Frage geschrieben am 04.03.2008 16:42:00Betreff: Frage zur Steuererklärung
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
im Juni werde ich mein Gewerbe (Kleinunternehmer anmelden), folgende Fragen stehen noch im Raum:
1. Wann muss ich die Steuererklärung einreichen?
2. Welche Steuererklärungen muss ich als Kleinunternehmer einreichen?
Wird alles in der Einkommenssteuererklärung angegeben (unter den Punkten "Einnahmen aus selbstständiger Arbeit", oder muss ich noch gesondere Erklärungen einreichen?
3. Muss ich (z.b. in der EÜR) die Geldangaben in Netto oder Brutto machen, wenn ich auf mein Kleinunternehmerprivileg NICHT verzichte, also Waren Brutto einkaufe und Netto weiterverkaufe?
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort geschrieben am 04.03.2008 17:01:52
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Frage 1
Sie müssen eine Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 bis zum 31.5.2009 einreichen. Sind Sie steuerlich beraten, so verlängert sich diese Frist bis zum 31.12.2009.
Frage 2
s. Frage 1. Sie müssen die Anlage GSE ausfüllen und zwar unter Zeile 4 Art des Gewerbes und Höhe des Gewinns bzw. Verlustes eintragen. Wenn Sie Ihr Gewerbe am Ort Ihres Wohnsitzes ausüben, genügt die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit Anlage GSE. Den Gewinn oder Verlust ermitteln Sie durch eine formlose Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Diese Gewinnermittlung muss ebenfalls dem Finanzamt eingereicht werden.
Frage 3
Das Formular "EÜR" müssen Sie nicht abgeben wenn Sie Kleinunternehmer sind, hier genügt eine formlose Gewinnermittlung. Bei Option zur Umsatzsteuer-Regelbesteuerung müssen Sie die Betriebsausgaben zzgl. der Ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ausweisen, die Einnahmen ( Erlöse ) müssen zzgl. der von Ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Lediglich wenn Ihre in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen nicht umsatzsteuerbar oder steuerberfreit sind, müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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