Frage geschrieben am 05.10.2011 14:58:04Betreff: GbR Gesellschafter im Ausland, Wohnsitz in BRD
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich beabsichtige zusammen mit meiner Tochter in Irland ( sie hat seit Jahren ihren Wohnsitz dort)
eine Personengesellschaft noch in 2011 zu gründen.
Meine Frage nun dazu :
Werden meine Gewinn/- Verlustanteile hier in Deutschland ( DBA ?) bei meiner EinkSteuer berücksichtigt, meine Anteile sollen im 1. Jahr 100% betragen ? Nur diese Regelung ist für mich interessant.
( Sämtliche Investitionen sind von mir erbracht worden)
Kann dies (100%) überhaupt so im Gesellschaftsvertrag geregelt werden ?
Meine Gesellschaftereigenschaft soll nicht auf längere Zeit bestehen,
da dies nur als Gründungshilfe gedacht ist. Wäre es möglich bereits
in 2012 ohne steuerlichen Nachteil auszusteigen ?
Besten Dank vorab
Antwort geschrieben am 05.10.2011 16:26:47
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
Bewertungen: 28
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
1. Besteuerungsrecht nach DBA-Irland
Ihren Angaben zufolge soll die GbR in Irland gegründet sein. Solange die GbR keine gewerbliche Tätigkeit durch eine in Deutschland gelegene Betriebstätte ausübt, werden gewerbliche Gewinne der GbR nur in Irland besteuert. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird Freistellungsmethode angewendet. Das gewerbliche Ergebnis wird grundsätzlich bei der Berechnung des deutschen progressiven Steuersatzes berücksichtigt.
2. GbR und Ergebnisverteilung
Ihren Angaben zufolge beabsichtigen Sie eine Familiengesellschaft, an der nahe Angehörige, Eltern und Kinder, beteiligt sind, in Rechtsform GbR zu gründen. Bei der Ergebnisverteilung können die für die GbR geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden. Alternativ können Sie die Verteilungsregel im Gesellschaftsvertrag festlegen. Steuerlich überprüfen die Finanzbehörden bei Familiengesellschaften insbesondere, ob die vereinbarte Ergebnisverteilung den Beiträgen der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks entspricht. Werden entsprechend Ergebnisverteilung vertraglich geregelt, können Sie auch 100%-Anteil am Gewinn und Verlust haben.
3. Ausstieg aus GbR in 2012
Wenn Sie in 2012 wieder aus der GbR aussteigen würden, wird die Finanzverwaltung sehr wahrscheinlich danach fragen, ob Ihre Beteiligung an GbR einen wirtschaftlichen Vorgang darstellt, oder keine Rechtfertigung durch nichtsteuerliche Gründe hat. Ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass sich der Vorgang der Steuerminderung dient, kann die bisdahin realisierte steuerliche Vorteile rückwirkend geändert werden.
Das ist ein sehr sensibles und kompliziertes Thema, das man nur in konkretem Fall unter berücksichtigung der Gesamtheit des Sachverhalts beurteilen kann. Dafür ist diese Plattform hier leider nicht geeignet. Fall Sie den Sachverhalt detailliert überprüfen lassen möchten, stehe ich gern unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr zur Verfügung.
Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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Dr. Yanqiong Bolik
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Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 05.10.2011 16:34:14
Da GbR steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt wird, gilt die Ausführung gründsätzlich auch für eine Personengesellschaft. Für das Versehen bitte ich um Entschuldigung.
Da GbR steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt wird, gilt die Ausführung gründsätzlich auch für eine Personengesellschaft. Für das Versehen bitte ich um Entschuldigung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.10.2011 12:41:25
sehr geehrte Steuerberaterin
gerne nutze ich die Nachfragefunktion
Punkt 1
Ist es bei Freistellungmethode so daß Verluste nicht mindernd von den Einkünften abgezogen werden ? Dies sind meine Informationen
Punkt 3
' oder keine Rechtfertigung durch nichtsteuerliche Gründe hat '
Ich bitte noch um eine nähere Erläuterung, ich weiss nicht wie dies zu verstehen ist
Besten Dank !
sehr geehrte Steuerberaterin
gerne nutze ich die Nachfragefunktion
Punkt 1
Ist es bei Freistellungmethode so daß Verluste nicht mindernd von den Einkünften abgezogen werden ? Dies sind meine Informationen
Punkt 3
' oder keine Rechtfertigung durch nichtsteuerliche Gründe hat '
Ich bitte noch um eine nähere Erläuterung, ich weiss nicht wie dies zu verstehen ist
Besten Dank !
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 06.10.2011 13:29:18
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.
Zu Punkt 1
Bei der Freistellungsmethode werden die in Irland zu versteuernden Gewinne/Verluste von der Bemessungsgrundlage Ihrer deutschen Einkommensteuer ausgenommen. Somit mindern sie Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht.
Zu Punkt 3
Hier prüft die Finanzverwaltung, ob ein wirtschaftlicher Vorgang (in Ihrem Fall eine kurzfristige Beteiligung) wirtschaftliche oder anderen nichtsteuerliche Gründe hat. Steuerliche Gründe sind: Umgehung belastender Steuerrechtsnormen oder Verwirklichung des Tatbestandes einer begünstigenden Gesetzesvorschrif. Nichtsteuerliche Gründe können somit z.B. wirtschaftliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Freundliche Grüße
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.
Zu Punkt 1
Bei der Freistellungsmethode werden die in Irland zu versteuernden Gewinne/Verluste von der Bemessungsgrundlage Ihrer deutschen Einkommensteuer ausgenommen. Somit mindern sie Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht.
Zu Punkt 3
Hier prüft die Finanzverwaltung, ob ein wirtschaftlicher Vorgang (in Ihrem Fall eine kurzfristige Beteiligung) wirtschaftliche oder anderen nichtsteuerliche Gründe hat. Steuerliche Gründe sind: Umgehung belastender Steuerrechtsnormen oder Verwirklichung des Tatbestandes einer begünstigenden Gesetzesvorschrif. Nichtsteuerliche Gründe können somit z.B. wirtschaftliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Freundliche Grüße
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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