Frage geschrieben am 17.05.2011 18:31:16

Betreff: Firmenwagen in Kombination mit doppelter Haushaltsführung


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
A) Ausgangssituation Steuerjahr 2011: Firmenwagen in Kombination mit Doppelter Haushaltsführung

Firmenwagen:
- ca. 51.000 EURO Brutto-Listenpreis inkl. Sonderausstattung und inkl. MwSt

Doppelte Haushaltsführung:
- Hauptwohnsitz Hamburg, Nebenwohnsitz Berlin, Arbeitsstätte Berlin

Übliche wöchentliche Fahrten mit Firmenwagen:
- am MO morgen von Hauptwohnsitz Hamburg direkt zur Arbeitsstätte Berlin (ca. 260 km),
- am MO abend von Arbeitsstätte Berlin zum Nebenwohnsitz Berlin (ca. 25km)
- DI, MI und DO jeweils morgens vom Nebenwohnsitz Berlin zur Arbeitsstätte Berlin (ca. 25km) und abends zurück zum Nebenwohnsitz Berlin
- am FR morgen vom Nebenwohnsitz Berlin zur Arbeitsstätte Berlin (ca. 25km)
- am FR abend direkt von Arbeitsstätte Berlin die Heimfahrt zurück zum Hauptwohnsitz Hamburg (ca. 260 km)



B) Fragen zur Versteuerung

1) Zu versteuernder geldwerter Vorteil für Firmenwagen

Was ist der monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil für den Firmenwagen, wäre der nachstehende Berechnungsansatz vollständig und korrekt?

510,- EURO = 51.000 x 1%
382,50 EURO = 51.000 x 0,03% x 25 km (d.h. einfache Entfernung zwischen Arbeitsstätte Berlin und Nebenwohnsitz Berlin)
-------------------------------------
892,50 EURO


2) Werbungskosten (Fahrtkosten) für Arbeitsweg

2a) Arbeitsweg zwischen Nebenwohnsitz und Arbeitsstätte:
Können, trotz der Konstellation mit Firmenwagen und doppelter Haushaltsführung, Fahrtkosten für diesen Arbeitsweg mit 30 Cent pro km steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, d.h. in obigem Beispiel wären das dann 0,30 EURO x 25 km x Anzahl der relevanten Arbeitstage ?

2b) Arbeitsweg zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte:
Nach meinem Verständnis fällt das unter die wöchentlichen Heimfahrten mit Firmenwagen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (siehe auch Frage 4b), und kann daher nicht als Werbungskosten (Fahrtkosten) steuermindernd in Ansatz gebracht werden, korrekt?


3) Anzahl der relevanten Arbeitstage

Falls der Arbeitsweg zwischen Nebenwohnsitz und Arbeitsstätte mit 0,30 EURO pro km steuerlich geltend gemacht werden kann (siehe Frage 2a): Wieviele Arbeitstage wären relevant?

- nur DI / MI / DO (jeweils morgens/abends Fahrt vom Nebenwohnsitz zur Arbeitsstätte und zurück) ?

- oder zusätzlich auch MO (morgens Fahrt vom Hauptwohnsitz direkt zur Arbeitsstätte, dann abends Fahrt von der Arbeitsstätte zum Nebenwohnsitz) und FR (morgens Fahrt vom Nebenwohnsitz zur Arbeitsstätte, dann abends direkt weiter als Heimfahrt zum Hauptwohnsitz)?


4) Heimfahrten mit Firmenwagen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

4a) Nach meinem Verständnis fällt für die wöchentlichen Heimfahrten mit dem Firmenwagen (im Rahmen der beschriebenen doppelten Haushaltsführung), außer der oben berechneten 1%- und 0,03%-Regelung, kein weiterer zu versteuernder geldwerter Vorteil an, korrekt?

4b) Nach meinem Verständnis dürfen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung keine Werbungskosten (Fahrtkosten) für die wöchentlichen Heimfahrten mit Firmenwagen steuermindernd in Ansatz gebracht werden, d.h. die 0,30 EURO pro km finden hier keine Anwendung, korrekt?


Antwort geschrieben am 17.05.2011 19:27:17
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben Ihre Plattform.


Sie haben die wesentlichen Punkte bereits zutreffend recherchiert und dargestellt.

Die Ausführung zur Gestellung von Kraftfahrzeugen aus den Lohnsteuerrichtlinien trifft auch auf Ihren Fall zu.

Die private Pkw-Nutzung ist nach der 1%-Regelung zu ermitteln,
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (pro Tag einmal die einfache Strecke) sind mit 0,03 % des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Liegt nur eine Familienheimfahrt wöchentlich vor, dann ist der Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 EStG nicht zu versteuern, nur die zusätzlichen Fahrten. Der Betrag von 892,50 Euro monatlich ist daher korrekt.

2a) Wenn Sie den Sachbezug "Fahrten - Wohnung" Arbeitsstätte regulär versteuern müssen, dann können Sie auch die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.

2b) 4a) 4b) das ist so richtig, wenn keine zusätzlichen Fahrten anfallen.

Es erfolgt keine Versteuerung eines Sachbezugs, jedoch können auch keine Werbungskosten abgesetzt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Antworten nachvollziehbar bestätigen, falls noch eine Frage offen geblieben ist, fragen Sie bitte nach,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


3) Sie können für fünf Tage die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte absetzen, es wird ja sowieso nur die einfache Strecke berechnet.

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