Frage geschrieben am 30.09.2011 09:35:45Betreff: Frage zur Umsatzsteuer im Geschäftsverkehr mit Drittländern
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
ich bin seit kurzem (weniger als 1 Monat) im IT-Bereich (u.a. Entwicklung von Software) neben meinem Studium selbständig (mit Gewerbeschein) und versuche hiermit meine Diplomarbeit zu finanzieren bzw. mir eine Existenz aufzubauen. Leider konnte ich auch nach intensiven Recherchen folgende Fragen nicht klären und hoffe auf Ihre aussagekräftige Hilfe. Vielen Dank dafür vorab.
Falls dies relevant ist: Ist-Besteuert (entsprechend nicht USt-befreit) und EÜR. Zur Buchhaltung etc. setze ich "orgaMAX" ein.
1. Meinen Mail-/Web-/...-Server habe ich bei einem US-Unternehmen als virtuelle Maschine gemietet. Die Gebühr wird mir monatlich in Dollar in Rechnung gestellt und durch VISA umgerechnet und eingezogen (inkl. Gebühr). Mir ist klar, dass die Gebühr Nebenkosten des Geldverkehrs sind. Allerdings kann ich keine einheitliche Aussage dazu finden, ob die nun mir erbrachte "sonstige Leistung" nach USt (o.ä.) steuerbar ist? Eine Variante, die ich gefunden habe war, dass ich Umsatzsteuer abführen und diese gleichzeitig wieder als Vorsteuer geltend machen muss, was mir etwas absurd vorkommt. Sollte dies sich bewahrheiten, wäre es dann ein Problem, dass ich "nur" eine Mail als Rechnung erhalten, die natürlich nicht den deutschen Vorschriften genügt und auch nur meinen Namen (keine Adresse) enthält? Generell wäre dies für die Vorsteuer ja ungenügend. Generell: Als Ausgabe würde ich ja in jedem Fall den von VISA umgerechneten Euro-Preis buchen, richtig?
2. Ich würde gern die Akquise von Aufträgen über die US-Plattform "vWorker.com" betreiben. Hier stellen potentielle Auftraggeber Ihre Gesuche ein und man kann selbst ein entsprechendes Gebot für den Auftrag abgegeben. Der Auftraggeber kann sich unter den Bietenden dann für eine Person entscheiden. Bei erfolgreichem Projektabschluss, zieht vWorker vom Auftraggeber das Honorar (zzgl. einer eigenen Gebühr) ein und verbucht es bei dem Auftragnehmer. Diese Honorare werden dann zu einem fixen Zeitpunkt im Monat gesammelt von vWorker ausgezahlt. Wie sind nun diese Umsätze im Hinblick auf das UstG zu bewerten? Muss ich hierfür nachträglich Umsatzsteuer abführen oder sind diese generell nicht steuerbar?
3. Diese Frage passt nun thematisch nicht ganz, sollte aber vermutlich nur ein Einzeiler zur Beantwortung notwendig sein, deshalb erlaube ich es mir, sie noch anzufügen: Bei der Paypal-Kontoeröffnung werden zwei kleinere Cent-Beträge auf das angegebene Girokonto zur Überprüfung überwiesen, die geschenkt sind. Wie werden diese zwei Beträge buchhalterisch erfasst, da sie ja in keinem Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch oder ähnlichem stehen.
Vielen Dank nochmals vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 30.09.2011 10:37:35
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MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 16
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gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.
1. Das Verfahren, das Sie beschreiben nennt man im Steuerslang „reverse charge" oder auf Deutsch etwas sperrig: „Umkehr der Steuerschuldnerschaft". Das Verfahren müssen Sie hier auch tatsächlich anwenden. Klingt zunächst absurd, ist es aber gar nicht. Die Alternative wäre, dass der Amerikaner sich in Deutschland USt-lich registrieren lassen müsste. Das würde der natürlich nicht tun, weil es für ihn umständlich wäre; und da man ihn oder seine Ware (die ja eine immaterielle ist) nicht fassen könnte um ihn zur Registrierung zu zwingen, hat man reverse charge erfunden. Sie führen also für den Amerikaner die deutsche USt ab: denn Sie kann der Fiskus im Zweifel greifen. Eigentlich ganz pfiffig, oder? So richtig Sinn würde das machen, wenn Sie gar keinen oder nicht den vollen Vorsteuerabzug hätten (solche Unternehmer gibt es zuhauf). In der USt-Voranmeldung gibt es für die Fälle spezielle Felder.
Euro-Buchung ist OK.
