Frage geschrieben am 16.08.2010 15:55:26Betreff: Freiberufler Gebrauchtwagen Leasing
Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ein Freiberufler (Gewinnermittlung EÜR) plant die Anschaffung eines gebrauchten PKW mit folgenden Daten:
PKW-Daten:
------------------
Erstzulassung: 12/2006
Laufleistung: ca. 82000 km
Preis: ca. 19000,00 € (inkl. MwSt.)
Um im Geschäftsjahr 2010 den Gewinn stark zu mindern soll der Gebrauchtwagen über eine möglichst kurze Laufzeit (12 Monate) geleast werden.
Leasing-Konditionen:
------------------------------
Sonderzahlung: 5700,00 € (30%)
Raten: 500,00 € (12x)
Restwert: 8100,00 €
Der Gebrauchtwagen könnte nach Ablauf des Leasings zum Restwert vom Autohändler übernommen werden.
Die Fragen:
-----------------
Sind die Sonderzahlung in Höhe von 30% und die monatlichen Raten sofort abzugshähig?
Wird das Leasing vom Finanzamt anerkannt?
Vielen Dank für Ihre Auskünfte.
Antwort geschrieben am 16.08.2010 16:37:30
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:
1.) Bei Ihnen handelt es sich um einen so genannten Teilamortisations-Leasing Vertrag.
2.) Die steuerliche Anerkennung hängt davon ab, dass die Leasingzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des KfZ beträgt. (zusätzliche Voraussetzung siehe unten 8))
3.) Bei einem gebrauchten Wirtschaftsgut ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der Rechtsprechung des BFH durch die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer zu ersetzen.
4.) Die Nutzungsdauer eines PKW’s beträgt nach den allgemeinen Abschreibungstabellen 6 Jahre oder 72 Monate. Dies würde in Ihrem Fall bedeuten, dass die Restnutzungsdauer des PKW’s, wenn Sie diesen im August anschaffen noch 29 Monate beträgt. (August 2010 bis 12/2012)
5.) Sie würden also mit der Leasingzeit von 12 Monaten in dem Rahmen von 40% = 11,6 Monate und 90% = 26,1 Monate liegen. Allerdings sieht die BFH-Rechtsprechung ebenso vor, dass sich die Gesamtnutzungsdauer im Falle der Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes auch über den Zeitraum der ursprünglichen Nutzungsdauer (hier 6 Jahre) verlängern kann.
6.) Die 11,6 Monate bei Ihnen könne also bedenklich sein, wenn das Finanzamt annimmt, dass der Wagen z.B. noch 3 Jahre oder 36 Monate Nutzungsdauer hat; dann würden Sie aus der Zeitspanne herausfallen und der Wagen würde Ihrem Anlagevermögen zugerechnet.
7.) Da eine Leasingsonderzahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG nur dann nicht sofort abzugsfähig ist, wenn diese für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren vorausgezahlt wird, würde ich Ihnen empfehlen, die Leasingzeit etwas zu verlängern (z.B. 18 Monate) und die Leasingsonderzahlung etwas zu erhöhen.
8.) Wichtig ist, dass der Händler tatsächlich die (wirtschaftliche) Möglichkeit hat, den Wagen am Ende der Leasingzeit zu erwerben, da dieser wirtschaftlich an einer möglichen Wertsteigerung des Objektes teilhaben können muss.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.08.2010 13:30:57
Sehr geehrter Herr Weßling,
zunächst vielen Dank für Ihre Informationen.
Ihrer Ausführung nach sind auch Leasingsonderzahlungen GRÖSSER 30% sofort abzugsfähig.
Hierzu habe ich noch folgendes im Internet gefunden:
"Sonderzahlungen BIS ZU 30 % können Sie in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sofort als Betriebsausgabe absetzen (BFH, 5.5.1994, Az. VI R 100/93)"
Quelle: www.bwr-media.de
Sind Sonderzahlungen nun nur bis zu 30% oder auch größer 30% sofort abzugsfähig?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Sehr geehrter Herr Weßling,
zunächst vielen Dank für Ihre Informationen.
Ihrer Ausführung nach sind auch Leasingsonderzahlungen GRÖSSER 30% sofort abzugsfähig.
Hierzu habe ich noch folgendes im Internet gefunden:
"Sonderzahlungen BIS ZU 30 % können Sie in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sofort als Betriebsausgabe absetzen (BFH, 5.5.1994, Az. VI R 100/93)"
Quelle: www.bwr-media.de
Sind Sonderzahlungen nun nur bis zu 30% oder auch größer 30% sofort abzugsfähig?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 19.08.2010 14:21:40
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG ist erst 2004 also nach dem BFH Urteil in das Gesetz aufgenommen worden, sodass nunmehr jegliche Vorauszahlungen auf Nutzungsentgelte für eine Dauer von weniger als 5 Jahren abzugsfähig sind. Die Grenze hierfür stellt lediglich der Umgehungstatbestand des § 42 AO dar. Dies bedeutet, dass es keine Probleme gibt, wenn die Vorauszahlung wirtschaftlich sinnvoll ist, was bei zwei unabhängigen Vertragspartnern angenommen werden kann.
Sie können also auch mehr als 30% vorauszahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG ist erst 2004 also nach dem BFH Urteil in das Gesetz aufgenommen worden, sodass nunmehr jegliche Vorauszahlungen auf Nutzungsentgelte für eine Dauer von weniger als 5 Jahren abzugsfähig sind. Die Grenze hierfür stellt lediglich der Umgehungstatbestand des § 42 AO dar. Dies bedeutet, dass es keine Probleme gibt, wenn die Vorauszahlung wirtschaftlich sinnvoll ist, was bei zwei unabhängigen Vertragspartnern angenommen werden kann.
Sie können also auch mehr als 30% vorauszahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
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