Frage geschrieben am 15.05.2010 09:43:39Betreff: Firma nach Teneriffa verlegen
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
In Deutschland möchte ich mich in Kürze abmelden.
Ich habe in Deutschland ein Büro gemietet, was ich zum größten Teil inkl. Telefon und Internet (AllInclusive) untervermietet habe.
Mein Gewerbe ist ein Internet-Unternehmen als Einzelfirma (eingetragener Kaufmann eK). Ich betreue Kunden in Deutschland und stelle denen Domains, Internet-Speicherplatz, telef. Beratung und Homepageerstellung / Änderung zur Verfügung. Mit den Kunden existieren Verträge mit festen jährlichen Einnahmen. Die Dienstleistungen werden alle von mir in Spanien per Internet / Telefon geliefert. Zum kleinen Teil werden Dienstleistungen in Deutschland zugekauft (Server und bei Neuaufträgen freiberufliche Webdesigner). Sie sind aber alle immateriell und machen nur einen kleinen Teil aus.
Mein Büro brauche ich selber momentan nur für meine Immobilienfirma (gewerblicher Grundstückshandel) (2tes Gewerbe) und als Adresse für die Internetfirma. Meine Arbeit kann ich von überall aus machen, wie ich sie im Moment auch von Teneriffa ausübe. Über Skype werden alle Anrufe an mein Notebook weitergeleitet.
Die Internetfirma hat einen Mietvertrag für einen kleinen Teil des Büros mit mir selbst. Das könnte ich kündigen. Für das Büro habe ich immer eine Anlage V (Untervermietung) ausgefüllt. In die G&V meines Internet-Gewerbes habe ich eine Miete angesetzt, die ich in die Anlage V als Einnahme gepackt habe.
Ich möchte mein Internet-Gewerbe in Teneriffa anmelden und dorthin umziehen.
Es soll weiterhin ein deutsche Konto geführt werden über das ich die Jahres-Beträge einziehen kann und den Zahlungsverkehr abwickeln kann. Meine Rechnungen möchte ich auch noch mit einer deutschen Adresse versehen. Möchte aber keine Zweigstelle führen.
Ist das so möglich / empfehlenswert ? Wie hoch wären die Steuern in Spanien ?
Antwort geschrieben am 15.05.2010 22:03:50
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Vorab ist festzustellen, dass Sie keine wirksamen Mietverträge mit sich selbst abschließen können, sodass insoweit anfallende Mietaufwendungen bzw. -einnahmen steuerlich auch nicht anerkannt werden können.
Ferner ist zu sagen, dass Sie mit Wohnsitzverlegung nach Spanien (ich gehe davon aus, dass Sie im gleichen Zuge Ihren bisherigen Wohnsitz in Deutschland aufgeben) grds. nur noch dort der unbeschränkten Steuerpflicht mit allen Ihren Einkünften (sog. "Welteinkommensprinzip") unterliegen werden. Allerdings ist hierbei auch das seit 1966 mit Spanien bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten, nach dem zwar grds. der sog. Ansässigkeitsstaat (hier sodann: Spanien) das unbegrenzte Besteuerungsrecht hat, für bestimmte weterhin in Deutschland erzielte Einkünfte dieses aber auch dem "Quellenstaat" bzw. dem "Belegenheitsstaat" (bei Vermietungseinkünften) Deutschland zustehen kann.
Unternehmen, wie etwa Ihre Internet-Gewerbe, sind dort als ansässig anzusehen, wo sie etwa einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte betreiben oder eine Person für sie auftritt, deren Befugnisse über den bloßen Einkauf von Waren oder Gütern hinausgehen. Bei Erfüllung einer dieser vorgenannten Bedingungen geht man von einer Ansässigkeit in Form einer sogenannten "Betriebstätte" aus.
Eine Betriebsstätte wird nach dem Abkommen im Gegensatz dazu nicht angenommen, wenn lediglich Einrichtungen unterhalten werden, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern bzw. Waren des Unternehmens benutzt werden, oder wenn die Einrichtung lediglich dem Zweck dient, für das Unternehmen Güter oder Waren oder Informationen zu beschaffen, oder aber eine Einrichtung ausschließlich zu werbenden, informativen, wissenschaftlichen oder repräsentativen Zwecken unterhalten wird, die lediglich vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. Von dem Vorliegen einer Betriebsstätte wird auch dann nicht ausgegangen, wenn das Unternehmen lediglich durch unabhängige Vertreter, Makler oder Kommissionäre vertreten wird.
Nach dem Abkommen können Erträge eines Unternehmens, das in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, sofern das Unternehmen auch in dem anderen Staat mit einer ständigen Niederlassung vertreten ist. In diesem Fall sind die erzielten Einkünfte, die in der Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat erzielt worden sind, in dem anderen Vertragsstaat versteuerbar.
Da es sich bei Ihrer Tätigkeit offenbar um höchstpersönliche Dienstleistungen (ohne Angestellte) handelt, ist m. E. davon auszugehen, dass Ihr Unternehmen dort ansässig ist, wo Sie tatsächlich tätig sind und wo der Ort Ihrer Geschäftsleitung liegt. Dieses wird im Zweifel Ihrem Wohnsitz entsprechen, sodass Ihre Einkünfte insofern in Spanien zu versteuern sein werden.
