Frage geschrieben am 17.12.2011 15:05:42Betreff: Fahrten zum Erststudium mit Firmenwagen (Ausbildungskosten)
Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Vielen Dank im Voraus!
Antwort geschrieben am 17.12.2011 16:23:11
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Wenn Sie die Privatnutzung des Pkw im Rahmen der 1 % Regelung als Einnahmen versteuern, liegt eine teilentgeltliche Nutzung des Pkw vor. Die Finanzverwaltung akzeptiert hierbei,dass man die Entfernungspauschale "im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses", hier also die Ausbildungssituation, geltend machen kann. Die entsprechende Lohnsteuerrichtlinie ist hier abgedruckt.
Wenn Sie regelmäßig über mehrere Jahre zu der Universität fahren, stellt diese auch entsprechend eine "regelmäßige Arbeitsstätte" dar, so dass nur die Entfernungspauschale zum Ansatz kommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage damit beantworten, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
LStR 9.10 (2) Ein Kraftfahrzeug ist dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen worden ist (> R 8.1 Abs. 9 ) oder wenn es der Arbeitnehmer von dritter Seite geliehen, gemietet oder geleast hat. Wird ein Kraftfahrzeug von einer anderen Person als dem Arbeitnehmer, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt, kann die andere Person die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend machen; Entsprechendes gilt für den Arbeitnehmer, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.12.2011 17:23:57
Hallo Frau Zerban,
herzlichen Dank für diese schnelle und ausführliche Antwort. Sie konnten mir sehr weiterhelfen. Können Sie mir noch sagen, ob ich nur die einfache Strecke oder Hin + Rückfahrt angeben kann?
Ich wünsche ein schönes Wochenende und ein paar erholsame Weihnachtstage.
Hallo Frau Zerban,
herzlichen Dank für diese schnelle und ausführliche Antwort. Sie konnten mir sehr weiterhelfen. Können Sie mir noch sagen, ob ich nur die einfache Strecke oder Hin + Rückfahrt angeben kann?
Ich wünsche ein schönes Wochenende und ein paar erholsame Weihnachtstage.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 17.12.2011 18:01:51
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es sich bei der Uni um die "regelmäßige" Arbeitsstätte handelt,
können Sie nur die Entfernungspauschale ansetzen, also nur die einfache Strecke. Fahren Sie zu einer Arbeitsgemeinschaft mit anderen Studenten oder zu anderen Zielen, können Sie die Pauschale für Hin- und Rückfahrt ansetzen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es sich bei der Uni um die "regelmäßige" Arbeitsstätte handelt,
können Sie nur die Entfernungspauschale ansetzen, also nur die einfache Strecke. Fahren Sie zu einer Arbeitsgemeinschaft mit anderen Studenten oder zu anderen Zielen, können Sie die Pauschale für Hin- und Rückfahrt ansetzen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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