Frage geschrieben am 20.09.2010 12:21:15Betreff: Frage an Spezialisten Steuerrecht USA
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
vor einigen Tagen habe ich hier bereits eine Frage gestellt, aus der sich nun eine Folgefrage an einen Steuerberater ergeben hat, der auf das Steuerrecht der USA spezialisiert ist.
Der ausführliche genaue Sachverhalt ist hier nachzulesen:
http://www.frag-einen-steuerprofi.de/Umsatzsteuer-bei-Kunde-in-USA-Freiberufler-Umsatzsteuerbefreiung__f31388.html
Meine Frage: Wenn ich als Kleinunternehmerin (Grafikerin, nicht künstlerisch, nach §19 Umsatzsteuer befreit) von Deutschland aus Aufträge für eine Firma in den USA mache, würden sich daraus für mich steuerliche Pflichten in den USA ergeben? Wenn ja welche und wie sind diese abzuwickeln?
Mit freundlichen Grüßen
A.W.
Antwort geschrieben am 20.09.2010 13:08:06
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Frage, ob USA hier ein Besteuerungsrecht zusteht, wird unter Heranziehung des Abkommens über die Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den USA (DBA USA) geprüft. Sollten Sie die amerikanische Staatsangehörigkeit haben, dann müssen Sie auch bei alleiniger Ansässigkeit in Deutschland dort eine Steuererklärung abgeben.
Bei einer selbständigen Tätigkeit, wie Sie sie hier schildern, wird gemäß Art. 7 Abs. 1 das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, wo Sie die Tätigkeit ausüben, bzw. eine Betriebsstätte haben.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit allein in Deutschland ausüben, hier Ihr Büro bzw. Atelier haben und die Arbeiten einem Auftraggeber in USA lediglich zur Verfügung stellen, bleibt das Besteuerungsrecht allein in Deutschland.
Nur wenn Sie dort eine Betriebstätte, also ein Büro unterhalten, sind die Einkünfte, die Sie von dort aus erzielen, in USA zu versteuern. In Deutschland ist der Gewinn aus USA, sollte dies vorliegen, anzugeben. Der Betrag wirkt sich jedoch lediglich beim Steuersatz aus. Dies, wie gesagt, nur wenn Sie dort eine Betriebsstätte unterhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin













