Frage geschrieben am 10.03.2010 19:06:07Betreff: Freiwillige GKV + private RV absetzen als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich würde mich über die Beantwortung meiner folgenden Frage sehr freuen:
Als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bin ich in meiner eigenen Firma angestellt aber nicht sozialversicherungspflichtig. Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert (AOK, zahle den gesamten Beitrag also selbst) und habe eine private Rentenversicherung (fondgebunden, Alte Leipziger Leben, 40 Jahre Laufzeit, abgeschlossen 2008, Kapitalwahlrecht).
Wo genau trage ich die Jahresbeiträge (freiwillige GKV + private RV) in den Formularen meiner Einkommensteuererklärungen für 2008 und 2009 ein? Welches Formular, welche Zeile?
Diese ganzen ähnlichen und doch unterschiedlichen Begriffe in den Formularen machen mich wahnsinnig ;-)
Vielen Dank im Voraus!
MH
Antwort geschrieben am 10.03.2010 22:09:16
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Bewertungen: 14
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gerne bin ich Ihnen beim Ausfüllen Ihrer Einkommensteuererklärung/en behilflich. Sie haben Recht, dass dieses insbesondere für den Fall der hier in Rede stehenden Vorsorgeaufwendungen aufgrund der Unübersichtlichkeit des Formulars und der scheinbaren Gleichartigkeit der verschiedenen Erfassungszeilen tatsächlich nicht ganz so einfach ist. Dieses gilt umso mehr, da sich das Formular insbesondere hinsichtlich dieser steuerlichen Sachverhalte von 2008 auf 2009 geändert hat.
Zu Ihren Fragen:
Leider ist vorab mitzuteilen, dass es sich bei Ihrem privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht um einen sog. "Neuvertrag" (da nach dem 1.1.2005 abgeschlossen) handelt, Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (sowie auch reinen Kapitallebensversicherungen) seit 2005 jedoch vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind. Sie werden den nicht steuerlich begünstigten Kapitalanlageprodukten zugerechnet.
Stattdessen werden spätere ausgezahlte Rentenleistungen mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen nicht an. Kommt es zu einer Kapitalauszahlung, führt der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Für den Fall, dass die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und die Kapitalauszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt, werden die Erträge jedoch nur zur Hälfte in die Besteuerung einbezogen.
Somit können Sie folglich auch nur die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung (PKV) in der Einkommensteuererklärung erfassen.
Für 2008 erfassen Sie diese bitte im Mantelbogen, Zeile 71, für 2009 dagegen bitte in der neuen Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 14.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
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Website: www.kanzlei-seiter.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2010 19:29:54
Sehr geehrter Steuerberater,
danke für Ihre Antwort. Ich stoße hier auf eine Unstimmigkeit bzgl. der privaten Rentenversicherung (Laufzeit 40 Jahre, Rentenbeginn mit 70 Jahre) auf die sich meine Frage auch bezog:
In Anlage Vorsorgeaufwand 2009 in Zeile 7 können "Beiträge zu eigenen kapitalgedeckten Rentenversicherungen ($10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) mit Laufzeitbeginn nach dem 31.12.2004" geltend gemacht werden.
In $10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG steht:
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
2.b) Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat; der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
Warum kann ich meine genannte private RV hier nicht geltend machen. Welche Art private RV kann hier überhaupt geltend gemacht werden?
Ich freue mich auf Ihr Feedback.
Danke im Voraus.
Sehr geehrter Steuerberater,
danke für Ihre Antwort. Ich stoße hier auf eine Unstimmigkeit bzgl. der privaten Rentenversicherung (Laufzeit 40 Jahre, Rentenbeginn mit 70 Jahre) auf die sich meine Frage auch bezog:
In Anlage Vorsorgeaufwand 2009 in Zeile 7 können "Beiträge zu eigenen kapitalgedeckten Rentenversicherungen ($10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) mit Laufzeitbeginn nach dem 31.12.2004" geltend gemacht werden.
In $10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG steht:
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
2.b) Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat; der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
Warum kann ich meine genannte private RV hier nicht geltend machen. Welche Art private RV kann hier überhaupt geltend gemacht werden?
Ich freue mich auf Ihr Feedback.
Danke im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 11.03.2010 23:20:13
Sehr geehrter Fragender,
aufgrund des Kapitalwahlrechtes ist eine Berücksichtigung der PRV-Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben nicht zulässig, da es sich hier -wie bereits gesagt - um sogenannte nicht steuerlich begünstigte Kapitalanlageprodukte handelt.
Diesbezüglich ist die ehemalige Gesetzgebung (Abzugsmöglichkeit) geändert worden.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Seiter
- Steuerberater -
Sehr geehrter Fragender,
aufgrund des Kapitalwahlrechtes ist eine Berücksichtigung der PRV-Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben nicht zulässig, da es sich hier -wie bereits gesagt - um sogenannte nicht steuerlich begünstigte Kapitalanlageprodukte handelt.
Diesbezüglich ist die ehemalige Gesetzgebung (Abzugsmöglichkeit) geändert worden.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 12.03.2010 21:53:09
Ergänzender Nachtrag:
Die Rentenansprüche dürfen nicht kapitalisierbar sein, denn in §10 Abs.1 Nr. 2b EStG ist ausschließlich von einer "... lebenslangen Leibrente ..." die Rede (die überdies "... nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ..." beginnen darf).
Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - ein Kapitalwahlrecht vorgesehen ist, dann muss die Vertragsleistung nicht zwingend als Leibrente, sondern kann nach Wahl eben auch als Kapitalzahlung in einer Summe (wie etwa bei einer gewöhnlichen Kapitallebensversicherung) erfolgen. Diese Verträge sind von §10 Abs.1 Nr.2b EStG nicht begünstigt.
Ergänzender Nachtrag:
Die Rentenansprüche dürfen nicht kapitalisierbar sein, denn in §10 Abs.1 Nr. 2b EStG ist ausschließlich von einer "... lebenslangen Leibrente ..." die Rede (die überdies "... nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ..." beginnen darf).
Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - ein Kapitalwahlrecht vorgesehen ist, dann muss die Vertragsleistung nicht zwingend als Leibrente, sondern kann nach Wahl eben auch als Kapitalzahlung in einer Summe (wie etwa bei einer gewöhnlichen Kapitallebensversicherung) erfolgen. Diese Verträge sind von §10 Abs.1 Nr.2b EStG nicht begünstigt.
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