Frage geschrieben am 28.04.2009 09:18:49

Betreff: Frage an Herr Steuerberater Stiller/wegen Erbauseinandersetzung


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 150,00
Status: Geschlossen
Sachverhalt Erbengemeinschaft:

A, B, C und D sind Miterben der verstorbenen Z. A, B, C und D haben einen Miterbenanteil von 25%


Zum Nachlaß gehört eine Immobilie und Bankguthaben.

A, B und C übernehmen im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Immobilie, D übernimmt die Bankguthaben.

A übernimmt einen größeren Bruchteil an der Immobilie als ihm von seinem Miterbenanteil her zukommt. A erwirbt damit seinen Bruchteil an der Immobilie zu einem Teil entgeltlich. Anzumerken ist, dass die Immobilie weit mehr als 10 Jahre im Eigentum der Z stand.

Hinsichtlich der Einordnung des entgeltlichen Übertragungsvertrages unter § 23 EStG verhält es sich dabei so, dass diese „Veräußerung“ nicht steuerpflichtig ist, da die Veräußerer und der Rechtsvorgänger (die verstorbene Z) diese Immobilie außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums angeschafft haben. Für den Erwerber stellt dieses Geschäft allerdings den Anschaffungsvorgang im Rahmen des § 23 EStG dar, so dass bei einer nachfolgenden Veräußerung durch A innerhalb von 10 Jahren der dann erzielte Verkaufserlös den Anschaffungskosten gegenübergestellt werden. Da A teilweise den Grundstücksanteil auch als Rechtsnachfolger unentgeltlich erwirbt haben, ist dann bei einer Veräußerung genau zu ermitteln, in welcher Höhe die Anschaffung unentgeltlich und in welcher Höhe sie entgeltlich war.




A zahlt daher einen bestimmten Betrag an den D als Ausgleich, da die Bankguthaben, die D übernommen hat, nicht ausreichen, um D das zukommen zu lassen, was ihm zusteht.

Zum Sachverhalt folgende zusätzliche Informationen:


Die Erbauseinandersetzung wird durch mehrere Vorgänge, einmal eine notarielle Urkunde hinsichtlich der Immobilie und weitere formlose Vereinbarungen über das weitere Vermögen / der Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten (Übernahme der Bankschulden – Nachlassverbindlichkeiten -durch den B) bzw. noch durchzuführender Ausgleichszahlungen des A an den D durchgeführt (bzw. soll noch durchgeführt werden).


Hinsichtlich der Immobilie hat man bereits (Teilauseinandersetzung) einen notariellen Übertragsvertrag abgeschlossen, welcher im Grundbuch vollzogen wurde. Derzeit sind also nur noch A, B und C (jeder mit einem bestimmten Bruchteil im Grundbuch eingetragen). Die Bruchteile (Immobilie) wurden im notariellen Vertrag wie folgt festgelegt: A 31 %, B 47%, C 22%.

Anzumerken ist, dass B im Rahmen der Erbauseinandersetzung Nachlaßverbindlichkeiten (Bankschulden) übernommen hat und daher mit 47% (im Rahmen der Erbauseinandersetzung) einen höheren Anteil (Bruchteil) an der Immobilie übernimmt bzw. übernommen hat.


Bei der Abfassung des notariellen Übergabevertrags (Teilanauseinandersetzung Immobilie) hat man sich an nachfolgenden reichsgerichtlichen Urteil orientiert. D.h. im notariellen Übergabevertrag (Teilauseinandersetzung) wurde der Wert der Immobilie festgelegt (nach Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen) und des weiteren wurden die Bruchteile zu dem die Immobilie an A, B und C übertragen werden soll, festgelegt. Insbesondere wurden etwaige Zahlungsverpflichtungen (Ausgleichszahlung) des A an den D wurden im notariellen Vertrag nicht festgelegt.

A, B und C müssen sich den Wert der Immobilie im Rahmen der noch durchzuführenden abschließenden Auseinandersetzung (siehe auch Ausführungen im beigefügten reichsgerichtlichen Urteil) anrechnen lassen.



Urteil des Reichsgerichts vom 2. Mai 1910, IV 364/09


Schon vor Aufstellung des die Erbteilung abschließenden Teilungsplans konnten allerdings den Miterben bestimmte Gegenstände zugeteilt werden, die sie dann zu dem Werte, den sie zur Zeit der Übereignung hatten, bei der abschließenden Teilung auf ihren Erbteil sich anrechnen zu lassen hatten. Der Bestimmung, wieviel der einzelne Erbe endgültig auf seinen Anteil zu erhalten hatte, wird durch eine solche Zuteilung nicht vorgegriffen. Erst der abschließende Teilungsplan enthält die genaue Festsetzung, was der Miterbe außer den ihm bereits zugeteilten Gegenständen noch zu empfangen oder zur Ausgleichung des empfangenen Mehrwerts herauszuzahlen hat. Die Zuteilung hat hiernach wesentlich nur die Bedeutung , daß der Empfänger die Gefahr der im zugeteilten Sache zu tragen hat. Die Wirksamkeit der Zuteilung setzt allerdings voraus, daß die Nachlaßgegenstände wirklich den Miterben übereignet werden. Ist dies nicht geschehen, so ist insbesondere die Gefahr der zugeteilten Sachen nicht auf die Erben übergegangen.


Frage? (Betrifft Ausgleichszahlung des A an den D)

1. Sollte A den Betrag zunächst auf das noch bestehende Nachlasskonto der verstorbenen Z überweisen und von dort wird das Geld dann weiter an den D überwiesen oder kann A den Betrag auch direkt an D überweisen oder sind beiden Varianten möglich?




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