Frage geschrieben am 08.01.2011 18:32:39Betreff: Ferienhaus
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 08.01.2011 18:56:20
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantwortet gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird nach dem Zufluss- Abflussprinzip besteuert (§ 11 EStG). Die Anzahlungen auf die Nutzung des Ferienhauses im Jahr 2011 sind daher bei Zufluss im Jahr 2010 bereits in diesem Jahr zu erfassen, ebenso die Werbungskosten, die Sie im Jahr 2010 gezahlt haben (Anzeigen, Darlehenszinsen etc.)
Die Abschreibung für Abnutzung kann jedoch nach § 7 EStG erst ab Fertigstellung des Gebäudes geltend gemacht werden.
Wenn bereits zuvor Einnahmen für die Nutzung des Gebäudes fließen, spielt das hierfür keine Rolle.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen damit beantworten, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin













