Frage geschrieben am 10.06.2011 10:48:09

Betreff: Finanzamt verweigert Steuernummer wegen fehlender Büroräume


Rechtsgebiet: Unternehmenssteuern
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Das FA verweigert die Zuteilung einer Steuernummer an eine neu gegründete UG mit der Begründung das nur eine "Briefkastenfirma" vorliegen würde.
Dies wurde angeblich von einem Außendienstmitarbeiter festgestellt.
Diesem wurde von anderen Firmen im Haus erzählt das der GF nur ab und zu kommt die "Post holen".

Tatsächlich ist es so, dass die UG aus Kostengründen kein komplettes Büro angemietet hat.
Vielmehr wurde mit einem anderen Unternehmen ein Mietvertrag über die Nutzung eines Konferenzraumes, der Sozialräume sowie der technischen Büroausstattung (Kopierer, etc.) geschlossen.
Außerdem wurde ein Firmenschild angebracht und die Post wird entgegen genommen.

Das Finanzamt will nun die steuerliche Veranlagung an den Wohnsitz des Geschäftsführers verlegen. (dieser ist 800 km entfernt).

Bei der Geschäftstätigkeit der UG wird kein/kaum ein Büro benötigt, die Aufträge werden zu 100 % beim Kunden vor Ort ausgeführt, darüber hinaus gibt es keinerlei Publikumsverkehr.
Daher ist die Anmietung eines ganzen Büros für die UG, gerade in der Gründungsphase, nicht sinnvoll.

Durch die Verweigerung der Erteilung einer Steuernummer ist die UG derzeit handlungsunfähig und kann keine Rechnungen schreiben.

Auf welcher Grundlage kann man die Erteilung der Steuernummer "erzwingen" und wie verhindert man die steuerliche Veranlagung am Wohnsitz des Geschäftsführers ?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 12.06.2011 11:24:42
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste steuerrechtliche Orientierung geben können und eine persönliche Beratung unter Heranziehung weiterer Unterlagen und genauer Kenntnis der unternehmerischen Tätigkeit nicht ersetzen können. Sie haben sicher den Erfassungsbogen für neu gegründete Unternehmen beim Finanzamt eingereicht. Da ich die Angaben dort nicht kenne, kann ich hier nur allgemeine Ausführungen folgen lassen.

Als Unternehmer müssen Sie nach §§ 90, 137 AO erforderlich Angaben zu dem Sitz der Geschäftsleitung machen, § 20 AO. Das Finanzamt, an dem die Geschäftsleitung ihren Sitz hat, ist nach dieser Vorschrift zuständig für die UG, nicht der Sitz der UG.

Die Feststellungen dazu - zur Geschäftsleitung - sind rein tatsächlicher Natur, es kommt also nicht darauf an, in welchem Bezirk die UG ihren Sitz genommen hat und im Handelsregister registriert ist. Wenn die Geschäftsleitung, somit der Geschäftsführer, von einem anderen Ort aus handelt, ist das dortige Finanzamt vorrang zuständig. Sie schreiben selbst, dass von dem angemieteten Büro aus kein Kundenkontakt oder Ähnliches erfolgt. Damit dürfte eine Begründung, weshalb dort die Geschäftsleitung ihren Sitz hat, schwierig sein. Wenn Sie sachliche Gründe vortragen können, weshalb der Ort der Geschäftsleitung dort 800 km entfernt liegt, dürfte einer Anerkennng nichts entgegenstehen. Falls Sie nicht darlegen können, welchen Zweck das entfernt liegende Büro für die Geschäftsleitung erfüllt (Kundennähe, Mitarbeiternähe) etc., könnte auch die Anerkennunng der Bürokosten daran scheitern. Es hängt daher insgesamt von der Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten ab, ob das Finanzamt den Ort der Geschäftsleitung dort sieht.

Eine Erzwingung der Zuteilung einer Steuernummer dort ohne Begründung duich Tatsachen ist nicht möglich. Eine Durchsetzung ist dann bei weiterer Ablehnung durch ein gerichtliches Verfahren (einstweilige Anordung, Leistungsklage) möglich. Das Verfahren dauert aber lange und hilft Ihnen aktuell nicht weiter.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin






§ 137 AO
(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.

(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

§ 20 AO
Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.

(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

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