Eine Betriebsstätte im obig dargestellten Sinne wird in Deutschland nicht anzunehmen sein, da Ihr inländisches Büro kaum mehr als eine bloße "Briefkastenadresse" ohne eigentliche Geschäftstätigkeit darstellt.
Dementsprechend ist natürlich auch Ihr korrekter spanischer Geschäftssitz auf Ihren Rechnungen anzugeben.
Hinweis: Beachten Sie bitte auch, dass Sie grds. auch dem spanischen Umsatzsteuerrecht unterliegen werden!
Wo Sie Ihr Konto führen, ist im Übrigen für diese Beurteilung unbeachtlich.
Zur Höhe Ihrer spanischen Einkommensteuer kann ich mangels näherer Angaben Ihrerseits nichts sagen. Zudem würde dieses den Umfang einer Erstberatung - insbesondere zu dem hier gebotenen Honorar - übersteigen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit aber einen ersten Überblick gegeben und Ihnen somit weitergeholfen zu haben. In jedem Falle würde ich Ihnen aber dazu raten, sich zu Ihrem Vorhaben intensiver und über den hier nur möglichen Umfang einer Erstberatung hinaus beraten zu lassen.
Ferner würde ich Ihnen auch empfehlen, sich hierzu die verbindliche Beurteilung des Finanzamtes einzuholen, da letztendlich diese maßgebend ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.05.2010 19:41:12
Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir einen guten Überblick gibt. Inzwischen habe ich mich auch weiter mit dem Thema auseinandergesetzt. Ich hätte noch eine einfache abschließende Frage: Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für mich als Einzelunternehmer (keine Kapitalgesellschaft - sondern e.K.). ?
Dies ist sehr entscheidend für mich.
Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir einen guten Überblick gibt. Inzwischen habe ich mich auch weiter mit dem Thema auseinandergesetzt. Ich hätte noch eine einfache abschließende Frage: Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für mich als Einzelunternehmer (keine Kapitalgesellschaft - sondern e.K.). ?
Dies ist sehr entscheidend für mich.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 24.05.2010 00:39:56
Es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Zu Ihrer Nachfrage:
Zwar greift in Ihrem Falle nicht die sog. "Wegzugsbesteuerung" nach §6 AStG, da sich diese nur auf Wertzuwächse von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. §17 EStG bezieht. Jedoch ist in Ihrem Falle ggf. die Wegzugsbesteuerung nach §2 AStG zu beachten:
Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind hier beschränkt steuerpflichtig nach §1 Abs.4 EStG. Der Umfang der beschränkten Steuerpflicht wird jedoch unter Umständen zur "erweitert beschränkten Steuerpflicht" gem. §2 AStG ausgeweitet. Voraussetzung ist hierfür, dass Sie
- deutscher Staatsbürger sind,
- Ihren Wohnsitz in ein sog. "Niedrigsteuerland" verlegen,
- in den letzten 10 Jahren vor dem Wegzug mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
- weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann sind Sie nach Ihrem Wegzug aus Deutschland noch 10 Jahre lang mit allen Einkünften einkommensteuerpflichtig, die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG sind.
Allerdings greift die erweitert beschränkte Steuerpflicht erst, wenn Ihre insgesamt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 EUR betragen (ohne Einbeziehung von steuerfreien Veräußerungsgewinnen, nach DBA oder Auslandstätigkeitserlass steuerfrei gestellten Einkünften sowie steuerfreien Einnahmen).
Spanien gilt aber nicht als "Steueroase" bzw. Niedrigsteuerland i.S.d. AStG (vgl. auch: Schreiben des Deutschen Bundestags, Drucksache 16/12028 vom 20.02.2009), sodass Sie von dieser Regelung nicht betroffen sein sollten.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Steuerberater
Es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Zu Ihrer Nachfrage:
Zwar greift in Ihrem Falle nicht die sog. "Wegzugsbesteuerung" nach §6 AStG, da sich diese nur auf Wertzuwächse von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. §17 EStG bezieht. Jedoch ist in Ihrem Falle ggf. die Wegzugsbesteuerung nach §2 AStG zu beachten:
Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind hier beschränkt steuerpflichtig nach §1 Abs.4 EStG. Der Umfang der beschränkten Steuerpflicht wird jedoch unter Umständen zur "erweitert beschränkten Steuerpflicht" gem. §2 AStG ausgeweitet. Voraussetzung ist hierfür, dass Sie
- deutscher Staatsbürger sind,
- Ihren Wohnsitz in ein sog. "Niedrigsteuerland" verlegen,
- in den letzten 10 Jahren vor dem Wegzug mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
- weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann sind Sie nach Ihrem Wegzug aus Deutschland noch 10 Jahre lang mit allen Einkünften einkommensteuerpflichtig, die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG sind.
Allerdings greift die erweitert beschränkte Steuerpflicht erst, wenn Ihre insgesamt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 EUR betragen (ohne Einbeziehung von steuerfreien Veräußerungsgewinnen, nach DBA oder Auslandstätigkeitserlass steuerfrei gestellten Einkünften sowie steuerfreien Einnahmen).
Spanien gilt aber nicht als "Steueroase" bzw. Niedrigsteuerland i.S.d. AStG (vgl. auch: Schreiben des Deutschen Bundestags, Drucksache 16/12028 vom 20.02.2009), sodass Sie von dieser Regelung nicht betroffen sein sollten.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Steuerberater
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