Frage geschrieben am 21.11.2011 18:43:13Betreff: Firmenwagen und Werbekosten in ESt Erklärung
Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sitze nun an der ESt Erklärung 08. In Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen eingetragen.
Die Arbeitsstätte ist 30 km von zu Hause entfernt. Sie wurde 200x angefahren im Jahr. Kunden im ges. Bundesgebiet 10x von zu Hause aus (km-Entfernung zw. 50 und 200)und einen "Zentrale" (wir sind eine selbständige Niederlassung) 12x im Jahr (Entfernung 450 km).
Meine Frage, welche Werbekosten kann ich in der Erklärung angeben? 200x30x0,3€ ist klar. Was ist mit dem Rest?
MFG
Antwort geschrieben am 21.11.2011 20:39:54
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
Bewertungen: 28
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Nach dem dargestellten Sachverhalt sind alle Fahrten zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit getätigt worden. Sie können folgende Pauschalen als Werbungskosten geltend machen.
1. Entfernungspauschale
Für die 200 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Entfernungspauschale von 200 x 30 x 0,3 = 1800 EUR
2. Reisekosten
Die übrigen Fahrten hängen mit Ihren Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) zusammen, wenn "Zentrale" für Sie keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.
Da Ihnen von der GmbH ein Pkw zur Durchführung von Dienstreisen zur Nutzung überlassen wird, kann kein pauschaler Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden. Denn die Nutzung von Firmen-Wagen für Dienstreisen ist grds. nicht in den pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen enthalten. Sie können jedoch die Ihnen tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen, z.B. Kraftstoff usw. als Werbungskosten geltend machen.
Desweiteren kommt ein Abzug der Verpflegungspauschalen in Betracht, wenn eine inländische Dienstreise von mindestens 8 Stunden dauert:
- Bei eine Abwesenheitsdauer von mindesten 8 Stunden, Verpflegungspauschale 6 EUR
- Bei eine Abwesenheitsdauer von mindesten 14 Stunden, Verpflegungspauschale 12 EUR
- Bei eine Abwesenheitsdauer von mindesten 24 Stunden, Verpflegungspauschale 24 EUR
Bei ausländischen Dienstreisen können andere Pauschalen gelten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.11.2011 09:48:51
An 8 Werktagen war der Firmenwagen in der Werkstatt. Dort bin ich mit einem Privatwagen erst zur Arbeitsstelle, dann zu mehreren Kunden. Können diese Fahrten voll als Werbekosten von der Steuer abgesetzt werden? (gesamt km - von Wohnung bis Wohnung)
Wie sind diese Fahrten nachzuweisen? Reicht eine Bescheinigung vom AG, mußte ich ein Fahrtenbuch erstellen oder sind die Reparaturrechnungen der ESt Erklärung beizufügen?
An 8 Werktagen war der Firmenwagen in der Werkstatt. Dort bin ich mit einem Privatwagen erst zur Arbeitsstelle, dann zu mehreren Kunden. Können diese Fahrten voll als Werbekosten von der Steuer abgesetzt werden? (gesamt km - von Wohnung bis Wohnung)
Wie sind diese Fahrten nachzuweisen? Reicht eine Bescheinigung vom AG, mußte ich ein Fahrtenbuch erstellen oder sind die Reparaturrechnungen der ESt Erklärung beizufügen?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 23.11.2011 12:01:27
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beanteworte ich Ihre Nachfrage. Werden Dienstreisen mit Ihrem privaten Pkw durchgeführt und Ihr Arbeitgeber die Fahrauslagen nicht steuerfrei ersetzt hat, können Sie wahlweise entwerde tatsächlichen Kosten oder pauschalen Kilometersatz als Werbungskosten ansetzen.
- Kilometerpauschale für Pkw: Entfernungskilometer (ab Wohnung) x 2 (Hin und Zurück) x 0,30 EUR. Keine weiteren Rechnungen sind zu berücksichtigen. An diesen Tagen können Sie auch keine Entfernungspauschale für die Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend machen. Die Dienstreisen können grds. durch Bescheinigung von Ihrem Arbeitgeber belegt werden.
- Tatsächliche Kosten mittels individuellem Kilometersatz: Bei der Berechnung des individuellen Kilometersatzes können alle Kosten, die durch Unterhaltung des Fahrzeugs entstehen, berücksichtigt werden. Z.B., Abschreibung, Reparatur, Versicherungen, Darlehenzinsen, Garagenmiete, etc. Hierfür müssen Sie die tatsächlichen Gesamtkosten Ihres Fahrzeugs im Einzelnen nachweisen und Fahrtenbuch führen. Die Kosten sind nach dem Fahrtenbuch und nach objektiven Gesichtspunkten sachgerecht aufzuteilen.
Wenn Sie hierfür noch Nachfragen haben, können Sie mich gern per Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beanteworte ich Ihre Nachfrage. Werden Dienstreisen mit Ihrem privaten Pkw durchgeführt und Ihr Arbeitgeber die Fahrauslagen nicht steuerfrei ersetzt hat, können Sie wahlweise entwerde tatsächlichen Kosten oder pauschalen Kilometersatz als Werbungskosten ansetzen.
- Kilometerpauschale für Pkw: Entfernungskilometer (ab Wohnung) x 2 (Hin und Zurück) x 0,30 EUR. Keine weiteren Rechnungen sind zu berücksichtigen. An diesen Tagen können Sie auch keine Entfernungspauschale für die Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend machen. Die Dienstreisen können grds. durch Bescheinigung von Ihrem Arbeitgeber belegt werden.
- Tatsächliche Kosten mittels individuellem Kilometersatz: Bei der Berechnung des individuellen Kilometersatzes können alle Kosten, die durch Unterhaltung des Fahrzeugs entstehen, berücksichtigt werden. Z.B., Abschreibung, Reparatur, Versicherungen, Darlehenzinsen, Garagenmiete, etc. Hierfür müssen Sie die tatsächlichen Gesamtkosten Ihres Fahrzeugs im Einzelnen nachweisen und Fahrtenbuch führen. Die Kosten sind nach dem Fahrtenbuch und nach objektiven Gesichtspunkten sachgerecht aufzuteilen.
Wenn Sie hierfür noch Nachfragen haben, können Sie mich gern per Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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