Frage geschrieben am 10.09.2010 08:51:50Betreff: Fahrten um den Bodensee
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
mein Problem schildere ich wie folgt:
Gegen den EStB des Jahres 2007 habe ich Einspruch eingelegt und gebeten, dass das Verfahren „ruhend“ gestellt werde, bis eine richtungsweisende Ent-scheidung ergangen sei. Laut Mitteilung des Finanzamtes sei der Einspruch eingelegt worden wegen
a) der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 3, 4, 4a EStG)
b) der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Nun wurde mir schriftlich der Vorschlag unterbreitet, den Bescheid hinsichtlich der o.g. Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO für vorläufig zu erklären.
Dem habe ich zugestimmt.
Nun erhielt ich eine weitere Mitteilung, wonach das Finanzamt nun im Einspruchsverfahren den angegriffenen Verwaltungsakt doch nochmals in vollem Umfang erneut zu überprüfen ( 367 Abs. 2 S. 1 AO) und bei Feststellung von Fehlern, die sich begünstigend oder belastend für den Steuerbürger auswirken, , den angegriffenen Verwaltungsakt zu berichtigen und den Fehler zu beseitigen habe.
Konkret: Früher wurden die Fahrten um den Bodensee anerkannt ( PKW) , jetzt soll ich auf eine bestehende Fährverbindung ( = keine Strassenverbindung) verwiesen werden. Diese ist - m.E. aber insbesondere im Sommer - unzumutbar, da lange Wartezeiten etc. bestehen. Andere Finanzämter und in der Vergangenheit auch meines haben die Seeumfahrt teilweise anerkannt, dann wieder abgesetzt etc. ( man hat den Eindruck: je nach Lust und Laune) . Zudem soll ich bei dem (fiktiven) rückwirkenden Verweis dann nicht auf tatsächliche Fährkosten ( tägliche Einzelfahrten ), sondern auf die günstigste Zeitkarte verwiesen werden.
Wie soll ich mich verhalten? Das FiA beruft sich auf ein - m.E. veraltetes - Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.12.1985 ( zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Schnellstraße um den See und das Verkehrsaufkommen/Touristik etc. ) war ebenfalls noch nicht so hoch.
Antwort geschrieben am 10.09.2010 10:00:55
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Marlies Zerban
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Das Problem, das Sie hier ansprechen, ist Thema einer aktuelleren Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.
Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dazu festgelegt, dass grundsätzlich die kürzeste Strecke anzusetzen ist.
Es wurde jedoch auch berücksichtigt, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird.
Diese Voraussetzungen müssten in Ihrem Fall erfüllt sein, die tatsächlichen Voraussetzungen müssen Sie darlegen und glaubhaft machen.
In dem von mir genannten Verfahren hat das Finanzgericht die höheren Aufwendungen anerkannt, der Betroffene hat dargelegt, dass die längere Strecke zu einer Zeitersparnis von 30 Minuten täglich führte (Az. FG Düsseldorf, 11 K 242/08 E). Dagegen wurde Revision beim BFHG eingelegt, Az. VI R 46/10. Sie sollten sich auf diese Verfahren berufen und Ruhen des Verfahrens beantragen, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eien Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG: Werbungskosten sind:
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
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