Frage geschrieben am 10.06.2010 01:07:25

Betreff: Freiberuflich in Deutschland, kurzfristig angestellt in Frankreich


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,


Ich bin freiberuflich tätig.
2009 war ich drei Monate bei einer Agentur in Paris angestellt: Festanstellung.

Kann ich das bei meiner Einkommensteuererklärung weglassen oder muss ich das zusätzlich noch angeben?

Meines Erachtens müsste ich das nur in Frankreich noch angeben, nicht aber in Deutschland.

Danke für die Antwort




Antwort geschrieben am 10.06.2010 08:24:47
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.

Hier steht Frankreich als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu,
Art. 13 Abs. 1 DBA. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn Sie für einen deutschen Arbeitgeber in Frankreich tätig waren (Abs. 4 dieser Vorschrift). Sie nennen hier jedoch eine Agentur in Paris als Arbeitgeber, so dass damit die Besteuerung in Deutschland ausscheidet.

Sie müssen allerdings das Gehalt in Frankreich bei der deutschen
Einkommensteuererklärung angeben, da dieses Einkommen dem sogenannten Progressionsvorbehalts unterliegt, d.h. Ihr Steuersatz in Deutschland erhöht sich. Dabei ist die Höhe der Bezüge aus Frankreich nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Sie können also Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunftskosten und andere Werbungskosten, die Sie alleine tragen mussten, dabei abziehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Art. 13 DBA (4) [1] Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und

2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(5) a) [2] Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von

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