Frage geschrieben am 18.02.2011 09:10:52

Betreff: Fristen für Einkommenssteuererklärung


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Hallo,
ich habe die Frage ob ich die Steuererklärung für die Jahre 2008 und 2009 noch abgeben kann.
Ich habe bisher nie eine Einkommenssteuererklärung abgegeben.

Die erste Hälfte des Jahres 2008 habe ich studiert und die andere Hälfte normal gearbeitet. Im Jahre 2009 habe ich zuerst noch gearbeitet und bin dann ins Ausland gegangen.

Ich hatte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie kurzzeitig Arbeitslosengeld und ein par Cent Zinsen.

Kann ich die Einkommenssteuerklärung für die Jahre 2008 und 2009 noch abgeben?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 18.02.2011 10:20:21
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform:


Sie können ohne Probleme noch Ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 abgeben. Die Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO 4 Jahre.

Sie sind im Jahr 2009 auch dazu verpflichtet, da Sie ALG bezogen haben und Einkünfte im Ausland. Die Einkünfte im Ausland und das ALG sind hier zwar nicht zu versteuern, jedoch unterliegen sie dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG und erhöhen den Steuertarif. Die Steuererklärungspflicht ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG.

Je nachdem, wie viel Sie im Jahr 2009 verdient haben, kann es durchaus sein, dass Sie dennoch eine Erstattung erhalten.

Für das Jahr 2008 ist zu überlegen, ob Sie die Aufwendungen für Ihr Studium als Werbungskosten geltend machen können. Wenn Sie erst im Laufe des Jahres 2008 Ihre Tätigkeit aufgenommen haben, ist auch hier mit einer Erstattung zu rechnen. Der monatliche Lohnsteuerabzug erfolgt in einer feststehenden Höhe, abhängig vom Bruttogehalt. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass Sie eventuell mehrere Monate zuvor keinen Verdienst hatten, sondern die Lohnsteuertabelle ist so ausgerichtet, als verdiene man durchgehend im Kalenderjahr dieses Bruttogehalt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberateirn




§ 169 AO

(1) 1 Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2 Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 . 3 Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1. der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder

2. [1] bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.


(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1. ein Jahr

für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,

2. vier Jahre

für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind. 2 Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. 3 Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

§ 46 (2) EStG
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;



Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen