Frage geschrieben am 10.06.2011 23:51:02

Betreff: Fallen Steuern bei Anteilsverkauf an?


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Hallo,
ich bin derzeit zu 50% Besitzer eines Mietshauses.

Dieses Eigentum habe ich vor 3 Jahren von meinen Eltern als Schenkung unentgeltlich überschrieben bekommen (Nießbrauch meiner Großmutter wurde dabei üernommen; Schenkunkssteuer ist bislang nicht angefallen).
Meine Eltern hatten diesen 50% Anteil ca. 2 Jahre zuvor von meinen Großeltern unentgeltlich als Schenkung erhalten.
Davor war das Haus Jahrzehnte im Besitz meines Großvaters.

Meine Frage: Fallen für mich als Verkäufer jetzt Steuern (z.B.: 'Spekulationssteuer') an wenn ich meinen Anteil verkaufe oder rechnet mir das FA die Besitzzeiten der Familie mit an (insgesamt >10Jahre)?


Antwort geschrieben am 12.06.2011 10:55:20
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Eine Besteuerung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 3 EStG) ist dann steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.

Als Anschaffung im Sinne dieser Vorschrift ist immer ein entgeltlicher Vorgang zu sehen, d.h. die Zahlung eines Kaufpreises, die Übernahme von Bankverbindlichkeiten, Gleichstellungsgelder an Geschwister oder Ähnliches.

In Ihrem Fall erfolgte nach der Sachverhaltsschilderung keine Anschaffung, d.h. ein entgeltlicher Erwerb (§ 23 Abs. 1 Abs. 1, Satz 1 EStG.

In Ihrem Fall wird nach § 23 Abs. 1 Satz 3 geregelt, dass "dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung des Wirtschaftsguts durch den Rechtsvorgänger zugerechnet wird".

Das bedeutet in Ihrem Fall, dass für die Berechnung des Zehn-Jahreszeitraums der Zeitpunkt des Erwerbs Ihrer Eltern und davor Ihrer Großeltern Ihnen zugerechnet wird. Die Übernahme der Nießbrauchbelastung spielt dabei keine Rolle.

Da die Reihe der Schenkungen in der Familie sich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zurück verfolgen lässt, findet § 23 EStG keine Anwendung. Die Veräußerung durch Sie kann nicht besteuert werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten. Sollten noch Unklarheiten bestehe, fragen Sie bitte nach,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin




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