Frage geschrieben am 08.05.2011 10:20:42Betreff: Ferienhaus zur Vermietung: Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?
Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
ich beabsichtige, ein Ferienhaus in einem Kurgebiet an der Nordsee zu reinen Vermietungszwecken für ca. 20 TEUR (Bodenwert 10 TEUR) zu erwerben. Das Haus ist Baujahr 1971 und von den bisherigen Eigentümern ca. 1-2 Wochen im Jahr selbst genutzt worden. Die Ausstattung ist auf dem Stand des Baujahrs, Beheizung erfolgt durch Nachtspeicheröfen. In diesem Zustand ist das Haus nicht vermietbar.
Nun habe ich folgende Maßnahmen vor, um die Vermietung zu ermöglichen:
1. Renovierung Bad: ca. 7 TEUR
2. Allgemeine Renovierung (Fußböden, Tapeten, Decken, Türen, Elektrik): ca. 8 TEUR
3. Austausch Fenster: ca. 3-4 TEUR
4. Erweiterung der Garage zum Wohnraum: ca. 6 TEUR
5. Möblierung: ca. 3 TEUR
6. Austausch Küche: ca. 2 TEUR
Bei meinen Einkünften aus V+V würde schnell ein Überschuß erzielt.
Nun meine Frage: Wie kann ich es schaffen, die Maßnahmen möglichst schnell abzuschreiben und eine Zurechnung auf Herstellungskosten mit langer Abschreibungsdauer zu umgehen?
Mit besten Grüßen
MD
Antwort geschrieben am 08.05.2011 11:20:37
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung können die meisten Aufwendungen leider nicht sofort als Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber hat mit Schaffung der Vorschrift § 6 Abs 1 Nr. 1a EStG die Abzugsfähigkeit größerer Erhaltungsaufwendungen erheblich eingeschränkt.
In Ihrem Fall können die Aufwendungen unter Punkten 5. und 6. über die Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden, ca. 5 bis 10 Jahre.
Bei den Aufwendungen unter Punkt 1. bis 4. jedoch liegen nach der gesetzlichen Definition nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vor, da Sie mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises innerhalb von drei Jahren aufwenden. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen ca. Euro 10.000 nach Ihrer Aussage, die Baukosten übersteigen diesen Aufwand um mehr als 100%.
Selbst wenn man einzelne Bau- bzw. Renovierungsmaßnahmen für sich gesehen als reine Erhaltungsmaßnahme definieren könnte, liegt eine einheitliche Sanierungsmaßnahme vor, bei der sämtliche Aufwendungen als Herstellungskosten angesehen werden, so die ständige Rechtsprechung, ein Zitat eines Leitsatzes des BFH finden Sie hier unten.
Nur wenn Sie mehr als drei Jahre warten mit den Arbeiten, bwz. zunächst nur einen geringen Teil der Arbeiten ausführen lassen und nach Ablauf der drei Jahre, können Sie die lange Abschreibungsdauer vermeiden.
Dies ist aber wirtschaftlich offensichtlich nicht sinnvoll, da Sie dann keine Mieteinnahmen erzielen. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.
Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind - unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG beruhen - nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
BFH, Urteil vom 25.08.2009 IX R 20/08, BStBl 2010 II, S. 125
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.05.2011 13:12:55
Sehr geehrte Frau Zerban,
1. Wäre selbst eine einzige Maßnahme für 3900 EUR (immerhin 40% des Gebäudewertes) als nachträgliche Herstellungskosten zu bewerten?
2. Ändert sich der Sachverhalt, wenn die Immobilie geschenkt oder geerbt wird? Dann müsste vermutlich ein Sachverständiger den Wert feststellen, auf den dann die 15%-Klausel angewendet wird, oder?
Danke!
MD
Sehr geehrte Frau Zerban,
1. Wäre selbst eine einzige Maßnahme für 3900 EUR (immerhin 40% des Gebäudewertes) als nachträgliche Herstellungskosten zu bewerten?
2. Ändert sich der Sachverhalt, wenn die Immobilie geschenkt oder geerbt wird? Dann müsste vermutlich ein Sachverständiger den Wert feststellen, auf den dann die 15%-Klausel angewendet wird, oder?
Danke!
MD
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 08.05.2011 14:18:09
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage.
1. Leider wäre auch eine einzige Maßnahme nach der gesetzlichen Regelung als nachträgliche Herstellungskosten anzusehen und somit nicht sofort abzugsfähig.
2. Bei einem unentgeltlichen Erwerb liegt keine Anschaffung vor, nach allgemeiner Auffassung kommt dann § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht zur Anwendung. Nur wenn für den Rechtsvorgänger selbst noch eine Drei-Jahres-Frist läuft, ist diese zu beachten, da der Rechtsnachfolger diese Situation mit übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage.
1. Leider wäre auch eine einzige Maßnahme nach der gesetzlichen Regelung als nachträgliche Herstellungskosten anzusehen und somit nicht sofort abzugsfähig.
2. Bei einem unentgeltlichen Erwerb liegt keine Anschaffung vor, nach allgemeiner Auffassung kommt dann § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht zur Anwendung. Nur wenn für den Rechtsvorgänger selbst noch eine Drei-Jahres-Frist läuft, ist diese zu beachten, da der Rechtsnachfolger diese Situation mit übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Zerban direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.