2. Das technische Verfahren, wie sie es beschreiben, spielt keine Rolle. Es sind ihre Umsätze und Ihre Kunden, nehme ich an. Ich nehme also an, dass vWorker nicht der Leistungsempfänger ist.
Wie Sie das USt-lich behandeln müssen, kommt unter anderem darauf an, wo der Leistungsempfänger sitzt. Hier kann ich nur die Grundsätze schildern:
Inland: mit USt, Ausland: ohne USt, wenn Sie sonstige Leistungen an Unternehmer erbringen. Sie müssen immer sicherstellen, dass der Auftraggeber Unternehmer ist. Bei EU-Sitz des Leistungsempfängers müssen Sie spezielle Rechnungsvorschriften einhalten, außerdem eine Zusammenfassende Meldung erstellen (ZM) und bei allen Fällen die richtige Stelle in der USt-Voranmeldung finden. Klingt alles etwas kompliziert, ist es leider auch (jedenfalls am Anfang).
3. Alte Buchhalterweisheit, die hier zur Anwendung kommt: „Weißt Du nicht wohin, buche auf Gewinn". Also im Klartext: sonstige betriebliche Erträge, oder einfach als normalen Umsatz buchen.
Falls noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.09.2011 10:56:54
Hallo Herr Wittrock,
erstmal wirklich vielen Dank für die sehr schnelle und informative Antwort. Damit hatte ich ehrlich nicht gerechnet. :-)
Kurz zu 1)
Wenn ich "Vorsteuer" höre, dann sehe ich sofort die etwaigen Rechnungsvorschriften, die ich beachten muss, dass ich überhaupt Vorsteuer geltend machen darf. In diesem Fall habe ich ja "nur" eine Textmail mit den Rechnungsposten (in Dollar) und meinem Namen, aber ohne Adresse. Und dann halt noch die VISA-Rechnung selbst. Also alles völlig nicht im Sinne des deutschen Gesetzgebers. Wenn ich also nun Umsatzsteuer berechene und diese wieder als Vorsteuer geltend mache, reicht mir trotzdem die Mail aus oder gelten für diesen Fall besondere Ausnahmen?
Zu 2)
Diesen Punkt werde ich nochmals mit vWorker klären, wie hier genau die Vertragsverhältnisse aussehen, d.h. ob sich die Seite (mehr oder minder) als Agentur sieht und der Auftrag dann über diese läuft oder ob der Vertrag zwischen AG und AN geschlossen wird und vWorker hier nur die Bewertung und den Geldfluss organisiert. Im ersten Fall würde dann allerdings vWorker der Leistungsempfänger sein, sehe ich das richtig?
Nochmals vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Wittrock,
erstmal wirklich vielen Dank für die sehr schnelle und informative Antwort. Damit hatte ich ehrlich nicht gerechnet. :-)
Kurz zu 1)
Wenn ich "Vorsteuer" höre, dann sehe ich sofort die etwaigen Rechnungsvorschriften, die ich beachten muss, dass ich überhaupt Vorsteuer geltend machen darf. In diesem Fall habe ich ja "nur" eine Textmail mit den Rechnungsposten (in Dollar) und meinem Namen, aber ohne Adresse. Und dann halt noch die VISA-Rechnung selbst. Also alles völlig nicht im Sinne des deutschen Gesetzgebers. Wenn ich also nun Umsatzsteuer berechene und diese wieder als Vorsteuer geltend mache, reicht mir trotzdem die Mail aus oder gelten für diesen Fall besondere Ausnahmen?
Zu 2)
Diesen Punkt werde ich nochmals mit vWorker klären, wie hier genau die Vertragsverhältnisse aussehen, d.h. ob sich die Seite (mehr oder minder) als Agentur sieht und der Auftrag dann über diese läuft oder ob der Vertrag zwischen AG und AN geschlossen wird und vWorker hier nur die Bewertung und den Geldfluss organisiert. Im ersten Fall würde dann allerdings vWorker der Leistungsempfänger sein, sehe ich das richtig?
Nochmals vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 30.09.2011 11:19:31
1)
Die Einhaltung der Rechnungsvorschriften ist für den Vorsteuerabzug in diesen reverse charge Fällen nicht erforderlich. Die Belege, die Sie habe, reichen also aus.
2)
Das ist richtig so.
Wenn Sie zufrieden waren, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Beste Grüße,
Ralf Wittrock
1)
Die Einhaltung der Rechnungsvorschriften ist für den Vorsteuerabzug in diesen reverse charge Fällen nicht erforderlich. Die Belege, die Sie habe, reichen also aus.
2)
Das ist richtig so.
Wenn Sie zufrieden waren, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Beste Grüße,
Ralf Wittrock
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