Frage geschrieben am 01.01.2012 11:21:34

Betreff: Firmenwagen und tsächliche Nutzung


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo zusammen,

ich habe bei Konz den Artikel gelesen, dass die 0,03%-Regelung sich auf mind. 15 Fahrten pro Monat zwischen Wohnung und Arbeitsstädte bezieht. Ich bin als IT-Consultant im Aussendienstmitarbeiter tätig und bin in dem vergangenem Jahr so zwischen 2 und 8 Fahrten je Monat nur an meinem Arbeitsplatz gewesen, die übrige Zeit war ich beim Kunden vor Ort.
Nun meine Frage:

Wie kann ich dies in meiner Einkommensteuererklärung angeben?
Muss ich dazu einen bestimmten Antrag stellen, dass mir das zuviel versteuerte vom Firmenwagen angerechnet wird?
Muss die Bescheinigung des Arbeitgebers eine bestimmte Form aufweisen?
An welcher Posotion in der Einkommensteuererklärung muss ich die Angeben machen?
Vielen Dank für die Auskunft.
Schöne Grüße

Christoph


Antwort geschrieben am 02.01.2012 10:54:13
Dr. Yanqiong Bolik
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Wenn dem Arbeitnehmer ein betrieblicher Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Der geldwerte Vorteil wird am Jahresende in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. IdR. ist der geldwerte Vorteil im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten. Durch die Übernahme der auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Werte fliest dieser geldwerte Vorteil in Ihre Einkommensteuererklärung ein.

Wenn Sie der Meinung sind, dass der geldwerte Vorteil zu viel ausgewiesen sind, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber kommunizieren und den beten, den Wert zu berichtigen. Den berichtigten Wert soll Ihr Arbeitgeber dem zuständigen Finanzamt übermitteln.

In Anlage N (Zeile 31 bis 39) können Sie Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten ansetzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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Email: steuer@zdbz.de
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