sie im Jahr 2007 ein steuerpflichtiger Gewinn entstand oder dies überwiegend als unentgeltlich galt, kann ich hier nicht beurteilen. Es sind dem jeweiligen Veräußerungserlös die anteilig auf das jeweilige Grundstück entfallenden Anschaffungskosten (Zugewinnforderung, die verechnet wurde sowie Ausgleichszahlung Euro 48.000) gegenüberzustellen.
Sie können mich gerne hier anrufen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich meine doch, dass ich den Sachverhalt richtig erfasst hatte.
Die Übernahme im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist als Anschaffung iSd- § 23 EStG für Ihre Lebensgefährtin zu sehen.
Der erste Grundstücksverkauf (Teil des Grundstücks B) an Sie im Jahr 2005 ist bereits nach § 23 EStG zu prüfen, sowie der beabsichtigte Verkauf des Teilgrundstücks A an einen Dritten. Ob bei dem Verkauf an Sie im Jahr 2007 ein steuerpflichtiger Gewinn entstand oder dies überwiegend als unentgeltlich galt, kann ich hier nicht beurteilen. Es sind dem jeweiligen Veräußerungserlös die anteilig auf das jeweilige Grundstück entfallenden Anschaffungskosten (Zugewinnforderung, die verechnet wurde sowie Ausgleichszahlung Euro 48.000) gegenüberzustellen.
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