Frage geschrieben am 13.10.2011 11:47:50

Betreff: Fünftelregelung: nachträgliche Eigenkündigung und Prüfung Zusammenballungstatbestand


Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Ich war von einem größeren Personalabbau (mit Sozialplan) betroffen. Hierbei habe ich mit meinem AG im Herbst 2010 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung für mein bis dahin unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis unterzeichnet. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Fünftel-Regel ergeben sich für mich einige Fragen.

Der Aufhebungsvertrag besitzt folgende Inhalte:

• Beschäftigungsende: 31.12.2011
• Abfindungszahlung: 70.000 EUR (bei jährlichem Fixeinkommen von 65TEUR in 2011)
• Auszahlung Abfindung: 15.12.2011
• ein zusätzliches Weiterbildungsbudget von 10.000 EUR steht mir zur Verfügung (zeitlich flexibel nutzbar)
• mir verbleibt das Recht auf ordentliche Kündigung (3 Monate Kündigungsfrist)


Ich habe im Dezember 2010 (ein paar Wochen nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages) bei meinem AG ordentlich zum 31.03.2011 gekündigt, um mich frühzeitig neu zu orientieren. Seit 01.04.2011 (d.h. nach Ablauf der Kündigungsfrist) bin ich nicht mehr bei meinem AG beschäftigt und gehe einer freiberuflichen Tätigkeit nach.

Meine Einkommenssituation (alleinstehend):

- 2009:
--- nicht-selbständige Arbeit: 68.000 EUR Brutto (65TEUR fix + 3TEUR Bonus)

- 2010:
--- nicht-selbständige Arbeit: 80.000 EUR Brutto (65TEUR fix + 15TEUR Bonus)

- 2011:
--- nicht-selbständige Arbeit: 16.250 EUR Brutto aus 3 Monaten Fixgehalt, kein Bonus in 2011
--- Gewinn aus selbständiger Tätigkeit: < 0 EUR, d.h. ein Verlust durch AfA aus Anfangsinvestitionen zu erwarten
--- Außerordentliche Einkunft: 70.000 EUR Abfindung



Meine Fragen:

1. Ist meine ordentliche Kündigung als solches schon für die Anwendung der Fünftel-Regel schädlich? (insb. Problematik der „Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch AG"; siehe [1] Kap. 1b)

In meinen Augen habe ich die Abfindung für den Verlust meines unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses erhalten. Meine ordentliche Kündigung war der Aufhebung dieses Arbeitsverhältnisses nachgelagert, hat sich auf das dann zum Kündigungszeitpunkt existente befristete Arbeitsverhältnis bezogen und diente dem bestmöglichen Start in eine neue Tätigkeit.

2. Sind die weiteren Voraussetzungen zur Anwendung der Fünftel-Regel bei einer Auszahlung der Abfindung in 2011 gegeben? (insb. Problematik der „außergewöhnlichen Belastung im Zuflussjahr" im Rahmen der „Zusammenballung von Einkünften") Wenn nein, woran scheitert die Anwendbarkeit?

Die Abfindung übersteigt in ihrer Höhe mein Einkommen, welches ich vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 bei meinem AG bezogen hätte (48.750EUR) wie auch mein komplettes potentielles Jahresgehalt für 2011 bei meinem alten AG (65TEUR). Zudem wären die Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit inkl. Abfindung in 2011 (ca. 86TEUR) größer als die Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit des Vorjahres (80TEUR).



Quellen für mein bisheriges Basiswissen:

[1] http://www.rae-hoss.de/51015496010d35701/51015496040ed6801/51015496040f25014/index.htm (u.a. mit Rundschreiben des BMF „Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen")

[2] Gesamtüberblick Abfindung: http://www.steuerinvest.eu/abfindung.htm

[3] Gesamtüberblick Abfindung: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16916.xhtml?currentModule=home


Antwort geschrieben am 13.10.2011 15:29:05
MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.

Zu 1.:
Ihre Einschätzung ist meines Erachtens im Ergebnis korrekt. Rechtsgrund für die Zahlung der Abfindung ist der Aufhebungsvertrag. Die später erfolgte frühere Kündigung ihrerseits hat damit nichts zu tun. § 24 Nr. 1 EStG dürfte jedenfalls erfüllt sein. Die Auffassung der Finanzverwaltung steht dem nicht entgegen (BMF vom 25.4.2004, „Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen", Rz. 4).

Teilweise sind in dem BMF Schreiben noch weitere Voraussetzungen beschrieben, die allerdings nur für die damals noch geltende Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 9 EStG maßgeblich waren, also nicht für Ihren Fall gelten.

Zu 2.:
Wie Sie richtig annehmen, muss für die Anwendung der Fünftelungsregelung eine „Zusammenballung der Einkünfte" vorliegen.
Die Finanzverwaltung sagt dazu (BMF vom 17.1.2011, IV C 4 - S 2290/07/10007 :005):

„Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (>BFH vom 4.3.1998, a.a.O.); es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (>BFH vom 27.1.2010, BStBl 2011 II S. 28)."

In dem zitierten BFH Urteil steht im Leitsatz:
„Was der Steuerpflichtige bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde, kann nur aufgrund einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung ermittelt werden; dabei ist nicht auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen."

Nach Ihrer insoweit überzeugenden Darstellung hätten Sie im Jahr 2011 TEUR 65 erzielen können. Dass ihr alter AG keinen Bonus gezahlt hätte, ist plausibel. Sie benötigen diese Argumentation allerdings gar nicht, da die Einkünfte die tatsächlichen Vergleichseinkünfte Jahres 2010 ohnehin übersteigen. Sie müssen nur beachten, dass auch ihre weiteren Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Betrachtung einbezogen werden könnten. Ob dies auch für negative Einkünfte gilt, darüber könnte man sich sicherlich streiten (Sie schreiben nur < 0 EUR).

Nochmal kurz zusammengefasst:
Die erforderliche Zusammenballung liegt vor, wenn Sie mehr bekommen „haben" (tatsächliches Merkmal) als Sie bei normalem Lauf der Dinge (also ohne Aufhebungsvertrag bzw. Kündigung) bekommen hätten.
Normalerweise bekommen hätten Sie 65 TEUR. Da Sie tatsächlich mehr erhalten haben, unterliegt die Entschädigungsleistung der Fünftelregelung.

Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten oder weitere Klärungsbedarf besteht, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de


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