Frage geschrieben am 15.08.2011 09:47:08Betreff: Fahrtkosten zum Arzt
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Diese Kosten wurden nicht anerkannt, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür - Gehbehinderung - nicht vorlägen. Richtig ist, dass ich nicht geh- oder anderweitig behindert bin.
Stimmt diese Eingrenzung - oder sind die Fahrtkosten nicht immer absetzbar, insoweit die Besuche beim Erzt notqwendig sind.
Vielleicht gibt's einen Hinweis auf ein Gesetz, Vorschrift o.ä., die ich bei dem Einspruch ans Finanzamt erwähnen kann.
Danke im voraus!
Antwort geschrieben am 15.08.2011 11:04:18
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Aufwendungen für Arztkosten,die nicht von der Krankenkasse ersetzt werden, gehören als Krankheitskosten unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastungzu den aussergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG.
Auch die erforderlichen Fahrten von zu Hause zum Arzt und zurück sind als aussergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer abzugsfähig. Es gibt für das Finanzamt keine rechtliche Handhabe diese Aufwendungen zu streichen, denn diese Fahrtkosten sind durch den Arztbesuch veranlasst.
Dies hat nichts mit den Fahrtkosten von Körperbehinderten zu tun. Diese können zusätzlich bei einem GdB von mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen G im Ausweis 900€ ( 3.000km x 0,30€ ) ohne Nachweis geltend machen. Gehbehinderte, mit Merkzeichen aG können sogar 4.500€ ( 15.000km x 0,30€ ) ohne Nachweis geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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